Allgemeine Zeitung des Judenthums
- Journal
- Allgemeine Zeitung des Judenthums
- Volume
- 11 (1847)
- Issue
- Heft 13 (22.3.1847)
- Date
- 1847-03-22
- Page
- Seite 193 (sequence 9)
- Language
- German
- Belongs to
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193 renden, überall, wo sie auf den Landstraßen oder sonst betroffen würden, zu greifen und mit ihren Wagen, Pferden und Maaren hierher nach Mitau zu ihrer Bestrafung und Consiscation des Ihrigen zu liefern berechtigt sein soll; wofür ihm eine proportionirliche Schadloshaltung, auch besonderer Recompens zugestanden werden soll, wie wir denn auch allen Unsern Licentbedienten und Zolleinnehmern hiermit auferlegen, daß, wenn künftighin welche Juden zur Verzollung ihrer Kramwaaren, die sie durch das Land zu bringen gemeint waren, sich angeben sollten, die Maaren nach empfangenen Zoll versiegelt und von denen Juden das Siegel nicht eher, als bis sie aus Unsern Herzogtümern hinaus sind entsiegelt werden soll. Ferner verordnen und befehlen Wir auch hiermit, insbesondere Alles Ernstes, daß nach verflossenen sechs Wochen a dato publicationis dieses Patents in Unserer Residenzstadt Mitau, sowohl abseiten Unseres Schloßgerichts auf den Freiheiten, als auch abseiten Unseres Stadtgerichts auf den Stadtgründen die genaueste Nachsuchung geschehen soll, ob noch welche Juden sich hier aufhalten, und sollen dann diejenigen, welche dieser Unserer ergangenen Verordnung zuwider dem ungeachtet sich hier wohnhaft aufhalten, es sey in ihren Quartieren, oder allenthalben, wo sie auf den Straßen oder sonsten angetroffen würden, gegriffen, zur Staupe geschlagen, und der Stadt verwiesen werden; zugleich wollen Wir, daß diejenigen, welche selbigen Juden den Aufenthalt verliehen, siscalisch ausgeladen und ungesäumt gesetzmäßig abgestraft werden; diejenigen aber, die bereits vorhin wegen Haltung der Juden ausgeladen gewesen, und sich dennoch auf's Neue solche zu dulden und aufzunehmen gelüsten lassen, wegen solchen Frevel noch a part exemplarisch bestraft werden sollen. Damit auch der vielfältige Prätext der Juden, als ob sie Reisende und Fremde sind, gänzlich wegfalle, so verordnen und befehlen Wir hiemit, daß die fremden auch mit Polnischen und Litthauischen Landesprodukten nach Mitau handelnden Juden, wenn sie dieses ihres erlaubten Handels wegen nach Mitau kommen sollten, sich sogleich bei dem Bürgermeister zu melden und von selbigen einen Freizettel auf ein oder ein Paar Tage nach Beschaffenheit ihrer Geschäfte, auszunehmen schuldig seyn sollen, wofür diejenigen, die nicht aus fremden Orten in herrschaftlichen Verrichtungen mit Pässen anhero kommen, jedesmal einen Sechser erlegen sollen; wie Wir denn auch ferner wollen, daß vor dergleichen fremden und reisenden Juden a parte Quartiere ausgemacht werden sollen, in welchen und sonst nirgends dieselben zu logiren schuldig sind, und wenn denn also ein Jude ohne Freizettel oder anderweitig als in den ausgemachten Quartieren logirend angetroffen würde, soll derselbe das erstemal mit einer Geldstrafe belegt, das zweitemat aber gegriffen und aus der Stadt gejagt werden, diejenigen aber, welche dieser Verordnung zuwider, solchen Juden bei sich Aufenthalt geben, sollen siscälisch citirt, und dieser Contravention wegen arbitraire bestraft werden. Zur jedes Wissenschaft soll dieses Patent drei Sonntage nach einander in den Kirchen von den Eanzeln dieser Herzogthümer abgelesen, und publiziret, auch solches an allen öffentlichen Orten, auch den Krügen Unserer Aemter an den Landstraßen im ganzen Lande afsigirt werden. Gegeben zu Mitau, den 20ten September Anno 1760 *). Karl, Herzog zu Kurland." Hart lastete nun diese Verordnung auf die unglücklichen Juden in Kurland; denn sie wurde diesmal mit vieler Strenge gegen sie geübt, so daß oft wirklich Fälle vorkamen, wo sogar mancher jüdische, sonst rechtschaffne Greis, wegen des betroffenen unerlaubten Aufenthaltes körperlich gezüchtigt wurde. — Glücklicherweise änderten sich die Umstände bald zu Gunsten der Juden. Denn unmittelbar darauf wurde Herzog Ernst Johann Biron aus Sibirien, woselbst er eine Zeit lang verbannt war, von Peter HI. zurückberufen, und schon im Jahre 1763 von Katharina II. in seine Rechte auf Kurland wieder eingesetzt, wo er zuletzt auch nach der Restauration von den Polen anerkannt wurde, so daß er 1769 die Regierung ruhig seinem Sohne Peter überlassen konnte. Dieser Fürst, dessen Gemüth durch eigene erlittene Leiden nun auch für die Leiden Anderer empfänglich war, behandelte auch die Juden mit einiger Milde und gönnte ihnen in seinen Landen so manche Konzession. — Mit dem Jahre 1770 unter Regierung seines Sohnes, des Herzogs Peter-Biron, aber beginnt eine neue Epoche für das Schicksal der Juden in Kurland. Einigen Hofjuden Namens Behr Binjamin und den Gebrüdern Borcum **) gesegneten Andenkens (wnpfta Shtt *) Vergl. Kurl. Archiv 1760 und Inland, Jahrg. 1840. Sp. 117. **) Diese Gebrüder, von denen man sagen kann: s^b LrwoIi sind merkwürdiger Weife in einem und demselben Jahre, 1778 (nb'pn), in den jüdischen Todtengräderverein zu Mitau zusammen eingetreten, und auch in einem und 13*