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Allgemeine Zeitung des Judenthums · 1847-02-15 · Heft 8 (15.2.1847) · p. Seite 123

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Journal
Allgemeine Zeitung des Judenthums
Volume
11 (1847)
Issue
Heft 8 (15.2.1847)
Date
1847-02-15
Page
Seite 123 (sequence 11)
Language
German
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123 wigholsteiner" sich in dieser Sache kundgegeben hat; ob endlich — um noch ein Beispiel anzuführen — eine liberale Gesinnung der „Schleswigholsteiner" sich darin kundgiebt, daß sie der Hälfte der Bevölkerung Schleswigs, dem dänischsprechenden Theil, die Rechte, deren Genuß sie selbst fordern, vorenthalten wollen; daß sie der dänischen Sprache dasselbe Recht in der schleswigschen Versammlung als der deutschen nicht einräumen wollen, daß sie in den Distrikten, wo die Volkssprache dänisch ist, den Gebrauch dieser Sprache in den Schulen, Kirchen und vor dem Gerichte zu schmälern suchen. Ein Däne. Literarische Nachrichten. Magdeburg, 1. Februar. Wir sind unseren Lesern noch die Berichterstattung über einige Werke von Werth, die im vorigen Jahre die Presse verließen, schuldig. An die Spitze dieses Referats stellen wir das tüchtige Werk Frankel's: „Der gerichtliche Beweis nach mosaisch-talmudischem Rechte. Ein Beitrag zur Kenntniß des mosaisch-talmudischen Kriminal- und Zivilrechts. Nebst einer Untersuchung über die preußische Gesetzgebung hinsichtlich des Zeugnisses der Juden. Berlin, 1846." In der Vorrede deutet der Vers, darauf hin, daß er bei Bearbeitung seines Gegenstandes sowol den positiven Zweck hatte, die Ungleichheit, welche namentlich den jüdischen Zeugen in manchen Staaten noch drückt, in ihrem Unrecht nachzuweisen, als auch den wissenschaftlichen, die Unkenntniß des talmudischen Rechts, welche aus den unbedeutenden Vorarbeiten hervorging, zu entfernen. Nach allgemeinen Definitionen spricht der Verf. in der Einleitung zuerst über das Verhaltniß des talmudischen Rechts zum mosaischen, und zeigt, wie das Erstere als Forschung nur sehr unkritisch die Erklärung des mosaischen giebt, freier aber als Fortbildung auftritt. Er charakterisirt daher zuerst das mosaische Recht, giebt eine Skizze derselben, und bespricht mit Wenigem das Verhalten der Israeliten zu demselben wahrend des ersten Tempels, wahrend er genauer die theilweise Fortbildung der Formen wahrend des zweiten Tempels aus den Zeirverhaltnissen nachweist. Wahrend das Äriminalrecht schon vor dem Falle Jerusalern's der Spekulation anheimfiel, bildete sich das talmudische Zivilrecht an praktischen Resultaten reicher aus, und hatte die Einflüsse der verschiedenen Rechte der Völker konsequent zu verarbeiten. Im folgenden Abschnitt betrachtet der Verf. die mosaisch-talmudische Gerichts- und Prozeßform, wobei er insbesondere das Institut der Geschwornen einer Vergleichung unterzieht. Er schließt die Einleitung mit einem kritischen Blick auf die Quellen. Indem nun der Vers, zu seinem eigentlichen Gegenstand, dem gerichtlichen Beweis nach mosaisch-talmudischem Rechte, übergeht, stellt er alles Hierhergehörige in 200 tztz. zusammen, und führt diese sowol hinsichtlich der Quellen als auch der nothwendigen weitern Auseinandersetzung in bedeutenden Anmerkungen (S. 140— 474) aus. Der Anhang über die preußische Gesetzgebung hinsichtlich des Zeugnisses der Juden, ist wider die bekannten §§. der preußischen Kriminalordnung gerichtet, welche die Eidesableistung in Kriminalfallen bei Strafen über 50 Thaler oder 6 Wochen Gefangniß in das Belieben der Juden stellen, und ihren Aussagen keine volle Beweiskraft beilegen. Nach einer historischen Uebersicht, inwiefern die Gesetzgebungen früherer Zeit dem jüdischen Zeugen Beweiskraft beilegten oder absprachen, werden die Verhandlungen Klein's mit Mendelssohn, die jenen Bestimmungen vorangingen, kritisch beleuchtet, und das Unlogische in den Anfragen, daß Unzutreffende, so wie das Schiefe und Jrrthümliche in den Antworten M's schlagend nachgewiesen. Wir haben hiermit den Inhalt dieses gediegenen Werkes, welches unparteiisch die Vorzüge und Schwächen hervorzuheben sucht, dem Leser näher bringen wollen. Allerdings enthält es eine Menge Einzelnheiten, über welche abweichende Meinungen sich noch aufstellen lassen; auch hatten wir über mosaische Verfassung und Recht eine noch mehr gesonderte und erschöpfendere Darstellung gewünscht. Das Werk ist aber jedenfalls ein bedeutendes, und auf seinem Gebiete für unsre Zeit ein so neues Erzeugnis, das dem Verf. dafür volle Anerkennung uno Dank zu zollen sind. (Fortsetzung folgt.) »Anzeiger. In demselben werden Annoncen aller Art gegen l'.^Ngr. (IgGr.) Äebühren für die gespaltene Seile ans Petit-Schrift oder deren Raum sowie literarische, merkantile u. a. Beilagen ausgenommen. Die Verlagshandlung. Vakanzen. Die hiesige israelitische Lehrer- und KanlorsteUe wird mit Ostern d. I. vakant. Mir derselben ist ein fixer

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