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Allgemeine Zeitung des Judenthums · 1847-03-22 · Heft 13 (22.3.1847) · p. Seite 192

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Journal
Allgemeine Zeitung des Judenthums
Volume
11 (1847)
Issue
Heft 13 (22.3.1847)
Date
1847-03-22
Page
Seite 192 (sequence 8)
Language
German
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192 Galizien und Lodomerien nur Transite Handel treiben. Jene obengenannle Abgabe muß in „klingender" Münze entrichtet werden, dafür bekommt der Jude einen auf vier Wochen gültigen „Erlaubnißschcin", auf dessen Rückseite die Entrichtung des „Geleitszolles" unter Angabe der Münzsorten, in denen er entrichtet worden, bescheinigt und der Inhaber angewiesen wird, bei der krakauer Polizeidirektion oder in Galizien bei dem betreffenden Kreisamte „zur Erhebung des vorgeschriebenen Geleitscheincs" sich zu melden. Dem k. k. Grenzzollamte wird eine besonders strenge Aufmerksamkeit auf den Wiederaustritt königl. polnischer Juden aus dem österreichischen Gebiet eingeschäkft. Korrespondenz. Riga. Geschichte der Inden in Kurland und Zustand derselben in der kurläudischen Gonveruementsstadt Mitau. Mitgetheilt von R I. Wunderbar. (Fortsetzung.) Doch ist dieses Edikt nie in seiner ganzen Kraft ausgeführt worden, und wenn auch eine kurze Zeit hindurch so manche Pön von den Juden für den unerlaubten Aufenthalt in die herzogliche Kasse floß, so sahen die Juden dieselbe doch nur als eine sehr mäßige Kontribution für ihren Aufenthalt daselbst, keineswegs aber als Strafgeld an; ja es dauerte nicht lange und selbst diese Pön existirte daselbst nur dem Namen nach. — Im Jahre 1719 aber nahmen die Oberrathe des Landes, trotz des herzoglichen Verbots, nicht allein die Jesuiten, sondern auch die Juden gegen eine Summe Geldes wieder im Lande auf *), gegen welche Aufnahme spater selbst der Herzog nicht protestirte, und erhielten Letztere daselbst wiederum so manche Konzession. Unter Anderen durften sie nun auch ihre Tobten auf herzoglichem Gebiete bestatten, und seit dem Jahre 1730 (y''n) existirt in Mitau bereits ein jüdischer Todtengräberverein. Die Konzession zu einem eigentlichen Gottesacker soll, laut Annalen des gedachten Vereins (Ntt^p Jmsm Dp-ö) *) Bergt. Ludwig Gebhardi's Geschichte v. Kurland, Halle 1789. 4. S. 166. ein gewisser STTit-p ‘■u pft^ beim Herzoge erwirkt haben. Nicht lange jedoch blieb auch jetzt ihre Ruhe daselbst ungestört. Im Jahre 1760, unter Regierung Prinz Karls, soll ein Jude gestohlnes Hofsgut angekauft haben und dafür mußte die ganze Judenschaft büßen. Denn noch in demselben Jahre erschien wider dieselbe nachstehendes hartes Edikt, das sie nun bereits zum dritten Male förmlich aus dem Lande verwies. Es lautete wie folgend: „Von Gottes Gnaden, Wir Karl, Königlicher Printz von Pohlen und Litthauen rc. rc., Herzog zu Sachsen rc. rc., wie auch in Liefland, zu Curland und Semgallen rc. rc. Nachdem bereits die Fundamental-Gesetze dieser Herzogthümer den Juden den Verbleib, auch alle Commercia in diesen Landen gänzlich untersagen, zu Folge deren auch anhero vielfältige Verordnungen, die gänzliche Abschaffung der Juden betreffend, ergangen, Wir aber höchst mißfällig vernehmen, daß solchen Gesetzen und Verordnungen zuwider, die Juden noch immer, so wohl zu Lande als in Unserer Residenzstadt Mitau geduldet und ausgenommen werden, wodurch Unserem Fürstlichen Interesse auch überhaupt dem ganzen Lande ein vielfältiger Nachtheil zuwächst, in Betracht, daß auch die Bauern von ihnen ausgesogen, und den kn den Gesetzen anderweitig verbothenen Schäumereien und sogar den Schotten und christlichen Kaufleuten untersagten Herumfahren mit Kramerwaaren, ja allerhand Defraudirungen Unserer Fürstlichen Zölle, nach Ausschleppung des guten und Einbringung des schlechten verrufenen Geldes, Thore und Riegel geöffnet. Unsere Städte aber sehr zurückgesetzt werden; so reassumiren Wir hiermit die zu gänzlicher Abschaffung der Juden ergangene Verordnungen, und ist Unser ernstlicher Wille und Befehl, a dato publicationis dieses Patents innerhalb sechs Wochen sich kein einziger Jude in unseren Herzogthümern, weder zu Lande noch in den Städten wohnhaft betreten lasse, noch ihnen der geringste Verbleib, es sey unter welchem Vorwände es wolle, noch vielweniger auf dem Lande durch Herumfahren mit Kram- und anderen Waaren, oder sonst auf irgend eine Art Schäumereien und Kuzschereien zu treiben, verstattet werde; zu dem Ende Wir nicht nur diejenige, welche den Juden einen Verbleib gestatten, nach den Gesetzen ernstlich bestraft wissen wollen, sondern auch hiermit verordnen, daß ein jeder die hier im Lande wohnhaften Juden, auch die mit Kramerwaaren herumfah-

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