Allgemeine Zeitung des Judenthums
- Journal
- Allgemeine Zeitung des Judenthums
- Volume
- 11 (1847)
- Issue
- Heft 13 (22.3.1847)
- Date
- 1847-03-22
- Page
- Seite 191 (sequence 7)
- Language
- German
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191 stimmungen des Judenedikts vom 11. März 1812 genügt war, welches für jüdische Ehen die Zusammenkunft unter dem Trauhimmel und das feierliche Anstecken des Ringes verlangt, so war die Ehe vollkommen gültig. Nichtsdestoweniger erklärte der hiesige Rcligivnslehrer an Ort und Stelle zur höchsten Entrüstung der Anwesenden die Ehe für nichtig und schickte, als er sich entfernt hatte, noch während des Hochzeitfestes einen schriftlichen Protest ein." —. Gegen die Gültigkeit dieser Trauung kann Nichts eingewendet werden, da nach dem §. 25 des Ediktes vom 11. März 1812 nur die „Bekanntmachung in der Synagoge" (Aufgebot), „die Zusammenkunft unter dem Trauhimmel und das feierliche Anstecken des Ringes" zur vollgültigen Trauung in Preußen erforderlich sind. Allein bemerken muß man doch, 1) daß es eine unerhörte Prätension ist, an einem andern Orte nach der Form getraut sein zu wollen, die man in seiner Heimat eingeführt. Wer wird sich dies gefallen lassen? Wenn nun morgen Einer kommt, und will nach der Weise der türkischen Juden, übermorgen mit allen polnischen Zeremonien getraut sein? — Ein Jeder ist wol verpflichtet, sich in der Art trauen zu lassen, welche in der Ortsgemeinde sanktionirt ist, und der Rabbine kann einem andern Verlangen eben so wenig nachgcben, wie ür. Jol. in Köslin anders trauen wird, als die kösliner Gemeinde gebilligt und angenommen hat. 2) Was werden die Konsequenzen solcher Selbfttrauung sein? Nur in Preußen, wo die jüdischen Verhältnisse maßloser Anarchie hingegebcn sind, kann Solches geschehen — in keinem andern Staate. Denn in Frankreich muß die Trauung wenigstens vor dem Maire geschehen, aber eine Selbsttrauung ist in jeder geordneten Gesellschaft unerlaubt. Wo bleiben bei Selbsttrauungen diejenigen Sicherungen, welche die Gesellschaft nothwendig nehmen muß, z. B. der väterliche Konsens bei Unmündigen, der obcrvormundschaftliche bei Wittwen — die noch nicht zum Aufgebot, sondern erst zur Trauung nothwendig sind? Oder will der Dr. Jol. allein den Rabbinen das Vorrecht, sich selbst zu trauen, Vorbehalten? Wenn die Korrespondenz daher so ganz richtig ist, so kann man sich nur gegen dieses Verfahren aussprechen. Es leuchtet dann eine eben so große Intoleranz gegen die älteren Formen hervor, wie man gegen neuere Formen nur üben kann; es geht daraus ein Gewichtlegen auf Formen überhaupt hervor, was denen nicht zusteht, die gesetzgeberisch die Formen zu ändern sich gestatten, denn diese produziren damit eine Orthodoxie für ihre Formen, wie sie nur je für die älteren bestand, ein Uebcl, das man freilich schon oft genug findet. Königsberg, 3. März. (Voss. Ztg.) In Danzig ist der merkwürdige Fall vorgekommen, daß bei der neulich stattgefundenen Wahl der Acltesten dortiger Kaufmannschaft, auch ein Jude, Herr S. Hirsch, als Aeltester erwählt wurde. So lange Danzig steht, ist ein solcher Fall noch nicht dagewesen *). Eine Petition der Juden Danzigs an den Magistrat daselbst um Emanzipation, hat derselbe aber, obgleich von den Stadtverordneten gebilligt, mit 14 gegen 2 Stimmen zurückgewiesen und die Juden werden somit ihre Petition dem Landtage nicht einreichen dürfen. Oesterreich. Krakau, im März. Die Gazeta Krakowska vom 1. März enthält eine Kundmachung über den Geleitszoll der aus dem Königreiche Polen kommenden Juden. Von jetzt an dürfen die Juden aus dem Königreiche Polen in das krakauer Gebiet oder nach Galizien nur über das k. k. Grenzzollamt kommen und haben dabei unter dem Titel „Gcleitszoll" eine Einfuhrabgabe für ihre Person nach folgenden Sätzen und mit folgenden Formalitäten zu entrichten: jeder handelnde und freie Jude 4 Fl. 45 Kr., jeder Judenbediente und jede Jüdin 3 Fl. 15 Kr., Judenkinder bis zum „vollstreckten" 14. Lebensjahre 1 Fl. 45 Kr. Dazu kommt noch eine anderweitige Bestimmung: „Außer diesem Gcleitszoll muß noch unter der Benennung: Uebertrag von jedem Thaler oder Betrage von 1 Fl. 30 Kr. an Geleitszoll 22 7* Kr. berichtigt werden." Die mit Vieh oder Lebensmitteln handelnden Juden zahlen nur 1 Fl. 6 Kr. und ganz frei sind folgende Individuen mosaischen Glaubens: Aerzte, Geburtshelfer und Wehmüttcr, versteht sich nur dann, wenn sie sich durch hinlänglich glaubwürdige obrigkeitliche Zeugnisse genügend ausweisen können, außerdem die, welche durch das krakauer Gebiet, *) Ob nun wol Danzig noch länger bestehen wird??! Redakt.