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Allgemeine Zeitung des Judenthums · 1847-03-08 · Heft 11 (8.3.1847) · p. Seite 160

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Journal
Allgemeine Zeitung des Judenthums
Volume
11 (1847)
Issue
Heft 11 (8.3.1847)
Date
1847-03-08
Page
Seite 160 (sequence 4)
Language
German
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160 durch auf Grundlage der nachfolgenden Sätze zu einer Gesellschaft konstituiren, hoffen sie im Beitritt chrenwerther Männer jedes Glaubens und jeder religiösen Ansicht das erste wirksame Mittel zur Förderung ihrer Zwecke zu finden. Programm. I. Die Aufgabe, den trennenden Einfluß konfessioneller Verschiedenheiten auf das politische und soziale Leben zu beseitigen, macht in ihrer Anwendung auf die Verhältnisse der Juden den Inhalt der Juden frage aus. II. So weit sich die Judenfrage auf die Einräumung der zur Zeit noch vorenthaltenen bürgerlichen und politischen Rechte bezieht, ist sie ein integrirender Theil der allgemeinem Frage der Gewissensfreiheit. III. So weit sie sich auf die Ausgleichung der auf dem Gebiete des Verkehrs und des geselligen Lebens noch vorhandenen Verschiedenheiten bezieht, ist sie mit anderen nationalen Bestrebungen darauf gerichtet, durch Einigung in Geist, Gesinnung, Sprache und Sitte die Einheit des Gesammtvaterlandes zu fördern. IV. In der Judenfrage sind die beiden erwähnten an sich selbstständigen Aufgaben nicht ohne die lebendigste Wechselwirkung. Die Vorenthaltung bürgerlicher Rechte setzt einer vollständigen sozialen Ausgleichung unüberwindliche Hindernisse entgegen. Andrerseits würde ein innigeres gegenseitiges Anschließen der Bekenner verschiedener Religionen ein tieferes allseitiges Bedürsniß nach bürgerlicher Gleichstellung Hervorrufen. V. Die ohnehin einem wesentlich andern, und zwar durchaus selbstständigen Gebiete angehörenden religiösen Fragen innerhalb des Judenthums sind im Interesse sowol der Gewissensfreiheit, als der nationalen Einigung von der Judenfrage scharf zu sondern. 1. Zweck der Gesellschaft ist, zur Lösung der Judenfrage, wie diese in den voranstehenden fünf Sätzen dargestellt ist, beizutragen, demnach auf die Beseitigung der politischen und sozialen Hindernisse hinzuwirken, die zur Zeit noch dem Juden das Aufgehcn in das nationale Leben erschweren. 2. Die Gesellschaft führt den Namen: Gesellschaft für soziale und politische Interessen d e r I u d e n. 3. Mitglied der Gesellschaft wird man dadurch, daß man ihrem Programm durch Namensunterschrift beitritt und sich zu einem jährlichen Beitrage von mindestens 3 7/2$. verpflichtet *). Die Begründer der Gesellschaft bilden ein leitendes Konnte, welches sich aus den hinzutretenden Mitgliedern nach Bedürsniß erweitert oder ergänzt. Jedes Mitglied hat das Recht, Vorschläge an das leitende Konnte zu bringen, welches dieselben diskutirt, darüber Beschlüsse faßt und für deren Ausführung Sorge trägt. Das proponirende Mitglied ist jedesmal zu der betreffenden Diskussion mit Stimmrecht zuzuziehen. Das leitende Komite wird die ihm dazu geeignet scheinenden Gegenstände an die allgemeinen Versammlungen verweisen, deren jährlich mindestens eine zur Berichterstattung gehalten werden muß, und in denen sammtliche Mitglieder Stimmrecht haben. Das leitende Komite beschließt über die etwa erforderlichen reglemcntarischen Bestimmungen auf Grundlage obiger Sätze." Hamburg, den 23. September 1846. Jakob Bing. Eduard Cohn. M. Embden. Dr. M. Frankel. Dr. N. Frankfurter. Julius Horwitz. I. Lazarus, Dr. Anton Ree, Dr. Dr. M. G. Salomon. Dr. M. A. Unna. Dr. I. Wolfsson. Hannover, 17. Februar. (Magd. Zeit.) Neuerlichst hat die Regierung einen Gesetzentwurf an die Stände gebracht, durch welchen das vor einigen Jahren erlassene Judengesetz ergänzt und erweitert wird, und der mehrere sehr zweckmäßige Bestimmungen (namentlich Aufhebung einiger mittelalterlichen Rechtsbeschränkungen, z. B. des Verbotes der Zession der Forderung eines Juden an einen Christen u. dgl. m.) enthält. So weit wäre das recht gut, allein die Negierung verlangt auch Aufhebung des Judenschutzgeldes und zwar auf Kosten der Landeskasse. Das Judenschutzgeld war eine Einnahme der königlichen Kasse: durch das vorhin schon erwähnte, vor einigen Jahren erlassene Judengesetz ward das Schutzgeld zwar für aufgehoben erklärt, da aber die Stände sich weigerten, den dadurch der königlichen Kasse entstehenden Ausfall (von nur 4000 Thlr.) zu ersetzen, so ward das Schutzgeld unter anderm Namen (als Dominialabgabe) forterhoben. Bei dieser Gelegenheit jener von *) Meldungen zum Beitritt nimmt Hercvr. Lazarus (Mühlenstraße No. 45) an.

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