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Allgemeine Zeitung des Judenthums · 1847-03-01 · Heft 10 (1.3.1847) · p. Seite 150

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Journal
Allgemeine Zeitung des Judenthums
Volume
11 (1847)
Issue
Heft 10 (1.3.1847)
Date
1847-03-01
Page
Seite 150 (sequence 10)
Language
German
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150 nicht abgeändert worden ist, keineswegs als ein neues Gesetz betrachtet und mithin, da eine durch das Gesetz vom 25. April 1828 eingetretene Abänderung des Art. 43 des Bürgerrechtsgesetz vom 15. April 1828 und eine diesfalls nöthige Wiederherstellung dieses Gesetzesartikels bei der Einbringung und Berabschiedung des Zusatzgesetzes zu demselben weder von Seite der Landstände in Erwähnung und Anregung gekommen ist, aus der unveränderten Wiederaufnahme des Art. 43 des ältern in den Art. 47 des revidirten Gesetzes eine Absicht, hierdurch an dem Judengesetz Etwas zu verändern nicht vermuthet werden kann. Es kann aber auch überhaupt aus der Verkündigung des Judengesctzes nach dem Bürgerrcchtsgesetz von 1828 in der vorliegenden Beziehung Nichts gefolgert werden, weil beide Gesetze, von welchen der Entwurf des Erstern noch vor dem des Letztern an die Ständeversammlung gelangt war, von dieser während desselben Landtags berathen, und die Ergebnisse dieser Berathung beinahe zu gleicher Zeit der Zustimmung der Staatsregierung unterstellt worden sind, und hierdurch der Umstand allein, daß, nachdem die königl. Sanktion der Schlußanträge der Ständeversammlung zu dem Bürgerrechtsgesetz, unter dem 27., in Beziehung auf das Judengesetz vom 29. März 1828 erfolgt war, zwischen der Verkündigung der beiden Gesetze ein Zeitraum von 10 Tagen mitten inne liegt, als ein hinreichender Grund für die Annahme einer Absicht, durch das Judengesetz das Bürgerrechtsgesetz abzuandern, nicht angesehen werden kann. Es muß vielmehr bei der Auslegung dieser beiden Gesetze davon ausgegangen werden, daß zwischen denselben ein Widerspruch nicht bestehen könne, und es muß, wenn je ein solcher zwischen einzelnen Bestimmungen jener Gesetze vorzuliegen scheinen sollte, eine Vereinigung dieser, erforderlichenfalls mit Hülfe des in den ständischen Verhandlungen liegenden Auslegungsmittels, versucht werden. In der That giebt sich auch aus dem Gesetz selbst, so wie noch mehr aus jenen Verhandlungen, daß ein solcher Widerspruch nicht bestehe. Wenngleich nämlich das Gesetz über die öffentlichen Verhältnisse der Israeliten wesentlich als ein solches sich ankündigt, dessen Absicht auf die Ausbildung und Befähigung dieser Staatsangehörigen zum Genüsse bürgerlicher Rechte gerichtet sei; so hat dasselbe doch eben so wenig die ganze Masse dieser Glaubensgenossen von dem Eintritte in den Genuß dieser Rechte auf unbestimmte Zeit hin ausschließen, als denselben gleichbald theilhaftig machen, sondern nur diesen Eintritt bei jedem Einzelnen von der Erfüllung gewisser Bedingungen, worin es eine Bürgschaft für die bürgerliche Verbesserung desselben erkennt, abhängig machen wollen. In diesem Sinne haben sich sowol die Motive, mit welchen der Gesetzesentwurf von der Regierung bei der Ständeversammlung eingebracht wurde, als der Bericht der ständischen Kommission hierüber ausgesprochen und diese Tendenz des Gesetzes ist auch, ungeachtet der Abänderungen im Einzelnen, die es in Folge der ständischen Berathung und der nachgefolgten königl. Entschließungen erlitt, unverändert geblieben. Wenn nun nach dem im Art. 1 des Gesetzes vom 25. April 1828 aufgestellten allgemeinen Grundsatz, die im Königreich einheimischen Israeliten, soweit nicht das Gesetz selbst eine Ausnahme begründet, alle Rechte der württembergischcn Unterthanen genießen sollen, so kann nur die Frage entstehen, ob in demselben eine solche 'Ausnahme hinsichtlich der Theilnahme der Israeliten an gemeindebürgerlichen Wahlrechten ausgesprochen. In dieser Beziehung kann nun darüber, daß die Israeliten als solche nicht unfähig sind, das Gemeindebürgerrecht zu erlangen, nach den deutlichen Aussprüchen des Gesetzes in den Art. 11—21 nicht der geringste Zweifel obwalten, wofern dieselben nur neben den allgemeinen Erfordernissen, welche durch das Gesetz über das Gemcindebürger- und Beisitzrecht festgesetzt sind, die besonderen strengeren Bedingungen erfüllen, die in den angeführten Artikeln des Gesetzes vom 25. April 1828 vorgeschrieben sind; und es ist imArt.il dieses Gesetzes sogar vorausgesetzt, daß sich einzelne Israeliten bereits bei der Verkündigung desselben im Besitze des Bürgerrechts befunden haben. Unter der Voraussetzung des Besitzes des Bürgerrechts hat nun das Gesetz die Ausübung der mit denselben verbundenen Rechte, es mögen solche durch Geburt oder besondere Aufnahme erworben sein, dem Israeliten nur in so lange als er in einem oder mehreren der im Gesetze als Schacherhandel bezeichneten Erwerbsmittel seine Nahrung suche, verwehrt, und unter jenen Rechten namentlich den Mitgenuß der bürgerlichen Nutzungen ausgehoben. Wenn nun nach dem Art. 3 des Bürgerrechtsgesetzes die Rechte eines Gemeindebürgers in der Be-

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