Allgemeine Zeitung des Judenthums
- Journal
- Allgemeine Zeitung des Judenthums
- Volume
- 11 (1847)
- Issue
- Heft 11 (8.3.1847)
- Date
- 1847-03-08
- Page
- Seite 165 (sequence 9)
- Language
- German
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165 hinzugeben. Zugleich ermahnt er sie, als die natürlichen Vermittler durch die freien und streitbaren jüdischen Beduinenstamme und die zahlreichen im Innern lebenden jüdischen Neger-Völkerschaften Handelsverbindung und Zivilisation bis in die entferntesten Gegenden zu bringen. Ans dem Herzogthum Nassau, im Februar. Bei den bald zu eröffnenden Landständcn wird die Frage der Judenemanzipation, welche im Naffauischen mehr wie in vielen anderen deutschen Staaten vorbereitet ist, zur Verhandlung kommen und dem Vermuthen nach zu Gunsten der Emanzipation, wiewol mit schwacher Majorität, entschieden werden. Hannover, 20. Februar. (D. A. Z.) Gestern veröffentlichten die ständischen Akten die Gesetzvorlage überRechtsverhältnisse der Juden. DerEntwurf gibt sich „nicht als vollständige Gesetzgebung über die privatrechtlichen Verhältnisse der Juden, sondern nur als eine solche Ergänzung des Gesetzes vom 30. Sept. 1842 zu erkennen, wie sie erfahrungsmäßig nöthig geworden". In der Form authentischer Deklaration (die deshalb für nöthig erachtet ist, weil sie auch rückwirkende Kraft hat) wird die reichsgesetzliche .Bestimmung, wonach Juden Federungen an Christen nicht auf andere Christen übertragen dürfen, sowie die andere, daß Verträge zwischen Juden und Christen nur vor der Obrigkeit der Letzteren errichtet werden können, für unanwendbar erklärt. §. 2—4 des Entwurfs legt den Zeugnissen und Handelsbüchern der Juden (mit Ausnahme der den Nothhandel betreibenden) gleiche Glaubwürdigkeit mit denen der Christen bei. ß. 5 stellt den Juden, wo sie nicht schon größere Rechte besitzen, und unter Vorbehalt weiterer Gewährungen im Wege der Dispensation durch die Regierung, frei, ein Haus mit 1V* Morgen Landes zu erwerben, was, nach den beigegebenen Motiven, „einerseits praktisch genügend, andererseits unbedenklich sein dürfte". Die §§. 1 — 4 entsprechen den Wünschen der Juden, die Einzelne in Petitionen an die Stände gebracht haben. Die Zulassung zum Grundbesitze werden sie sicher in größerem Maße wünschen, und da dieselbe in dieser äußersten Beschränkung auf das praktische Bedürfniß dem Zwecke des Gesetzes, die Juden vom Handel abzuziehen und sie wieder mit dem Land- und Ackerbau vertrauter zu machen, nicht förderlich ist, so wird die II. Kammer, wie schon im Jahre 1842, hier sicher zu größeren Gewährungen geneigt sein; nicht so sicher die I. Kammer, in der der große Grundbesitz des Landes vertreten ist, und die schon 1842 der Zulassung der Juden zum Erwerbe größern Grundbesitzes nicht hold war. In einem Postskript zu dem vorerwähnten Gesetzentwürfe bringt dann das Kabinet die Beseitigung des Judenschutzgeldes wieder in Anregung. Sie giebt zu, daß diese Abgabe mit der Zuziehung der Juden zu allen Staats- und Gemeindelasten der Christen ihre „wesentliche Grundlage verloren habe", ist aber der Ansicht, daß sie „ohne Entschädigung der Berechtigten nicht aufgehoben werden könne". „Obgleich nun, heißt es weiter, die Bewilligung einer solchen Entschädigung im Jahre 1842 Bedenken gefunden hat, so findet doch die königl. Regierung darin, daß die löblichen Stände den Gegenstand wieder in Anregung gebracht haben, und daß schon im §. 5 des Gesetzes von 1842 aus ein über die Schutzabgabe ferner zu erlassendes Gesetz hingewiesen ist, hinreichenden Grund zu dem Anträge, daß die löblichen Stände sich mit folgender gesetzlichen Bestimmung einverstanden erklären wollen: „Die aus dem Schutzverhältniß der Juden folgenden Leistungen sollen vom 1. Juli 1847 an gegen Entschädigung der Berechtigten aus der Landeskasse hinwegfallen." Berechtigt ist, nach Angabe der Regierung, außer dem Domanium nur noch der Herzog v. Aremberg. Nach den Durchschnittsbeträgen der letzten Jahre hat die Abgabe an Letzter» jährlich 50 Thlr. Kour. und 50 Gold, die an das Domanium jährlich 4143 Thlr. betragen. Pekuniär ist also der Gegenstand höchst unerheblich, aber prinzipiell von großer Wichtigkeit. Die Stände haben 1842 die Entschädigung lediglich deshalb abgelehnt, weil es in der Natur der Sache liege, daß, sobald der Grund zu dieser Abgabe aufgchört, nur der den Verlust zu leiden habe, welcher Jahre lang den Vortheil gehabt, also die königliche, nicht die Landeskasse. Wollte Letztere hier, wenn auch lediglich nur aus Rücksicht auf die Juden, die Entschädigung übernehmen, so würde sie sich dennoch den bedenklichsten Konsequenzen aussetzen. Wie 1842 stehet aber die Sache auch heute noch, und schwerlich wird darauf zu rechnen sein, daß die Stände den Vorschlag der Regierung annehmen. II*