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Allgemeine Zeitung des Judenthums · 1847-01-18 · Heft 4 (18.1.1847) · p. Seite 57

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Journal
Allgemeine Zeitung des Judenthums
Volume
11 (1847)
Issue
Heft 4 (18.1.1847)
Date
1847-01-18
Page
Seite 57 (sequence 9)
Language
German
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57 So viel aber den übrigen Schulunterricht jüdischer Kinder betrifft, so ist bei der seither fast durchgängig erfolgten Reorganisation der christlichen Stadtschulen dies Bedürfniß mit berücksichtigt worden und wird, so weit dies noch nicht geschehen, noch ferner darauf bedacht genommen werden. 3) Auf Entfernung der Hindernisse', wodurch die Juden sich bis dahin gänzlich abgehalten sahen, sich dem Handwerksbetriebe zu widmen, wurde gewirkt theils durch einen unter den Juden selbst mit landesherrlicher Genehmigung errichteten Verein, welcher sich eben die Aufgabe gestellt hatte, die Ausbildung der Juden zu Handwerkern zu befördern, theils durch den ihnen bei Revision der Zunftordnungen möglich gemachten Eintritt in die Zünfte, theils endlich durch landesherrliche Verzichtleistung auf die Schutzgcldzahlung von Seiten jüdischer Handwerker. 4) Um den Nachtheilen vorzubeugcn, welche aus dem Mangel einer genügenden Organisation der jüdischen Gemeinden in Bezug auf ihre inneren Angelegenheiten hervorgetrcten waren, wurde ihnen gestattet, sich zu landesherrlich zu bestätigenden Gemeinden mit Korporationsrechten zu konstituiren, in Folge dessen der bei Weitem größere Theil der Gemeinden bereits mit besonderen Gemeindeordnungcn versehen ist. Auf das Armenwesen diese Statute auszudehen, bot sich jedoch nur selten die Gelegenheit dar, indem die meisten jüdischen Gemeinden sich in dieser Beziehung bereits den christlichen Armenanstalten angeschlossen haben. Hinsichtlich 5) der Aufnahme jüdischer Einwohner in den Städten normirtcn schon bisher dieselben Bestimmungen, wie bei christlichen Einwohnern, nur daß bei jenen allemal ein landesherrlicher Schutzbrief hinzukommcn mußte. 6) Die Forterhebung des sogenannten Schutzgeldes ist für unvereinbar erkannt und die Verfügung getroffen, daß dasselbe, nach Ablauf des gegenwärtigen Etatsjahres, gänzlich aufhöre. In weiterer Konsequenz des leitenden Prinzips scheint cs Uns aber erforderlich, und erwarten Wir eben hierzu die Beistimmung Unserer getreuen Stände, .4) daß das im §. 377*beS Landesvcrgleichs begründete Verbot der Erwerbung von Grundeigenthum von Seiten der Juden, rücksichtlich aller städtischen Grundstücke, im gesetzlichen Wege aufgehoben werde. Weitergehende Verfügungen in Bezug auf die eigenthümliche Erwerbung von Grundbesitz durch Juden, halten Wir mindestens zur Zeit nicht erforderlich, 6) daß das bestehende Schutzverhältniß der Juden in Rücksicht auf die Ausübung bürgerlicher Gewerbe aufgehoben j und einheimische Juden befähigt erklärt werden, gleich! christlichen Unterthanen, das Einwohner- und Bürl gcrrecht (ohne daß es dazu eines landesherrlichen! Schutzbriefes bedarf), in der Folge zu erwerben, um j aller damit verbundenen gewerblichen Rechte (soweit j nicht etwa im Gesetz selbst eine Ausnahme zu ma-! chen) theilhaftig, aber auch zu den nämlichen Leij stungcn verpflichtet zu werden, wozu christliche Un-; terthancn unter denselben Verhältnissen verpflichtet ' sind. Weiter zu gehen, scheint Uns auch in dieser ' Beziehung für jetzt nicht erforderlich. E) Daß den! Juden die Zulassung zur Advokatur unter denselben Bedingungen, wie christlichen Einwohnern, allgemein gestattet werde, sie jedoch von allen richterlichen Funktionen ausgeschlossen bleiben. Preußen. Berlin, 10. Jan. Die Voss. Ztg. enthielt diese Tage folgenden, gediegenen Artikel über die Mission s g e s e l l s ch a f t e n: Die Stellung der verschiedenen kirchlichen Parteien, deren Hervorbildung sowol den kritischen Forschungen im Geoiete theologischer Wissenschaft als einem geläuterten Religionsbegriffe zu danken ist, hat in der neuesten Zeit so sehr an Festigkeit gewonnen, daß der Staat, wollte er diesen Richtungen seine Aufmerksamkeit gänzlich entziehen, leicht einen gerechten Vorwurf auf sich laden würde. Und in der That haben die neuesten Verhandlungen in den Kammern und Ständen der meisten deutschen Staaten es klar herausgestellt, daß man den religiösen Fragen einen fast großem Raum als den politischen einzuräumen für nothwendig hielt. So dürfte denn auch bei uns, die wir der baldigen Einberufung der Pro> vinziallandstäude entgegensehen, die Rechtmäßigkeit und Anerkennung der einzelnen Relig onsgesellschaften von Seiten des Staates in besondere Erwägung gezogen werden, wenn nicht schon früher, wie verlautet, die Emanirung eines Toloranzediktes, diese Frage einer befriedigenden Lösung entgegenführt. Wie lange aber die Selbstständigkeit einer Religion bestritten werden kann, davon liefert das Iudenthum ein glänzendes Beispiel und selbst bis in die neuesten Zeiten hinein wurde seine Ausübung nur 4*

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