Allgemeine Zeitung des Judenthums
- Journal
- Allgemeine Zeitung des Judenthums
- Volume
- 11 (1847)
- Issue
- Heft 5 (25.1.1847)
- Date
- 1847-01-25
- Page
- Seite 76 (sequence 8)
- Language
- German
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76 Großh. Bezirksamt Breiten, 11. November. Da es wiederholt von Seiten der geistlichen Behörden zur Anzeige kam, daß den längst bestehenden Verboten ungeachtet an Sonn- und Feiertagen die Israeliten, namentlich aber die s. g. Schacherjuden sich in den Orten einsinden und Geschäfte aller Art vorzunehmen sich erlauben, wodurch nicht allein die Sonn- und Feiertagsfeier entheiligt, sondern auch die christlichen Einwohner in ihren religiösen Handlungen gestört und gehindert werden, so sieht man sich unter Hinweisung auf die bereits bestehenden polizeilichen Verordnungen veranlaßt, Folgendes speziell zu verfügen: 1) An Sonn- und Feiertagen ist das Handeln der Israeliten mit den Christen, so wie überhaupt die Vornahme aller ArtGeschäfte der Ersteren in den Orten des Amtsbezirks vor beendigtem Nachmittagsgottesdienst bei Vermeidung von 5—1ö fl. Strafe oder angemcstenem Arreste für icden Dawiderhandelnden verboten. 2) Es darf sich kein Israelit aus einem andern Ort vor beendigtem Nachmittagsgottesdienst in einem andernOrte einsinden, bei Vermeidung der von dem Bürgermeister innerhalb der Grenzen seiner Kompetenz zu erkennenden Strafe und im Wiederholungsfälle bei Vermeidung derArretirung und Vorführung bei Amt, woselbst er sodann gebührend bestraft werden soll. 3) Israeliten, welche gegen das ad 1—2 erlassene Wie der Herr einst Wohlgefallen fand an Jsai's frommem Sohn, Den ec rief, kein Volk zu weiden, von der Heerde auf den Thron; Wie er stets mit ihm gewesen, der nach seinem Herzen war, Und den königlichen Sänger schirmt' in Noth und in Gefahr: So mit Dir und Deinem Hause ewig sei Gott Aebaot, Seiner Engel Schaar bewache stets Dein Haupt, wenn Unheil droht. Sie geleiten Dich auf allen Deinen Wegen für und für! Heil und Segen, Lust und Freude, jedes Glück erblühe Dir! Segen Gottes Deinen Saaten, die Du streust in's Feld der Zeit! Mögen reiche Frucht sie tragen, Frucht für Zeit und Ewigkeit! Und wenn einst ein halb Jahrhundert Deines Herrscherlebenö schwand. Prang' im reichsten Erntesegcn das geliebte Vaterland! Verbot handeln, sind zudem sogleich aus dem Orte, in welchem sie betreten und nicht wohnen, auszuweisen. 4) Der Viehtransport an Sonn- und Feiertagen wird ebenfalls wiederholt unter Strafandrohung verboten, insonderheit aber während des Gottesdienstes bezüglich auf die diesseitige Verfügung vom 15. August 1836 und unter Hinweisung auf die deßfallsige Verordnung im Anzeigeblatt No. 63. von 1836. 5) Die Bürgermeister haben dieses zu verkünden, insonderheit aber die Israeliten, welche auswärtigen Handel treiben hiervon speziell, in Kenntniß setzen zu lassen, sodann aber auch das Polizeipersonal und jene zur genauen Beaufsichtigung darnach zu verständigen, welche an Sonn- und Feiertagen während des Gottesdienstes die Wache im Orte zu versehen haben. gez. Pfister. Hiernach ist im Amtsbezirk Breiten Folgendes Rechtens: Der Vichtransport ist an Sonn- und Feiertagen den Juden und den Christen untersagt. Hingegen sind die Juden, welche doch nach §. 7. der Verfassung, in jeder Hinsicht, wo dieses Grundgesetz nicht namentlich und ausdrücklich eine Ausnahme macht, ihren christlichen Mitbürgern gleichberechtigt sind, im Amte Bretten noch weiter folgenden Beschränkungen unterworfen. Sie dürfen kein Geschäft irgend einer Art vor Beendigung des Nachmittagsgottesdienstes vornehmen, also, kein Jude darf bei einem christlichen Bäcker und kein Christ bei einem jüdischen Brod kaufen, kein Jude darf einem Christen und umgekehrt Etwas in Verwahrung geben; Keiner darf bei dem Andern irgend eine Arbeit, ein Paar Schuhe, einen Rock bestellen, keiner dem Andern einen Auftrag geben. Noch mehr: Kein Israelit darf sich vor beendigtem Nachmittagsgottesdienst in einen Ort des Amtsbezirks Bretten begeben, er würde sonst hinausgewiesen, im Wiederholungsfälle sogar arretirt, vor Amt geführt und bestraft. Kein Israelit darf daher in jener Zeit zu seinem christlichen oder jüdischen Freunde oder Verwandten in einen Ort des Amts Bretten kommen; Keiner dahin auch blos spazieren gehen und ein jüdischer Arzt muß warten, bis der Nachmittagsgottesdienst beendigt ist, wenn er einen Kranken im Amte Bretten zu besuchen hat. Ein durchreisender Jude muß sich an einem Feiertage vor dem Amtsbezirk Bretten wohl hüten; hoffentlich werden jedoch die Reisenden durch Abweissteine gehörig gewarnt werden.