Allgemeine Zeitung des Judenthums
- Journal
- Allgemeine Zeitung des Judenthums
- Volume
- 11 (1847)
- Issue
- Heft 18 (26.4.1847)
- Date
- 1847-04-26
- Page
- Seite 263 (sequence 3)
- Language
- German
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263 ist verpflichtet, darauf zu achten, daß jeder jüdische Knabe ein ordentlichds Gewerbe erlerne. Jede Judenschast ist verpflichtet, für den erforderlichen Religionsunterricht zu sorgen. Trauungen darf jeder Jude verrichten; derselbe ist aber dem Staate für pünktliche Beachtung aller dahin zielenden Staatsgcsetze bei 50 Thlr. Strafe verantwortlich. Man sieht hieraus, daß der Zustand so ziemlich derselbe bleiben wird, wie bis jetzt, nur daß das Gemeindewesen eine bestimmtere Form annehmen wird. Nur die Vermögens- und Steuerverhältnisse unterliegen der Beaufsichtigung des Staates. Alle Kultuseinrichtungen hängen von den Gemeinden selbst ab; sie sind völlig autonomisch, und können machen, was sie wollen. Giebt es Streitigkeiten, so können sie zusehen, wie sie fertig werden; nur wenn eine Spaltung der Gemeinde droht, wenn ein Theil eine neue Synagoge bilden will, haben dies die Minister des Innern und der geistlichen Angelegenheiten zu entscheiden, nachdem das Gutachten einer Kommission, welche aus Rabbinen oder Nicht-Rabbinen bestehen kann (aus „Kultusbeamten oder anderen Männern", sagt der Entwurf), eingeholt worden. Diese Kommission spielt demnächst eine sehr untergeordnete Rolle und in sehr wenigen Fällen, da es trotz der vielen Reibungen in den lüdischen Gemeinden dennoch sehr selten zu einem offenen Bruch, zu einer völligen Scheidung kommt, und nur in diesem Falle die Sache vor diese Kommission gelangt. Eine ganz besondere Bestimmung enthält der Entwurf noch. Wenn in einer Stadt eine gleiche Zahl jüdischer wie christlicher Bürger, so können diese sich völlig trennen, die jüdischen Wähler eine zu bestimmende Zahl jüdischer Stadtverordneten, so wie die christlichen die übrigen christlichen Stadtverordneten wählen. Es wird dies durch Vereinbarung veranstaltet und in das Statut der Stadt ausgenommen. So gerecht dieser Paragraph scheint, so bringt er doch, wenn man ihn mit den „jüdischen Schiedsmännern zwischen Juden und Juden" zusammenstellt, offenbar eine Grundanschauung herein, die wir weit von uns weisen müssen: es läuft nämlich wieder auf eine mißliebige Trennung, völlige Scheidung der Juden von den Christen, auf eine Spaltung der beiderseitigen Interessen da, wo sie gerade gemeinsam sein sollten, hinaus, die nur gefährlich ist. Hat einmal das Gesetz solche Risse in das bürgerliche Leben gemacht, so kann man in Zukunft leicht darauf weiter bauen, und diese Trennung in noch bedeutendere Gebiete bringen. In den gedachten beiden Punkten liegt die Verwirklichung zum Glück in den Händen der Juden selbst, da man uns solche Schiedsmänncr und eine derartige städtische Trennung nicht aufdrängen kann, sondern wir sie erst fordern müssen. Und das werden wir bleiben lassen. Der Entwurf stellt also eben so wenig die sämmtlichen §§. des Edikts vom 11. März 1812, als den Juden in den ehemals französischen und westphälischen Provinzen ihre völlige Gleichstellung wieder her — zuwider dem Art. 16. der Bundesakte, welcher den Juden ihre bereits erlangten Rechte verbürgte. Von der Elbe, 20. April. (Privatmitth.) Bekanntlich haben die Juden in den Synagogen am Sabbat und Festtag eben so wie in allen christlichen Kirchen ein „allgemeines Kircheng ebet" für König, Königin, die Glieder des königlichen Hauses ünd das Vaterland zu vollziehen. Bei vorkommendcn besonderen Vorfällen werden Einschaltungen und Zusätze zum Kirchengebete verordnet, z. B. bei Niederkünsten von Prinzessinnen rc. Diese werden auch den Judengemeinden regelmäßig zugesandt. Jetzt ist auch eine solche Fürbitte während der Dauer des vereinigten Landtages vorgeschrieben: „Erleuchte und leite mit deinem Geiste die vereinigten Stände des Landes, daß alle ihre Berathungen und Arbeiten in deiner Furcht, in christlicher Eintracht und gewissenhafter Sorgfalt für das unzertrennliche Wohl des Königs und des Vaterlandes geschehen. Laß auch ihre Bemühungen dazu dienen, daß Friede und Wohlstand, Zucht und Ordnung, Wahrheit und Gerechtigkeit, Frömmigkeit und Gottesfurcht unter uns und unseren Nachkommen gedeihen und fortdauern mögen, alles ungerechte Wesen aber getilgt und der Sünden und Seufzer des Landes weniger werden." — Allein diesmal hat man die Fürbitte den Synagogen nicht übersandt; die Juden sollen nicht für den vereinigten Landtag beten; cs wäre dies eine Theilnahme an der gesetzgeberischen Thätigkeit, und so wenig wie jüdische Stadtverordnete aus diesem Grunde Landtagsabgcordncte mitwählen dürfen, so wenig sollen auch die Juden für den Landtag beten! Dppeln, 9. April. (Privatmitth.) Die hiesige