Allgemeine Zeitung des Judenthums
- Journal
- Allgemeine Zeitung des Judenthums
- Volume
- 11 (1847)
- Issue
- Heft 4 (18.1.1847)
- Date
- 1847-01-18
- Page
- Seite 56 (sequence 8)
- Language
- German
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56 senden israel. Kirchengemeinden, nach einer auf den Grund des Art. 59 des eben angeführten Gesetzes hohem Orts erfolgten Repartitivn. Ferner haben die verschiedenen israel. Kirchengemeinden ihre Beiträge zu den Rabbinatsbesoldungen an die israel. Zentralkirchenkasse cinzusenden, von welcher die Rabbinen vierteljährig ihre Gehalte beziehen. Aus diesen Mitteln und den jeweiligen Zuschüssen der Staatskasse hat die israel. Zentralkirchenkasse ferner zu bestreiten: die Kosten der israel. Oberkirchenbehörde und der Kassenverwaltung, die Unterstützungen an israelitische Kandidaten der Theologie oder des Lehrfachs, Lehrgelder für arme israel. Jünglinge, welche Handwerke u. s. w. erlernen, die Reisekostenentschädigung an die Bezirksrabbinen für deren Reisen bei dem ordentlichen Turnus zur Leitung des Gottesdienstes in den verschiedenen Kirchengemeinden ihres Bezirks, die Kosten für Einberufung von Rabbinen bei besonders wichtigen Berathungen (Verordnung vom 27. Oktober 1831), und bei Prüfungen, Anschaffung von Religions-, Gesang- und Spruchbüchern für die armen Jsraelitenkinder im Lande, Beiträge zu Armenversorgungskosten an unvermögende Gemeinden, endlich für jetzt, und mit besonderer Leistung aus Staatsmitteln für diesen Zweck, die nöthigen Unterstützungen für die in Folge des Art. 62 des mehr erwähnten Gesetzes wegen nicht erstandner Prüfung von ihren Stellen entfernten alten Rabbinen und Vorsänger. Während der Etatsjahre 1828—31, bis zur Aufstellung der israel. Oberkirchenbehörde, wurde der damals gegründete Zentralkirchenfonds der Leitung des königl. Ministeriums des Innern und des Kirchen- und Schulwesens von der Ministerialkasse verwaltet, und den 11. Mai 1832 mit der Summe von 23,132 Fl. 6 Kr. der israel. Oberkirchenbehörde übergeben. Seit dieser Zeit bis 1836 wurden die Jahresrechnungen von der diesseitigen Verwaltung gestellt und von der königl. Oberrechnungskammer geprüft und justisizirt. In Gemäßheit höherer Anordnung wird nunmehr jährlich das Rechnungsergebniß auf diesem Wege bekannt gemacht werden." Aus den Ergebnissen für 1844/45 heben wir hervor: die Einnahmen betrugen 28,836 Fl., die Ausgaben 28,277 Fl. Das Kapitalvermögendes israelitischen Zentralkirchenfonds betrug den 36. Juni 1845 50,902 Fl. Unter den Ausgaben befinden sich an Rabbinatsbesoldungen 6614 Fl., Unterstützungen an vormalige Rabbinen und Vorsänger 1525 Fl., Unterstützungen an 8 arme israel. Rabbinats- und Schulamtszöglinge 207 Fl., Unterstützungen an 69 arme israel. Gewerbslehrlinge rc. 1632 Fl. —. In der neuesten Nummer des Regierungsblatts wurde unter den Lehrern, welche die evangelische Synode der für das Jahr 1846/47 ausgesetzten Belohnungen für würdig erkannte, auch Lehrer Meinhardt an der israel. Schule zu Michelbach an der Lücke, Dekanats Blaufelden angeführt. Derselbe soll auch als tüchtiger Kirchenvorsteher von der Oberkirchenbehörde anerkannt sein. Uebcrhaupt haben wir in Württemberg viele wackere Lehrer aufzuweisen, die nicht allein dem Lehrfache gewachsen, sondern auch als Präsides des Kirchenvorstandes (in Orten, wo kein Rabbinatssitz ist) im Gemeindewesen sehr viel Kenntniß und Routine haben. . Rostock, 30. Dezember. In dem durch die schwerinsche Regierung unter dem 25. November an die Lantagskommissarien erlassen und am 4. Dezember von den Landmarschallen der Landtagsversammlung überreichten großherzogl. Reskript in der Judenangelegenheit liest man: Wir blicken jetzt mit einiger Genugthuung auf die Resultate hin, die durch frühere Maßregeln theils auch schon durch den Verlauf der Zeit gewonnen, vorliegen. Wir haben vornämlich 1) die kirchlichen Verhältnisse der israelitischen Glaubensgenossen zum Gegenstände Unserer landesherrlichen Fürsorge machen zu müssen geglaubt. Wie dies geschehen, ergiebt sich aus dem vorliegenden Statut und der in Folge dessen erlassenen Synagogenordnung. Wir können des Eifers, womit die einzelnen jüdischen Gemeinden diesen Anordnungen nachgekommen sind, im Allgemeinen nur lobend hier gedenken, und sind der Ueberzeugung, daß hierdurch ein wesentlicher Schritt zur Verbesserung des religiösen und sittlichen Zustandes Unserer jüdischen Unterthanen geschehen ist. Folge dieser Maßregel war auch 2) die Verbesserung des Religionsunterrichts in einzelnen jüdischen Gemeinden durch Anstellung besonderer, nach vorgängiger Prüfung durch den Landesrabbiner approbirter Religionslehrer, die nach den desfalls ergangenen Anordnungen bei einem großen Theile der Gemeinden schon ins Werk gerichtet, bei mehreren kleineren Gemeinden jedoch aus pekuniären Gründen noch nicht zur Ausführung kommen konnte.