Allgemeine Zeitung des Judenthums
- Journal
- Allgemeine Zeitung des Judenthums
- Volume
- 11 (1847)
- Issue
- Heft 10 (1.3.1847)
- Date
- 1847-03-01
- Page
- Seite 151 (sequence 11)
- Language
- German
- Belongs to
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151 rechtigung zur Theilnahme an den Gemeindenutzungen, in dem Wahlrecht und der Wählbarkeit bei Besetzung von Ortsvorstehers- und Gemeinderathsstellen, io wie der Bürgerausschüsse, so wie in dem Recht zur gesetzlichen Mitwirkung bei der Wahl der Abgeordneten zur zweiten Kammer der Ständeversammlung unter Voraussetzung der verfassungsmäßigen Erfordernisse bestehen; so ist zwar von diesem lctztern Rechte vermöge der im §. 135 und 142 der Verfassungsurkunde enthaltenen, und durch das Gesetz vom 25. April 1828 nicht abgeänderten Vorschrift hinsichtlich des Bekenntnisses zu einer der drei im Staat aufgenommenen christlichen Kirchen jeder Israelit unzweifelhaft ausgeschlossen; dagegen wird seine Berechtigung zur Theilnahme an Gemeindewahlen nicht nur dadurch, daß das Gesetz vom 25. April 1828 eine Ausnahme diesfalls nicht enthält, wie dies im andern Falle nach dem im Art. 1 ausgesprochenen Grundsatz erforderlich gewesen wäre, sondern auch dadurch bewiesen, daß der Art. 17, indem er von der Suspension der Rechte des Gemeindebürgers wegen Schacherhandels spricht, den Mitgenuß der bürgerlichen Nutzungen in dem Ausdruck „namentlich", dessen er sich dabei bedient, nur als einen Theil jener Rechte bezeichnet, und daß nach dem Angeführten als weiterer Theil dieser gemeindebürgerlichen Rechte nur die gemeindebürgcrlichen Wahlrechte übrig bleiben, diese mithin, um wegen Schacherhandels suspendirt werden zu können, als auch dem israelitischen Gemeindebürger zukommend vorausgesetzt sein müssen. Nicht minder gehet dieses aus dem Art. 28 des Gesetzes hervor, sofern durch diesen den Israeliten die Anlegung besonderer Koloüien mit eigner Markung und Gemeindeverfassung gestattet wird, die Letztere aber Wahlrechte und Wählbarkeit für Gemeindeämter auf Seite der Gemeindeglieder wesentlich voraussetzt. Mit diesen aus dem Gesetze selbst gezogenen Folgerungen stimmen auch die der Verabschiedung desselben vorausgegangenen Verhandlungen überein, deren Inhalt jeden Zweifel, wenn er je nach dem Obigen noch bestehen könnte, ausschließen müßte. Insbesondere ist in den Motiven zu dem Gesetzesentwurf Verhandlungen der Kammer d. Abg. v. 1823/24 IV. außerordentliche Beilagenheft, S. 129 ff. ausdrücklich bemerkt, daß der Israelit nicht gehindert sei, die Pflichten eines Gemeindeamts, wenigstens als Mitglied des Gemeinderaths und Bürgerausschuffes, sofern ihre Uebernahme Bürgerpflicht sei, auch am Sabbat auszuüben, daß daher ein Grund, dem Juden die Wahlfähigkeit zu Gemeindeämtern abzusprechen, oder das Wahlrecht der Bürgerschaft in Beziehung auf die Juden zu beschränken, nicht vorhanden, aber auch eine ausdrückliche Bestimmung im Gesetze hierüber nicht nöthig sei, weil in der Befähigung zum Bürgerrecht auch die Fähigkeit des aktiven und passiven Wahlrechts liege, und daß nur für die Stelle eines Ortsvorstehers, weil deren Annahme willkührlich, der Jude wegen der in seiner Religion liegenden Verpflichtung zur Feier des Sabbats und der jüdischen Feiertage unfähig, und wenn je die Wahl auf einen Juden siele, solche, sobald er erkläre, seinen Sabbat und Feiertage halten zu wollen, ohne Erfolg sei, überdies aber die Negierung in der Regel vermöge des ihr zustehenden Ernennungsrechts die Ausschließung der Juden von Ortsvorstehersstellen in ihrer Gewalt haben würde. Auch das Verwaltungscdikt habe den Juden von der Wahlfähigkeit nicht ausgeschlossen. Warum sollte nun in das Gesetz, das die Juden auf einen höhern Punkt heben solle, eine Bestimmung ausgenommen werden, die auf die ganze Klasse von Neuem eine Verachtung werfen müßte, und vorerst höchst unpraktisch wäre, weil bei den im Gesetz enthaltenen Bedingungen der Uebcrgang der Juden in das Gemeinderecht nur allmälig im Laufe von Generationen erfolgen könne. Im völligen Einklänge mit dem Gesetzesentwurfe und dessen Motiven stehen in diesem Punkte auch die Aeußerungen und Anträge der ständischen Gesetzesvorbereitungskommission, indem sie nicht nur gegen die angeführten Sätze der Motive zu dem Gesetzesentwurfe lediglich keine Einwendung vorbrachte, sondern sogar in einem Artikel über das Rechtsverhältniß der Israeliten als Gemeindegenossen der mit dem reellen Gcmeindebürgcrrecht verbundenen Theilnahme an den gemeindebürgerlichen Wahlrechten Erwähnung gethan wissen wollte. Verhandlungen der Kammer der Abgeordneten von 1828, II. außerordcntl. Beilagenheft, S. 54. Da nun dieser Artikel bei der Berathung des Gesetze» in der Kammer der Abgeordneten nur aus dem Grunde nicht ausgenommen worden ist, weil er in dem von der Kommission in dem Berichte über den Entwurf des Bürgerrechtsgesetzes gestellten, von der Kammer jedoch nicht genehmigten Antrag auf Aufhebung des