Allgemeine Zeitung des Judenthums
- Journal
- Allgemeine Zeitung des Judenthums
- Volume
- 11 (1847)
- Issue
- Heft 10 (1.3.1847)
- Date
- 1847-03-01
- Page
- Seite 146 (sequence 6)
- Language
- German
- Belongs to
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146 tugiesische und eine deutsche; in der portugiesischen wirkt Rev. I. Leeser, der Herausgeber des Occidents, und die deutsche, die bisher ohne Kinderschule war, hat eine solche gegründet, und so eben eine Stelle für einen;m und Lehrer ausgeschrieben. Vermuthungen zufolge wird dieselbe Di-. Mühlfelder aus Sachsen- Meiningen erhalten, der dann auch die deutsche Predigt dort einführen wird. — In Cincinnati, wo über zweihundert jüdische Familien leben, bestehen auch zwei Gemeinden, eine englische und eine deutsche; Letztere hat so eben den Grundstein zu einer neuen herrlichen Synagoge gelegt. Rev. I. K. Gutheim fungirt in beiden Gemeinden als Lehrer, und predigt sowol in englischer als deutscher Sprache. — In Baltimore haben die deutschen Juden eine herrliche Synagoge erbaut; da man aber über die Ordnung des Gottesdienstes sich nicht verständigen konnte, so ist auch ein Tempel dort gebildet worden, zu dem ungefähr dreißig Mitglieder sich zählen. — Wir können freudig hoffen, daß bei der jährlich steigenden Anzahl jüdischer Einwanderer, die über das ganze Land sich verbreiten, das Judenthum hier feste Wurzel, und unter dem Schutze des Allmächtigen und unter dem Banner amerikanischer Freiheit gedeihen wird. Die Missionäre setzen uns zwar wacker zu, denn die Amerikaner spenden dem Missionswesen im Allgemeinen, so gut wie Brother John, alljährlich ungeheure Summen; allein man lacht sich in's Fäustchen, wenn man sieht, wie sie im Finstern tappen, und Juden, die in Deutschland sich taufen ließen, hier im bittersten Reuegefühle offen zum Judenthume zurücktreten. Wenn nur die Missionäre durch solche Beispiele von der Aufrichtigkeit des Glaubensbekenntniffes eines jüdischen Proselyten überzeugt werden könnten. Allein diese Leute dürfen in ihrem Interesse nicht hören, und Kaiser Nikolaus will nicht hören. l)i'. Lilienthal. Donaufürstenthümer. Galaez, 21. Januar. Der königl. preuß. Generalkonsul für die Donaufürstenthümer, Baron von Richthofen, ist von Jassy hier angekommen auf den von dem hiesigen preuß. Konsulat an ihn gemachten Bericht über die Ruhestörungen und die dabei vorgefallene Verletzung preuß. Unterthanen. Der Herr Generalkonsul hat eine Deputation der hiesigen angesehensten Kaufleute, Christen und Juden, empfangen, welche ihn um seine Intervention bei dem hiesigen Gouvernement baten Behufs der bis dahin noch nicht stattgehabten Untersuchung dieser Vorfälle. Wie man hört, hat die hiesige Regierung in Folge dieser Jnterzession das Versprechen gegeben, die Untersuchung einzuleiten. (Am 25. ist Herr v. Richthofen in Bukarest angekommen.) Frankreich. Paris, im Februar. Das Ganze des Budget für den israel. Kultus für 1848 liegt jetzt vor uns, und bezeugt, daß die Regierung die volle Gleichstellung des israel. Kultus mit den übrigen Kulten auch in finanzieller Hinsicht herbeiführen will. Deshalb die in vor. Nr. angeführte Erhöhung des Gehalts der Rabbinen, wodurch sie mit den protestantischen Pfarrern ganz gleich gestellt sind. Es ist so um 43,400 Fr. (11,573 73 Thlr.) das Budget des israelitischen Kultus für 1848 gegen 1847 erhöhet worden. Die Rabbinerschule zu Metz erhält allein 10,000 Fr. (26662/3 Thlr.). Eine gleiche Summe ist für die Synagogen und Gebäude ausgesetzt. Rußland. Petersburg, 13. Februar. (D. A. 3.) Unsere Kriminalbehörden haben jetzt in dem höchstbestätigten Gutachten des Staatsraths eine bestimmte Norm bei der Verweisung verbrecherischer Juden nach Sibirien für die Begleitung ihrer Frauen und Kinder dahin in nachstehenden Punkten erhalten: 1) Werden in Folge gerichtlicher Urtel Juden für begangene Verbrechen nach Sibirien exilirt, so können ihre Weiber ihnen dahin folgen, wenn Letztere dies wünschen. 2) Werden Jüdinnen mit den Männern wegen gemeinschaftlicher Verbrechen oder wegen schlechter Führung dahin auf Ansiedelung kondemnirt, so können sie ihre minderjährigen Kinder mit sich nehmen; die Knaben bis zum fünften, die Mädchen bis zum zehnten Jahre; jedoch können ihre unverehelichten erwachsenen Töchter ihnen auch mit ihrem Konsens dahin folgen. 3) Zur Entfernung dieser Kinder mit den Eltern nach Sibirien bedarf es des Gemeindekonsenses nicht. 4) Werden verbrecherische Jüdinnen allein nach Sibirien kondemnirt, so sollen ihnen die Männer dahin nicht folgen dürfen. Ihnen wird nur das Mit-