Allgemeine Zeitung des Judenthums
- Journal
- Allgemeine Zeitung des Judenthums
- Volume
- 11 (1847)
- Issue
- Heft 12 (15.3.1847)
- Date
- 1847-03-15
- Page
- Seite 175 (sequence 3)
- Language
- German
- Belongs to
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175 len und formellen Boden LmJndividuum eine neue Verwirklichung zu schaffen. Dies ist es, was wir in unsrer ersten Vorlesung als die Rückkehr zum Mosaismus ohne zum Buchstaben der mosaischen Schrift (No. 2. S. 19. Sp. 2.) bezeichneten, was wir prinzipiell durch unsere Vorlesungen durchsührlen, jetzt aber vom faktischen Boden naher in's Auge fassen wollen. Diese Ausgabe des gegenwärtigen Judenthums ist schwer, ist wol die höchste, welche dem Judenthume überhaupt obliegen kann. Aber die Lösung wird sich im Laufe der Zeiten immer klarer herausarbeiten. (Fortsetzung folgt.) Zeitungsnachrichten. Deutschland. Mainz, 15. Februar. (Fr. I.) Es wurde letzthin in diesen Blättern mitgetheilt, daß in Kastel von einem zum Gemeinderath erwählten Israeliten, Herrn S., bei der Installation der Judeneid verlangt, derselbe aber von dem Betreffenden deshalb verweigert worden sei, weil seinen christlichen Kollegen nur ein von aller religiösen Färbung freies Gelöbniß abverlangt worden war. Diese Angelegenheit hat am 12. d. M. ihre Erledigung gefunden, indem ein neues kreisrathliches Reskript dem kasteler Bürgermeister Herrn B. die Weisung ertheilte, Herrn S. auf dieselbe einfache Weise zu beeidigen, wie seine christlichen Kollegen beeidigt worden seien, da der Bürgermeister auch in deren Eid den religiösen Punkt vernachlässigt habe. Obwol nun die Hauptfrage, ob bei Gelegenheiten, wie die vorliegende, von einem Israeliten der sogenannte Judeneid verlangt werden könne, damit nicht ihre Erledigung findet, so muß doch anerkannt werden, daß, wie einmal die Sachen standen, der Gerechtigkeit Genüge geschehen ist. Uebrigens dürfte es für das Publikum nicht uninteressant sein, über den Hergang der Sache nachträglich noch Folgendes zu erfahren. Im Dezember v. I. erhielt der Bürgermeister zu Kastel mit der Anzeige von der Genehmigung der Gemeinderathswahl den Auftrag, die neuen Gemeinderäthe in ihr Amt einzuweisen. Diesem Aufträge kam derselbe jedoch nicht nach, sondern stellte in einem Schreiben an den großherzoglichen Kreisrath das Gesuch, derselbe möchte die Installation selbst vornehmen. Darauf ging dem Bürgermeister von Neuem die Weisung zur Installation zu, statt aber dieselbe in der vom Gesetz vorgeschriebenen Form vorzunehmen, erkundigte er sich in einem abermaligen Schreiben an die kreisräthliche Behörde, wie er einen Juden beeidigen solle. Erst hierauf erhielt der Bürgermeister die gewünschte Nachricht, dem Herrn S. die in unserm frühem Artikel angegebene Wceidigungsformel mit dem Judeneide vorzulegen. Alle diese Manöuvres sind indeß an der Entschiedenheit des Herrn S. gescheitert. Detmold, 18. Februar. Bei den städtischen Behörden Hierselbst hat sich die Frage aufgeworfen, ob auch Schutzjuden das Bürgerrecht erlangen sollen. Nach unserer Gesetzgebung sind nämlich jüdische Professionisten, ackerbautreibende und solche, welche den Wissenschaften obliegen, aller bürgerlichen und politischen Rechte theilhaftig, und sind dem zufolge auch Juden von diesen Klassen hier zu Bürgern ausgenommen, ja ein jüdischer Doktor der Medizin ist zum Stadtverordneten gewählt; die Schutzjuden gehören aber in den Städten der Regel nach zu den Schutzverwandten und können zwar, nach einer nähern Erklärung der Regierung, zu Bürgern ausgenommen werden, müssen es aber nicht. Wahrscheinlich wird man bei uns die Schutzjuden für fähig erklären, Bürger zu werden, was ja auch um so unverfänglicher ist, weil damit eben gar kein bedeutender Schritt auf dem Wege der Emanzipation derselben weiter gethan wird, denn wenn man eben den Schutzjuden freie Aufnahme zusagt, räumt man keineswegs die Bedingung hinweg, daß die Juden, welche nicht eine Profession, Ackerbau oder Wissenschaften betreiben, Behufs ihrer Niederlassung und Hcirath nach wie vor einen Schutzbrief erwerben müssen. Hannover, 1. März. (Hann. Ztg.) Diezweite Kammer erledigte in der Sitzung vom 27. Februar die §§. 5 und 6 des Gesetzes über die Rechtsverhältnisse der Juden; und wurde dasselbe dann in Frage gestellt und angenommen. Darauf kam der Antrag der königl. Regierung, das Judcnschutzgeld betreffend, zur zweiten Berathung, und wurde wiederum von 32 Stimmen abgelehnt. —. 2. März. In der gestrigen Sitzung der zweiten Kammer wurde das Gesetz über die Rechtsver-