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Allgemeine Zeitung des Judenthums · 1847-01-18 · Heft 4 (18.1.1847) · p. Seite 61

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Journal
Allgemeine Zeitung des Judenthums
Volume
11 (1847)
Issue
Heft 4 (18.1.1847)
Date
1847-01-18
Page
Seite 61 (sequence 13)
Language
German
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61 len und dem Sinne seiner Rede, oder in den Gedanken die Wahrheit verläugnet, umgeht, oder verdreht; so legt er einen Meineid ab, er ruft Gott zum Zeugen einer Lüge an, er mißbraucht, schändet und entweiht den heiligen, unaussprechlichen Namen Gottes, er versündigt sich auf das Schwerste gegen den allmächtigen Gott, welcher die Schändung seines heiligen Namens nie unbestraft läßt, wie es in den zehn Geboten Gottes geschrieben steht, auf welche der Schwörende zur größern Bekräftigung seines Schwures die Hand zu legen hat. Nicht nach der Meinung und dem Sinne des Schwörenden, sondern nach der Meinung und dem Sinne des Gerichtes, nach der Meinung und dem Sinne des allwissenden und allgerechten Gottes wird der Schwörende in Eid genommen. Nicht darauf, wo und vor welchen Personen der Eid abgelegt wird, beruht die Heiligkeit desselben; denn der zum Eide aufgeforderte Israelit schwört vor Gott, welcher allgegenwärtig, also auch bei dieser Eidcsablegung anwesend ist, ihm ist der Schwörende für jede Entstellung oder Umgehung der Wahrheit, für jede Krümmung oder Verdrehung des Rechtes verantwortlich. Der Schwörende schändet den Glauben seiner Vater, den er selbst bekennt, wenn er denselben durch einen Meineid verdächtig macht, daß derselbe falsche Eide gestatte oder lehre. Er vergeht sich durch einen Meineid auf das Schwerste gegen den Staat, seine Mitbürger, und Alles, was dem Menschen heilig ist. Er erschüttert die Grundfeste des Vertrauens, er ist die Ursache ungerechter Entscheidungen und eines (besonders bei Zeugnissen in Kriminalfällen) oft nicht mehr zu ersetzenden Schadens, er zerstört das Recht und die bürgerliche Ordnung, so weit es in seinen Kräften liegt. Nach den allgemeinen Landesgesetzen ist er nicht nur verpflichtet, für allen durch seinen Meineid verursachten Schaden und 'entzogenen Gewinn volle Genugthuung zu leisten, sondern auch des Verbrechens des Betruges schuldig, welches mit Ausstellung auf der Schandbühne und schwerem Kerker nach Beschaffenheit der Umstände selbst lebenslang bestraft wird. Die Meineidserinnerung wird mit der Frage geschloffen, ob der Israelit bereit sei, den Eid abzulegen. Wenn er diese Frage bejaht, legt er die rechte Hand bis an den Ballen auf die Tora, zweites Buch Mosis zwanzigstes Kapitel siebenten Vers, bedeckt das Haupt und spricht dem Vorsitzenden folgenden Eid nach: Allgemeiner Eingang. Ich N. N. schwöre bei Gott, dem Alleinigen, Allmächtigen, Allgegenwärtigen und Allwissenden, dem heiligen Gotte Israels, der Himmel und Erde geschaffen hat, mit reiner Ueberlegung einen reinen, unverfälschten Eid nach der Meinung und dem Sinne des Gerichts, ohne geheimen Vorbehalt, Zurückhaltung oder Zweideutigkeit, ohne Arglist, Betrug oder Verstellung, ohne Rücksicht auf Geschenk oder Versprechen, Nutzen oder Schaden, Zuneigung oder Abneigung, Freundschaft oder Feindschaft, ohne was immer für eine zur Unterdrückung der Wahrheit oder des Rechtes gereichende Absicht. Fortsetzung für eine Partei imZivilrechtsverfahren, daß (hier folgt der durch die richterliche Entscheidung festgesetzte Inhalt des Eides) ich schwöre bei Gott dem Allwissenden und Allgegenwärtigen, daß diese meine Aussage in allen ihren Theilen die volle, reine und unverfälschte Wahrheit sei, wie ich es vor Gott zu verantworten mir getraue. Fortsetzung für einen Zeugen im Zivilrcchtsvcrfahren, daß ich in Betreff dessen, worüber ich in der Rechtssache des ..., gegen den ..., wegen ..., vom Gerichte werde befragt werden, Nichts verschweigen, Niemanden zu Lieb oder zu Leid die volle, reine und unverfälschte Wahrheit, wie ich es vor dem allwissenden und allgegenwärtigen Gotte zu verantworten mir getraue, aussagen und diese meine Aussagen Niemanden entdecken wolle, bevor sie nicht vom Gerichte selbst werden kundgemacht worden sein. Fortsetzung für einen Zeugen im Kriminalverfahren, daß alles dasjenige, was ich vor dem Gerichte (hier wird das Gericht, von welchem der Zeuge vernommen wird, näher bezeichnet) in Betreff des (hier wird der Gegenstand der Vernehmung mit wenigen Worten angegeben) ausgcsagt habe, seinem ganzen Inhalte nach die volle, reine und unverfälschte Wahrheit sei, wie ich es vor dem allwissenden und allgegenwärtigen Gotte zu verantworten mir getraue. Fortsetzung für einen Sachverständigen, daß ich die Gegenstände, welche mir vom Gerichte zur Beurtheilung werden zugewiesen werden (wenn der Sachverständige für einen besondern Fall beeidet wird, kann der Gegenstand des Befundes hier bestimmter angegeben werden), genau in Augenschein

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