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Allgemeine Zeitung des Judenthums · 1847-04-05 · Heft 15 (5.4.1847) · p. Seite 221

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Journal
Allgemeine Zeitung des Judenthums
Volume
11 (1847)
Issue
Heft 15 (5.4.1847)
Date
1847-04-05
Page
Seite 221 (sequence 5)
Language
German
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221 freudiges Ereigniß nicht unbemerkt, nicht ohne Dank gegen den Geber alles Guten vorübergehn lassen. Auch wir sollten diesem Tage ein Denkmal stiften! und kein würdigeres können wir ihm setzen, als wenn wir den Entschluß fassen, noch einige oder mindestens noch ein Jahr die Abgabe freiwillig zum Fonds des projektirten jüdischen Seminars zu zahlen. Dadurch werden wir der Regierung, wie den Ständen, all unseren Freunden, wie unseren Feinden, zeigen, daß unsere dringenden Bitten um Aufhebung des Schutzgeldes eine höhere, sittliche Unterlage hatten, als den Wunsch einige Thaler zu gewinnen, daß wir das Prinzip verabscheueten und nicht die Ausgabe! — In der ersten freudigen Aufregung genügt es uns, diesen Wunsch hingeworfen zu haben — möge er einen fruchtbaren Boden und theilnehmende Beförderer finden! Dresden» 19. März. (Privatmitth.) Eine Bekanntmachung des Herrn Oberrabbiners Dr. Frankel erklärt, in Betracht des eingetretenen Bedürfnisses, den Genuß von Reis, Erbsen, Bohnen und Linsen am Peßachfeste für erlaubt, jedoch in der Maaße, daß solche vor dem Eingangstage des Peßachfestes bereits angeschafft und gehörig gelesen werden müssen; zugleich ist die Ermahnung angefügt, daß gedachte Erlaubniß nicht irrthümlicherweise auf Graupen oder Gries u. s. w., welche -11«» sind, auszudehnen sei. Bei dem im Laufe dieses Winters wegen des größer» Nothstandes zusammengetretenen allgemeinen Hülfsvereine haben sich auch mehrere Israeliten betheiligt, obgleich nur 2—3 arme Israeliten von den ausgegebenen Brodmarken Gebrauch machten. — Ein Israelit (Herr Bankier M. Schie sen.) wurde zum Vorstandsmitgliede des gedachten Hülfsvereins erwählt, auch wurde demselben jüngst von der höhern Behörde der ehrenvolle Auftrag zu Theil, die bei der städtischen Armenverwaltung angestellten Kassenbeamtcn zu kontroliren. Das ohnlängst erlassene Gesetz „die Erwählung von Friedensrichtern betreffend", beschränkt die Wahl derselben nicht auf das Bekenntniß der christlichen Religion, wie dies bei ähnlichen Gesetzen früher der Fall war, sondern sagt ausdrücklich, daß jeder unbescholtene, heimathsberechtigte Mann zum Friedensrichter wählbar sei; Juden sind also nicht ausgeschlossen. Das hiesige Tageblatt (No. 68) enthielt ohnlängst einen ziemlich scharfen Aufsatz gegen die intoleranten Bekanntmachungen des hiesigen Stadtraths, die Ausweisung fremder Juden vom Detailverkauf auf den Jahrmärkten betreffend. Hoffen wir, daß er berücksichtigt werde! Nächstens wird wieder eine Uebersicht der Leistungen des hiesigen Mendelssohnvereins (der ältesten Stiftung dieses Namens in Deutschland) ausgegcben werden, wovon auch in der A. Zeit. d. Jud. referirt werden soll. Dresden, 17. März. (Eingesandte Widerlegung einer Aeußerung in den Protokollen der dritten Rabbinerversammlung, die Beschneidung betreffend.) Aus den Protokollen der geehrten dritten Versammlung deutscher Rabbiner zu Breslau im Jahre 1846 ersehe ich, daß am 19. Juli 1846 in der zehnten Sitzung der Gegenstand der Beschneidung zur Sprache kam. Obgleich hierüber bereits viel geschrieben worden ist, fühle ich mich dennoch veranlaßt, die ausgesprochene Meinung des Wundarztes erster Klasse Herrn Weigert hiermit zu widerlegen. Herr Dr. Philippson aus Magdeburg trägt als Referent der Versammlung den Kommissionsbericht vor, in welchem Punkt 3 folgendermaßen lautet: „Daß der Mohel darauf Acht haben müsse nicht zu weit einzuschneiden, indem dadurch Gefahr herbeigeführt werden kann." Hierauf erklärt der Wundarzt erster Klasse Herr Weigert: „Es sei die Besorgniß, man möchte zu viel von der Vorhaut abschneiden, unstatthaft, da das Herunterziehen der Haut (soll wol heißen Hervorziehen) gar Nichts ausmache." Hierauf habe ich zu erwidern: 1) In gesetzlicher Hinsicht erhält die Beschneidung ihre volleGeltung, wenn der größte Theil der Eichel blos gelegt ist. 2) Würde man zu weit in die Borhaut einschncidcn, so müßte dadurch ein Theil des Gliedes seiner allgemeinen Decke beraubt werden, indem sich die Muskelfasern nach dem Gesetze der Zusammenziehungskraft verkürzen. 3) Je weiter in die Vorhaut eingeschnitten wird, desto bedeutender und anhaltender muß die Blutung sein, indem die tieferen Blutgefäße einen größern Durchmesser haben. 4) Noch ganz besonders aber ist der Bau der Vorhaut zu berücksichtigen. Ist

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