Mannheim
Compact Memory

Allgemeine Zeitung des Judenthums · 1847-02-01 · Heft 6 (1.2.1847) · p. Seite 94

Scan of the page
Image: UB Frankfurt, Visual Library (IIIF)
Journal
Allgemeine Zeitung des Judenthums
Volume
11 (1847)
Issue
Heft 6 (1.2.1847)
Date
1847-02-01
Page
Seite 94 (sequence 14)
Language
German
Belongs to
journal issue
OCR quality
96% known words query
IRI
…/3224737-3225497-3225504--08341-3239147
Visual Library
page viewer of the UB Frankfurt

No entity mentions on this page.

OCR text

94 in diesem Jahre drückende Noth, und auch unsre industrielle Landschaft ist, wenn nicht vom Hunger, doch von seiner Stiefschwester, der Theurung, heimgesucht, und viele unserer Armen sahen sich der Kälte und dem Mangel preisgegeben. Da traten Männer, die das Gefühl der Warme im Herzen tragen, zusammen, und bildeten für die Zeit der Theurung, bis der Ewige seinen Segen wieder sendet, einen Unterstützungsverein. In eigner Person gingen die Reichsten und Vornehmsten der Gemeinde, und sammelten kleine und große Beiträge, und ein eigens dazu gewählter Kassier, Herr Gelder, trägt vielen Armen die milde Gabe gar in's Haus. Beinahe 300 Familien bekommen von 1 fl. 30 kr. bis 3 fl. wöchentlich Zuschuß; freilich nicht hinreichend, davon die Existenz einer armen Familie zu sichern, doch bei dem allgemeinen Wohlthätigkeitssinn, der hier herrscht, und bei den vielen Vereinen, die ihr Möglichstes thun — so hat der Holzvertheilungsverein an 25 Klaftern Holz ü 15 Fl. M. an Arme austheilen lassen — läßt sich hoffen, daß so viel menschliche Hülfe abhelfen kann, den hiesigen jüdischen Armen geleistet werden wird. In solcher Zeit liefern wahrhafte Menschen den glänzendsten Beweis von Menschenliebe und Menschenfreundlichkeit; die Noth ist der untrüglichste Prüfstein der Menschen. Man hört aber auch außer den Vereinen, von Privaten, von Holz-, Geld- und Brodvertheilung. E. Polluk. Aus der Bukkowina, im Januar. (Privatmitth.) In Ihrem vielgelesenen Blatte vermisse ich bis nun die Nachricht von jenem Hofkanzleidekrete, worinnen die Schank- und Aufenthaltsbewilligung der Juden auf dem Lande unter Bedingungen ertheilt wird. Ich theile es hiemit nach dem Wortlaute mit. Se. k. k. Maj. haben mit allerhöchster Entschließung vom 24. März 1841 allergnädigst zu bestimmen geruht, daß es bezüglich der Betreibung der Schankgewerbe durch Israeliten in der Regel zwar bei dem dermaligenBerbotezu verbleiben habe, jedoch dem Kreisamte gestattet sei, von dieser allgemeinen Regel Ausnahme zu Gunsten jener Israeliten zu erlauben, welche sich niemals einer Unrechten Handlung schuldig oder verdächtig gemacht, den Elementarunterricht regelmäßig besucht, und die jüdische Tracht abgelegt haben. Von dieser allerhöchsten Entschließung wird das Kreisamt in Folge h. Hofkanzlei-Dekrets vom 12. Januar 1846, Z. 27,231, und vom 24. Mai 1846, Z. 27,506, zur Darnachachtung und Anwendung auf vorkommende Fälle mit dem Aufträge in Kenntniß gesetzt, in den ihm untergeordneten Kreisen, mittelst Kurrente sogleich kund zu machen, daß jene Juden, welche den Ausschank betreiben wollen, sich längstens bis Ende Juni 1847 über die Erfüllung der in der allerhöchsten Bestimmung bezeichneten Bedingungen beim Kreisamte auszuweisen haben, welches hiemit ermächtigt wird, im Falle der geschehenen Nachweisung, den Bittstellern den Aufenthalt und resp. Schankbewilligung zu ertheilen. Bis zum Ablauf des festgesetzten Termines sind alle Erhebungen über den unbefugten Aufenthalt der Juden auf dem Lande, insofern die diesfälligen Anzeigen keine Klagen über Bedrückungen der Unterthanen, oder verübte Vergehungen enthalten, worüber jedenfalls eine strenge Amtshandlung einzuleiten ist — einzustellen. Nach Ablauf der angeordneten Frist ist aber hinsichtlich des unbefugten Aufenthaltes der Juden auf dem Lande die solchen Juden, welche mit der kreisamtlichcn Bewilligung nicht versehen sein werden, die angedeutete Amtshandlung eintreten zu lassen." Was die Verbesserung der jüdischen Zustande betrifft, müssen wir allerdings, auch nach diesem h. Dekrete, die Augen auf die Zukunft und aus die Gerechtigkeit unsrer hohen Regierung wenden. Denn durch dieses Dekret ist die Thätigkeit der Juden just nicht auf den scgens- und folgereichstcn Gegenstand gewendet, welcher nicht die Schankwirthschast, sondern nur die Landwirthschaft sein kann. Die Bedingungen ferner legen die ganze Entscheidung in die Hand der lokalen Behörden, da „verdächtig" eine Bezeichnung ist, die vollen Spielraum läßt, und endlich der galizische Bauer sein volles Zutrauen eben nur dem Juden wie er ist, d. h. in der polnischen Tracht schenkt, wie die Wirren des vorigen Jahres gezeigt haben, aber der Jude in deutscher Tracht ihm mißliebig, ja verdächtig erscheint. Suezowa in der Bukkowina, 12. Januar. (Privatmitth.) Der Chassidismus in seiner widrigsten Gestalt, als Zauberei und Wunderfabrikation, spielt hier noch immer seine Rolle. Vor Kurzem kam ein solcher Wunderrebbi, Chaim der Kuticwer, nach Ra-

Text as recognised by OCR (ABBYY FineReader), without corrections. Entity mentions: TagMe (2021); their positions were matched to this text again.