Allgemeine Zeitung des Judenthums
- Journal
- Allgemeine Zeitung des Judenthums
- Volume
- 11 (1847)
- Issue
- Heft 18 (26.4.1847)
- Date
- 1847-04-26
- Page
- [Seite] (sequence 1)
- Language
- German
- Belongs to
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xi. Z-Hrg-Mg. Allgemeine No. 18. Zeitung des Zudcnthums. Ein unparteiisches Organ für alles jüdische Interesse. Redakteur Verlag von Dr. Ludwig Philippfon, Baumgärtners Buchhandlung Rabbiner zu Magdeburg. Leipzig (Mit königl. sächsischer allergnädigster Konzession.) Leipzig, den 26. April 1847. Diese Zeitung erscheint wöchentlich einmal, Montags, und wird jährlich 96 Bogen in Quart inkl. des Titels, Registers u. s. w. umfassen. In Gemäßheit des Zweckes derselben die allgemeinste Verbreitung zu geben, ist der Preis äußerst niedrig: mit 3 Thlr. für den Jahrgang; — 1 Tblr. 15 Ngr. (1 Thlr. 12 gGr.) für sechs Monate — 22i Ngr. (18 gGr.) für das Vierteljahr angesetzr worden. Alle Buchhandlungen, Postämter und Zeitungs-Expeditionen nehmen Bestellungen an; der Hauptspedition für beide Letztere hat sich die königl. sachs. wohllöbl. Zeitungs-Expedition allhier unterzogen. Inhalt. Zeitungsnachrichten r Preußen: Breslau, von der Elbe, Oppeln. Deutschland: aus Baden. Oesterreich: aus Oberungarn, Zengyeltot, aus Böhmen, Prag. Korrespondenzen: Geschichte der Juden in Kurland und Zustand derselben in der kurländischen Gouvernementsstadt Mitau. Mitgetheilt von R. I. Wunderbar. (Schluß.) — Kritische Bemerkungen zu dem Kommissivnsberichte über C Hali za in der dritten Versammlung deutscher Nabbinen. Von Dr. S. Adler. Belletristisches: Der Rabbi und der Minister. Eine Novelle aus dem Anfang des vorigen Jahrhunderts. (Fortsetzung.) Zeitungsnachrichten. Preußen. Breslau, 23. April. (Privatmitth.) Dem vereinigten Landtag ist ein Gesetzentwurf über die Verhältnisse der Juden übergeben, und zu dessen Begutachtung eine Kommission ernannt worden. So wird also jedenfalls unsre Angelegenheit beim vereinigten Landtage zur Sprache kommen. Der Gesetzentwurf enthalt allerdings Bestimmungen sowol über die politischen Verhältnisse, als auch die inneren Angelegenheiten der Juden. Wollten wir den Charakter der Bestimmungen dieses Entwurfs mit einem Worte bezeichnen, so können wir nichts anders sagen als: es bleibt Alles wie es bis jetzt gewesen. Tiefer erwogen stellt sich als leitender Gedanke des Entwurfs in politischer Beziehung fest: den Juden in materieller Beziehung völlig freie Bewegung zu geben, sie aber in höherer politischer und geistiger Beziehung gänzlich auszuschließen. Der Entwurf beginnt freilich mit dem Grundsatz: die Juden sollen bei gleichen Pflichten gleiche Rechte genießen — herrlicher Grundsatz! — aber demungeachtet werden die Juden ausgeschlossen: 1) von allen unmittelbaren Staatsämtern; wobei die Illusion konzedirt wird, daß die Juden — die übrigens nur Unteroffiziere werden können — Zivilversorgungsansprüche aus dem Dienst im stehenden Heere erwerben können, jedoch nur zu Aemtem ohne obrigkeitliche Autorität; 2) von allen mittelbaren Staats- und Kommunalämtern, mit denen eine obrigkeitliche Autorität verbunden ist; 3) vom Schiedsrichteramte, wobei jedoch die zurückzuweiftnde Konzession, daß Juden zu Schiedsrichtern zwischen Juden und Juden gemacht werden können; 4) von allen ständischen Rechten; es verbleibt also dabei, daß jüdische Stadtverordnete, wenn ein Landtagsdeputirter gewählt wird, sich entfernen müssen, daß ein jüdischer Gutsbesitzer die Verwaltung der Gerichtsbarkeit rc. abgebcn, aber die Kosten und Lasten dafür tragen muß;