Allgemeine Zeitung des Judenthums
- Journal
- Allgemeine Zeitung des Judenthums
- Volume
- 11 (1847)
- Issue
- Heft 16 (12.4.1847)
- Date
- 1847-04-12
- Page
- Seite 242 (sequence 6)
- Language
- German
- Belongs to
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242 reits geschehen ist, oder noch geschehen soll, ist aber der Oberkirchenbehörde zu besitzen von Wichtigkeit. Zu diesem Ende wolle das königl. Amt die israelitischen Kirchenvorsteher seines Bezirks auffordern hieher zu berichten: 1) Was im Allgemeinen für Armenversorgung in gegenwärtigem Jahr von Seiten der Kirchengemeinden, als solche, geschehen ist? Ob außerordentliche Unterstützungen verwilligt wurden? Ob dieselben, und wie weit sie in baarem Gelde oder in Naturalien (Holz, Mehl u. dgl.) bestanden? Ob besondere außerordentliche Maßregeln getroffen wurden, um der Noch zu steuern, als z. B. Ankauf von Lebensmitteln, Brodsrüchten oder Mehl in größeren Partien auf Kosten der Kirchengemeinde zur Abgabe an Arme, oder zur Ueberlassung um dcnKostcnpreis an sonstige Gemeindegenossen. Wie hoch sich vom Juli 1846 bis Ende März d. I. die Summe der Armenversorgungskosten belaufe, welche der Gemeinde, als solcher, erwachsen, und um wie viel dieselbe die Ausgabe sonstiger gewöhnlicher Jahre (für die gleiche neunmonatliche Periode, vom 1. Juli bis 31 März) übersteige? 2) Was in denjenigen Gemeinden, wo die Armenversorgung durch sogenannte Kostbillete statt hat, geschehen ist, sowol um die Beruhigung zu erhalten, daß den Armen die herkömmliche Verpflegung nicht verkürzt, als auch den wenig Bemittelten die Verabreichung in natura, bei dm hohen Preisen der Lebensmittel, nicht allzudrückend werde? Wenn das Kostbillet in Geld ausgelöft wird, geschieht es nach dem allgemeinen frühem Ansatz oder nach einem hohem? Werden die Kostbillete, welche aus Rosch bajis (Familiensteuer) umgelegt werden, völlig gleich mit denen gehalten, welche nach dem Eruch (dem Vermögenskataster) umgelegt werden? 3) Bestehen in der Gemeinde Privatvereine oder Brüderschaften (Chewrot) für wohlthätige Zwecke? welches sind ihre Zwecke (von jedem Vereine besonders anzugeben) und was haben sic in diesem Jahre der Theuerung in ihrem Kreise geleistet? Die Kirchenvorstehcrämter werden die in ihren Gemeinden bestehenden Vereine oder Brüderschaften auffordern, ihnen genaue Auskunft darüber zu ertheilcn. Haben sich hin und wieder solche Vereine oder Brüderschaften, welche nicht direkt Armenunterstützung zum Zwecke haben, oder nur einen bestimmten Zweig derselben, veranlaßt gesehen, der Noth des Augenblicks wegen, ihre Wirksamkeit in dieser Richtung abzuändem oder zu erweitern? 4) Aber auch das, was durch die Privatwohlthätigkeit der Gemeindegenossen geschehen, wären — so weit cs ohne unziemliche Nachforschung und ohne unbegründete allgemeine Annahme geschehen kann — Notizen und Nachweisungen wünschenswerth, besonders auch wenn sich die Privatwohlthätigkeit durch kräftige Unterstützung und Hebung wohlthätigcr Anstalten bewährte. Diesen speziellen Angaben wird jedes Kirchenvorstcheramt seine allgemeinen Wahrnehmungen über die Armenversorgung in den betreffenden israelitischen Kirchengemeinden anfügen; und eben weil die Oberkirchenbehörde den löblichen Sinn für Wohlthätigkeit unter den israelitischen Glaubensgenossen anerkennt und zu schätzen weiß, darf sie auch voll ko mm ne Offenheit in der Darlegung der Mängel und Lücken, welche sich in dem israelitischen Armenversorgungswesen, sowol im Allgemeinen als in den besonderen Gemeinden, vorfinden, erwarten und ansprechen. Es geschieht sowol aus öffentlichen als aus Privatmitteln sehr viel für unsere Armen; geschieht es auch durchweg auf wahrhaft zweckdienliche Weise? Was die Armenunterstützung aus öffentlichen Mitteln, sei es durch Geldunterstützung oder Kostbillete, betrifft, waltet die gehörige Vorsicht ob, daß auf der einen Seite der arbeitsfähige Arme zur Benützung seiner Kräfte und seiner Thätigkeit für seine Selbsterhaltung angewiesen, und nur so weit diese nicht hinreicht oder keine Verwendung findet, unterstützt werde; auf der andern aber, daß die Arbeitsunfähigen auch — wenn gleich nur nothdürftig — mit den ihnen gebotenen Unterstützungen existiren können? In Betreff der Privatwohlthätigkeit kann freilich das Kirchenvorsteheramt keine Vorschriften geben, und es ist auch gut, daß der Einzelne dem Antriebe seines Herzens durch eigne Spende folge. Wenn aber — was Gott gnädiglich verhüten wolle! — auch die nächste Ernte mangelhaft aussiele, so würde sich die Frage aufdrängen, ob nicht auch in israelitischen Gemeinden, welche viele Arme zu unterstützen haben, Anstalten zu errichten sein möchten, in welchen warme Kost, vorzüglich nahrhafte Suppen, bereitet, den Armen unentgeldlich, den Geringvermögenden, welche es