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Allgemeine Zeitung des Judenthums · 1847-03-01 · Heft 10 (1.3.1847) · p. Seite 149

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Journal
Allgemeine Zeitung des Judenthums
Volume
11 (1847)
Issue
Heft 10 (1.3.1847)
Date
1847-03-01
Page
Seite 149 (sequence 9)
Language
German
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149 Als er nun zur Unterzeichnung des Protokolls aufgefordert ward, verweigerte er diese mit der Erklärung, zu derselben sich nicht eher verstehen zu können, bis er die Abschrift der verlangten Dokumente in Händen habe. Diesem, zu Recht begründeten Verlangen wurde bis heute nicht entsprochen, und steht der Ausgang der Sache, dem man hier, wie in Kastel, gespannt entgegensieht, zu erwarten. Aus Württemberg, 28. Januar. (Privatmitth.) Dem in Ihren Blattern schon mehrfach gerühmten Kirchenvorstcher und Bürgerdeputirtcn, Elias Pflaum in Pflaumloch, wurde am 23. d. M. in Beisein der geistlichen und weltlichen Gemeindevorsteher und des israelitischen Kirchenvorstandes eine vom königl. Ministerium des Innern, des Kirchen- und Schulwesens sehr schmeichelhafte Belobung über seine eifrigen, erfolgreichen Bemühungen um das Gemeindewohl, von dem Vorstande des königl. Obcramts Neresheim, Herrn Oberawtmann Peru, eröffnet, wobei derselbe eine, über die Verdienste des re. Pflaum und dessen Anerkennung von Seiten der höchsten Staatsbehörde sehr inhaltsvolle Anrede hielt, die dann auch von dem Belobten in dankenden und herzlichen Worten erwidert wurde. Aus Württemberg, 1. Februar. (Privatmitth.) Gewohnt, Ihnen, verehrter Herr Redakteur, nur solche Berichte zukommen zu lassen, welche Ihnen und den geschätzten Lesern Ihres Blattes Wichtiges oder auch Nützliches überbringen, beeile ich mich, Ihnen die Abschrift eines Ministerialerlasses, betreffend die Theilnahme der Israeliten an den gemeindebürgcrlichen Wahlrechten, welcher mir erst dieser Tage zu Händen gekommen, mit dem Bemerken zuzusenden, daß durch dessen Veröffentlichung vielen Gemeinden des Landes, bei welchen Prozesse in angeführtem Betreffe anhängig sind, gewiß ein großer Dienst erwiesen wird, da dem Prozesse ein Ende gemacht ist, sobald man die Bürgerkollegicn und die unteren Amtsstellen auf diesen Erlaß Hinweisen kann. Die den Erlaß hervorrufende Veranlassung aber ist folgende: Nach Art. 43 des Bürgerrechtsgesetzes vom 15. April 1828 und nach Art. 47 des revidirten Bürgerrechtsgesetzes vom 4. Dezember 1833 werden „zur Ausübung gemeindebürgerlicher Wahlrechte dieselben persönlichen Eigenschaften erfordert, wie zur Ausübung der staatsbürgerlichen Wahlrechte. Da nun in §. 135 der Verfassungsurkunde, nur die drei christlichen Glaubensbekenntnisse angeführt werden, so hielten sich die Bürgerkollegien mehrerer Orte für berechtigt, die Israeliten vom gemeindebürgerlichen Wahlrechte auszuschlicßen. Obschon sich das königliche Ministerium in dem unten folgenden Erlasse vom 16. November 1835 motivirt zu Gunsten der Israeliten ausgesprochen, so tauchten dennoch in neuester Zeit, weil vermuthlich dieser Erlaß keine gehörige Verbreitung fand, Prozesse ähnlicher Art auf. Sie freuen sich daher gewiß, diesen durch Ihr geschätztes Blatt ein Ende zu machen. Auch das muß ich Ihnen noch zufügen, daß auf die Appellation eines Bürgcrkollcgiums an den königl. Geheimrath, dieses die Appellanten abgcwiesen und die Entscheidung, so wie die Motive des königl. Ministeriums vollkommen billigte. Erlaß des Ministeriums des Innern an die Kreisregicrungen, betreffend die Theilnahme der Israeliten an den gemeindebürgcrlichen Wahlrechten, vom 10. November 1835. Der Kreisregierung wird auf ihre Anfrage vom 5. September d. Z. in Betreff der Theilnahme der Israeliten an den gemeindebürgerlichen Wahlrechten nachstehende Entschließung crtheilt: Wenn von der Mehrheit der Mitglieder der Krcisregierung in Beziehung auf die vorliegende Frage ein besonderes Gewicht darauf gelegt worden ist, daß, wenn auch das unter dem 25. April 1828 verkündete Gesetz über die öffentlichen Verhältnisse den Israeliten diese Rechte hätte einräumen wollen, welche mit dem unter dem 15. desselben Monats und Jahrs promulgirten Bürgcrrechtsgesctze im Widerspruch stehen, doch durch das revidirte Bürgerrechtsgesetz vom 4. Dezember 1833, sofern es die Bestimmung des Art. 43 des Erstem hinsichtlich der Ausdehnung der in den §§. 135 und 142 der Verfafsungsurkunde für die staatsbürgerlichen Wahlrechte festgesetzten Erfordernisse auf die gemeindebürgerlichen Wahlrechte, wodurch die Israeliten auch von diesen ausgeschlossen seien, vollständig wieder ausgenommen habe, und diesem Gesetz, als dem neuen, jedenfalls der Vorzug vor dem Judengesetz gebühre, jeder diesfällige Zweifel beseitigt erscheinen würde; so kommt hingegen nicht nur in Betracht, daß das revidirte Bürgerrechtsgesetz in allen denjenigen Theilen, in welchen dadurch das Gesetz vom 15. April 1828 10«-

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