Allgemeine Zeitung des Judenthums
- Journal
- Allgemeine Zeitung des Judenthums
- Volume
- 11 (1847)
- Issue
- Heft 18 (26.4.1847)
- Date
- 1847-04-26
- Page
- Seite 262 (sequence 2)
- Language
- German
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262 5) von allen Lehrämtern; wobei nur die illusorische Konzession gemacht wird, daß Juden an Universitäten, bei denen nicht statutenmäßig das Lehramt an eine christliche Konfession gebunden ist, Privatdozcnten und außerordentliche Professoren der Mathematik, Physik und Medizin werden können; von der ordentlichen Professur auch dieser Doktrinen, von der Privatdozentur der Philologie, Philosophie, Jurisprudenz, von den Gymnasien, Handlungs-, Bürger-, Elementar- und Volksschulen bleiben die Juden gänzlich ausgeschlossen. Man sieht, daß der Grundsatz „gleiche Pflichten, gleiche Rechte", der an der Spitze des Entwurfs steht, eben nur da steht, aber in den einzelnen §§. wenig Wirklichkeit findet. Hierzu gehört noch: 6) daß die Juden alle Kosten ihres Kultus-, Gemeinde- und Religionsunterrichtswesens allein zu tragen haben, obschon sie zu den Staatsmitteln steuern, aus welchen das evangelische und katholische Kirchenwesen erhalten wird; 7) daß fortan inländische Juden ausländische Jüdinnen nur aus den Staaten heirathen dürfen, in welchen die Juden auch preußische Jüdinnen heirathen dürfen; 8) daß kein Jude einen jüdischen Gewerbsgchülfen, Gesellen, Lehrling oder Dienstboten aus dem Auslande halten darf; 9) daß keine Gemeinde einen Rabbiner, Synagogenbcamten rc. aus dem Auslande halten darf. Dies sind die Beschränkungen und Ausnahmsgesetze, welchen der Gesetzentwurf die preußischen Juden unterzieht, und durch welche die höhere bürgerliche und die wissenschaftliche Karriere ihnen gänzlich verschlossen werden. Die Begünstigungen, welche der Gesetzentwurf enthält, sind sämmtlich aus der materiellen Sphäre, und bald aufgezählt: 1) die für den Gewerbbetrieb im Umherziehen in Betreff der inländischen Juden bestehenden Beschränkungen werden aufgehoben; 2) die den Juden in §§. 51. 52. 54. und 55. der Gewerbeordnung verbotenen Gewerbe werden ihnen freigegeben, wenn nicht ein Staats- oder Kommunalamt damit verbunden ist. Diese Gewerbe sind: Baukondukteure, Feldmesser, Nivellirer, Marktschcider, Auktionatoren rc., Güterbestätiger, Schaffner rc., Apotheker, Gastwirthc, Schankwirthe rc. 3) soll die Glaubwürdigkeit der.jüdischen Zeugen in Kriminalwie Zivilsachen der der christlichen Zeugen gänzlich gleich sein. In Bezug auf das Kultus-, Gemeinde- und Schulwesen bestimmt der Gesetzentwurf, daß Judenschaftsbezirke gebildet werden sollen, in denen eine Stadt Mittelpunkt und die umliegenden Städte, Dörfer rc. damit verbunden werden sollen. Jede solche Judenschaft soll einen Vorstand aus 3—7 Mitgliedern, und 9—21 Repräsentanten haben. Sämmtliche selbstständige Mitglieder, die 3 Jahre lang ihre Steuern entrichtet haben, wählen die Repräsentanten, diese den Vorstand auf 6 Jahre; alle 3 Jahre tritt die Hälfte des Vorstandes und der Repräsentanten aus. Das Verhältniß des Vorstandes und der Repräsentanten ist das des Magistrats und der Stadtverordneten. Jede Judenschaft arbeitet ein vom Oberpräsidcnten zu bestätigendes Statut aus, in welchem alles Nähere, so wie über die Wahl und Funktionen der Kultusbeamtcn, bestimmt ist. Die Negierung bestätigt die Kultusbeamten, jedoch nur aus dem Gesichtspunkte, ob cs unbescholtene Männer. Alle Streitigkeiten über innere Kultusangelegenheiten entscheiden nach dem Statute der Vorstand und die Repräsentanten. Gehen die Streitigkeiten so weit, daß eine neue Synagoge oder Gemeinde sich bilden will, so wird das Gutachten einer Kommission cingefordert, welche, aus neun, von den Oberpräsidcnten auf 6 Jahre zu ernennenden Mitgliedern bestehend, in Berlin zusammentreten wird. Auf Grund dieses Gutachtens werden die Minister des Innern und der geistlichen Angelegenheiten entscheiden, ob eine neue Synagoge sich bilden, und wem die bisherigen Kultusinstitute gehören sollen. Die Kosten der Kommission tragen sämmtliche Judenschaften nach Verhältniß ihres Etats. Die jüdischen Kinder gehören in die Ortsschulen, doch können die Juden unter sich eine Privatlehranstalt bilden. Eine öffentliche jüdische Schule kann nur gestattet werden, bei hinreichend großer jüdischer und christlicher Bevölkerung, dem Vorhandensein besonderer Gründe, Zustimmung der Kommunalbehördcn. Dann erhält diese Schule da, wo die Ortsschulen eine Last der bürgerlichen Gemeinde ist, eine Beihülfe aus Kommunalmitteln, und die jüdischen Einwohner werden von allen Leistungen für die Ortsschulen entbunden, doch darf eine solche Schule nur von jüdischen Kindern besucht werden. Der Vorstand