Allgemeine Zeitung des Judenthums
- Journal
- Allgemeine Zeitung des Judenthums
- Volume
- 11 (1847)
- Issue
- Heft 10 (1.3.1847)
- Date
- 1847-03-01
- Page
- Seite 152 (sequence 12)
- Language
- German
- Belongs to
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152 Unterschieds zwischen Bürgern und Beisitzern insofern zusammenhing, als die Kommission diesen Unterschied ausnahmsweise bei den Israeliten hatte sortbestehen lassen wollen, und überhaupt auch bei den Verhandlungen in der Kammer gegen die Theilnahme der Israeliten an den gemeindebürgerlichen Wahlrechten eine Einwendung nicht gemacht, viclweniger ein von den Anträgen der Regierung und der ständischen Kommission abweichenden Beschluß gefaßt und an die Staatsregierung gebracht worden ist, und da sogar die Ständeversammlung durch besondern Beschluß sich für die Nichtausschließung der Juden von den Staatsämtern aussprach, so darf als unzweifelhaft angenommen werden, daß den Israeliten, wenn sie das Bürgerrecht besitzen und nicht wegen Betreibung des Schacherhandels der im Art. 17 des Gesetzes angedrohten Suspension der gemeindebürgerlichen Rechte überhaupt unterliegen, auch die gemeindebürgerlichen aktiven und passiven Wahlrechte unter der in den Motiven zum Gesetzcsentwurf bezeichneten, aus ihren religiösen Verpflichtungen sich ergebenden Beschränkung zustehen, und es kann bei diesen schlagenden Gründen für die Bejahung der Frage das Gegenrheil aus dem Art. 43, jetzt 47, des Bürgerrechtsgesetzes, worin die Eigenschaften zu Ausübung der gemeindebürgerlichen Wahlrechte gefordert sind, um so weniger gefolgert werden, als nach dem Eingangsbemcrkten die Annahme eines Widerspruchs zwischen den beiden Gesetzen nicht statthaft ist, und der Ausdruck „persönliche Eigenschaften" im Art. 47 des Bürgerrechtsgesetzes nach den Motiven zu demselben nicht sowol auf das Bekenntniß einer bestimmten Religion, als auf die moralische Unbescholtenheit und die bürgerliche Selbstständigkeit, in denen eine Garantie für die Erhaltung der Ehre des Bürgerstandes, so wie für die Wahlfreiheit erkannt wurde, bezogen werden muß, und der Umstand, daß dieses in der Fassung des Gesetzes nicht deutlicher ausgedrückt worden, dadurch seine Erklärung erhält, daß, wie auch die Minderheit der Mitglieder der Kreisregierung richtig bemerkt hat, die Rechte nichtchristlicher Glaubensgenossen in dem Gesetzesentwurf über das Gemeindebürger- und Beisitzrecht außer Betrachtung gelassen, und namentlich die näheren diessälligen Bestimmungen in Beziehung auf die Israeliten dem besondern Gesetz über die öffentlichen Verhältnisse der Letzteren Vorbehalten worden sind. Vcrgl. Motive zum Entwurf des Bürgerrechtsgesetzes in den Verhandlungen der Kammer der Abgeordneten von 1826/2t, III. außerordentliches Beilagenheft S. 49. Verhandlungen der Kammer der Abgeordneten von 1828, Heft II, S. 286. 290. Die Kreisregierung hat nun hiernach nicht nur das königl. Oberamt, sondern auch zur Herstellung der erforderlichen gleichförmigen Ordnung die übrigen Bezirksämter des Kreises, in deren Bezirken sich Israeliten befinden, zu bescheiden.' (Schluß folgt.) Literarische Nachrichten. Breslau, im Februar. Hebräisches Lesebuch, Auswähl historischer, poetischer und prophetischer Stücke aus fast allen biblischen Büchern, mit Anmerkungen und einem Wörterbuche, nebst einem Anhänge unpunktirter Texte mit rabbinischen Scholien und Erläuterungen zu denselben, von Dr. M. Levy, erstem Religionslehrer an der israelitischen Gemeinde zu Breslau und ordentl. Mitgliede der deutschen morgenländischen Gesellschaft. Verlag von F. E. C. Leuckart. 1847. 260 Seiten. — Die hebräische Sprache kann mit Recht ihre Pflege und Erhaltung von den Juden beanspruchen. Nicht nur darum, weil sie als Urempfangerin der göttlichen Wahrheiten, diese zuerst an die Juden gebracht, sondern auch weit der ganze Inhalt der geschichtlichen Betreffe des israelitischen Volkes, von seinem Beginne bis auf unsere Tage herab, in ihr aufbewahct liegt. So wie sie die Verkünderin der Siegeslieder bei dem Befreiungszuge aus Aegypten war, so ertönte auch in ihr der Schmerzschrei der Märtyrer die im Mittelalter dem Tode entgegengeführt wurden, und wie sie in frühester Vergangenheit die Errungenschaften der jüdischen großen Geister in sich aufspeicherte, so war sie es auch noch in letzter Zeit, die die Samenkörner romanischer Bildung unter unsere Glaubensbrüder ausstreute, und so mit als mächtiger Hebel diente, um uns auf die Höhe der Gegenwart hinanzutragen. Keine von allen den Herrlichkeiten, die eine Nation mit Stolz ihr Eigenthum nennt, ist uns geblieben, keine Spur ist mehr bei uns vorhanden, die das einheitliche Zusammenleben und Zusammenwirken eines Volkes bekundet; nur der Glaube, wie er auf Sinai gelehrt, und die Sprache, die die historischen Denkmäler