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Allgemeine Zeitung des Judenthums · 1847-01-18 · Heft 4 (18.1.1847) · p. Seite 60

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Journal
Allgemeine Zeitung des Judenthums
Volume
11 (1847)
Issue
Heft 4 (18.1.1847)
Date
1847-01-18
Page
Seite 60 (sequence 12)
Language
German
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60 und wofür sie der weisen und humanen Regierung weit mehr Dank wissen, als wenn dieselbe mit einem Male alle Judenstcuern aufgehoben hätte. Mit einem Worte, der aTtc Eid niore judaico ist in Folge hohen Hofkanzleidekretes vom 30. November v. I. Z. 38617 in allen k. k. österreichischen Staaten abgeschafft, und an seiner Stelle ein humaner, von allen Verfluchungen und grauslichen Verwünschungen freier und nach den wahren Grundsätzen unserer heiligen Religion und Moralität auf einer die allgemeine Menschenwürde nicht verletzenden Art abgefaßter Eid getreten, welcher, — doch ich enthalte mich alles fernern Urtheiles darüber, und lasse ihn unten wörtlich folgen, es ledcm Leser überlassend, sich sein eigenes Urthcil hierüber zu fallen. Den enormen Vorthcil, welche diese neue Einrichtung für die Hebung der Sittlichkeit der österreichischen Israeliten haben wird, kann und wird jeder Vernünftige von selbst ermessen, und wir wollen uns daher nur darauf beschränken, unfern öffentlichen innigsten Dank deren Urhebern hiemit auszusprcchen. Dank daher der kräftigen und unermüdcten Verwendung der Herren Vertreter der israelitischen Gemeinde zu Wien und mehreren würdigen Rabbinern, an welche sich Jene um Unterstützung ihr>s cdcln Unternehmens wendeten, und welche theils im Allgemeinen ihre bloße Zustimmung gaben, theils gehörig motivirt begutachteten. Dank aber auch unserer eben so weisen und humanen als gerechten Regierung, welche die Fortschritte der Zeit gehörig erkennend und würdigend, uns mit zuvorkommender Hand aus dem Schlamme der moralischen Ghctto's hcrauszieht, und damit wahrscheinlich nur den Anfang macht, um auch in materieller Beziehung durchgreifendere Maßregeln vorzubereiten. Eine für die mährische Provinz nicht minder wichtige Neuigkeit ist, daß bei der am 30. Dezember in Brünn stattgehabten Landrabbinatswahl, bei welcher die Herren Rabbiner Oppenheim aus Eibcnschütz, Quetsch aus Leipnik, Pollak aus Trebitsch, Placzek aus Boskowitz, Toff aus Bisenz, und Neuda aus Loschitz als Wahlmanncr im Namen und Vertretung ihrer Kommittenten der sechs mährischen Kreise sungirten, die Wahl einstimmig auf Herrn Hirsch zur Zufriedenheit und zur Freude unserer ganzen Provinz aussiel, und wartet man seiner Bestätigung von Seiten der allerhöchsten Regierung und seiner baldigen Ankunft mit Sehnsucht entgegen. 8. p— k. Vorschrift über das Verfahren bei derEidesablegung der I sraelitcn. (Aus der Wiener Zeitg. Nr. 338.) Wenn vom Gerichte ein Israelit zur Ablegung eines Eides ausgefordert wird, ist da, wo es nach den Verhältnissen thunlich ist, zur Meineiderinnerung ein Rabbiner zuzuziehen. Vor allen Anderen hat der Vorsitzende des Gerichtes dem zum Eide zugelassenen Israeliten dasjenige, was er zu beschwören hat, bestimmt und deutlich vorzuhalten, und erforderlichen Falles zu erklären. Nachdem er sich überzeugt hat, daß der Israelit den Gegenstand des Eides wohl verstanden habe, schreitet er zur Mcineideserinnerung, welche mit Vermeidung des Ablesens einer bestimmten Formel, der Geistesbildung und Fassungskraft des Schwörenden gemäß mit angemessener Berücksichtigung folgender, auf den israelitischen Religionsbegriffen und Büchern beruhender Bemerkungen einzurichten ist. Es ist die Amtspflicht des Gerichtes, che der Israelit den Eid ablegt, ihm die Heiligkeit des Eides, das Sündhafte und Sträfliche eines Meineides vor Gott und dem weltlichen Richter nachdrücklich zu Gemüthe zu führen. Durch den Eid ruft der Schwörende Gott, den Allwissenden und Allmächtigen, zum Zeugen seiner Aussage an, ihn den allgerechten Weltenrichter, der in die Herzen sieht, der alles Geheime und Verborgene erforscht, und daher auch weiß, ob der zum Schwure aufgefordcrte Israelit einen reinen unverfälschten Eid, oder einen Meineid schwöre. Wenn die Aussage des Schwörenden mit der Wahrheit vollkommen übereinstimmt, wenn er ohne geheimen Vorbehalt, ohne Zurückhaltung oder Zweideutigkeit so redet, wie er denkt, und wie er es vor dem allgegenwärtigen und allwissenden Gotte zu verantworten sich getraut, so heiliget er durch den Eid den Namen Gottes, und wirket mit zurHandhabuug des Rechtes, welches eine von den Grundsäulen der Welt ist; denn auf Wahrheit Recht und Frieden steht und ruhet die Welt, und nach dem Ausspruche zweier Zeugen soll das Recht gesprochen werden, und Bestand haben. Wenn aber der Schwörende nicht die volle, reine und unverfälschte Wahrheit sagt, wenn er anders redet, als er denkt, wenn er sich irgend eine Täuschung, geheimen Vorbehalt, Zurückhaltung oder Zweideutigkeit zu Schulden kommen läßt, wenn er in den Wor-

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