Allgemeine Zeitung des Judenthums
- Journal
- Allgemeine Zeitung des Judenthums
- Volume
- 11 (1847)
- Issue
- Heft 6 (1.2.1847)
- Date
- 1847-02-01
- Page
- Seite 87 (sequence 7)
- Language
- German
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87 die Mittel anzuwenden, die ihnen seit 1835 zur bessern Erziehung ihrer Kinder durch die Erlaubniß, sie in öffentliche Schulen zu schicken, gegeben waren. In den Kreisschulen wird weder die mosaische Religion, noch die hebräische Sprache gelehrt; deshalb nahmen die Juden Anstand, ihre Kinder dorthin zu schicken. Sie fuhren daher fort, sich an ihre eigenen Schulen zu halten, und da der Uebergang aus diesen in höhere Anstalten unmöglich war, gab cs wenig Hoffnung, den geistigen und sittlichen Zustand dieses Bevölkerungstheils verbessert zu sehen. In dieser Weise waren 1842 alle israelitische Schulen unter die Oberleitung des Ministeriums des öffentlichen Unterrichts gestellt, und eine Kommission, bestehend aus vier der gelehrtesten und bedeutendsten Rabbincn, wurde in St. Petersburg gebildet, um der Regierung alle nöthigen Aufklärungen für die Fassung neuer Beschlüsse zu geben. Im Jahre 1844 wurden die vorbereitenden Maßregeln durch einen höhern Befehl unterbrochen, der, um den Israeliten die Fähigkeit zu sichern, in jedes öffentliche Verhältniß eintrctcn zu können, vorschricb: es sollen zwei Klassen von Schulen, 'den Kirchspiels- und Kreisschulen entsprechend, für die Israeliten eingerichtet werden. Eine Spezialinstruktion sollte für die Direktoren dieser neuen Anstalten verfaßt werden, und ein Ukas bewilligte den Lehrern und Schülern derselben günstige Privilegien. Unverzüglich wurden die nöthigen Maßnahmen getroffen, um in allen Kreisen, in denen diese Bestimmung ausgeführt werden sollte, eine zeitweilige Kommission, zum Theil aus Israeliten bestehend, zu bilden; damit sie der Regierung alle für ihr Wissen nöthige Lokalverhältnisse mittheilcn und über die Ausführung der Ministerialbestimmungen wachen könne. — Im Laufe des Jahres 1845 konnten gegen 97 solcher Kommissionen in Wirksamkeit treten. Davon waren 37 in Weisrußland, 32 im kiew'schen, 20 im odeffa'schen und 8 im dorpat'schcn Lehrbezirke; und gegen 10,000 israelitische Lehrer erhielten durch sie Atteste, welche ihnen erlaubten, ihre Obliegenheiten fortzusetzen und sich mit der Bildung der Jugend zu beschäftigen, so lange bis die Regierung die für das Bedürfniß der Bevölkerung nöthige Anzahl von Schulen eingerichtet haben würde. — Wir führen noch als eine der Bemerkung würdige Thatsache an, daß die jüdische Bevölkerung von Minsk sich von selbst beeilt hat, die israelitische Schule, die in dieser Stadt unter dem Namen Talmud Tora bestand, nach den Bestimmungen des neuen Reglements erneuert einzurichten. Die Verwaltung hat sich in gleicher Weise bemüht, die Geldmittel, welche zur Unterhaltung der projektirten Schulln nöthig sind, zusammen zu bringen; aber die deshalb vorgenommenen Maßregeln haben nicht vor dem Jahre 1846 bewerkstelligt werden können." Was die Verordnungen in Betreff des jüdischen Lehrfaches insbesondere betreffen, so ist im verflossenen Jahre mit Bezugnahme auf die §§. 20, 21, 42 und 43 der temporären Vorschriften der Lehranstalten der Hebräer, vom Herrn Minister der Volksaufklärung bestimmt worden: Mit Berücksichtigung, daß von den Hebräern nach Ablauf der Frist, in welcher sie ohne Prüfung das Recht zu Fortsetzung ihres Unterrichts erlangen konnten, eine gewisse allgemeine Bildung um so mehr gefordert werden müsse, da man beabsichtige, den hebräischen Lehrern besondere Vorrechte zu gewähren, und in Folge dessen sollen: 1) Die Prüfungen in zwei Theile abgeschieden werden, ») für allgemeine Fächer, und 1>) für hebräische Fächer. 2) Zur Prüfung aus den hebräischen Fachern wird der Examinand nicht eher zugelassen, als nachdem er die Prüfung in den allgemeinen Fächern genügend bestanden hat. 3) Diejenigen, welche um den Grad eines Elemcntarlchrers oder eines Vorstehers einer Elementarschule nachsuchen, sind einer Prüfung in den Gegenständen, die in der binnen Kurzem erscheinenden Verordnung über die Spezialprüfung im Ministerium der Volksaufklärung für ländliche Elementarlehrer festgesetzt sind, zu unterwerfen; die Lehrer und Schulvorsteher vom zweiten Grade aber, in den Fächern, die nach derselben Verordnung für städtische Elementarlehrer angeordnet sind. 4) In den hebräischen Fächern, zu denen die hebräische Religion, Sprache und Geschichte gehören, ist die Prüfung auf Grundlage der Programme für die Elementarschulen und Schulen des höhern Grades zu bewerkstelligen, worüber zu seiner Zeit ausführliche Vorschriften erfolgen werden. 5) Die Prüfung in den allgemeinen Fächern, wird an denselben Orten und in derselben Ordnung abgehalten, wie in der erwähnten Verordnung über die Spezialprüfungen vorgeschriebcn ist; in den hebräischen Fächern, gemäß den §§. 21 und 43 der temporären