Mannheim
Compact Memory

Allgemeine Zeitung des Judenthums · 1847-01-18 · Heft 4 (18.1.1847) · p. Seite 55

Scan of the page
Image: UB Frankfurt, Visual Library (IIIF)
Journal
Allgemeine Zeitung des Judenthums
Volume
11 (1847)
Issue
Heft 4 (18.1.1847)
Date
1847-01-18
Page
Seite 55 (sequence 7)
Language
German
Belongs to
journal issue
OCR quality
93% known words query
IRI
…/3224737-3225497-3225502--08300-3239104
Visual Library
page viewer of the UB Frankfurt

No entity mentions on this page.

OCR text

55 so v.rschiedenartige Verhältnisse dar. Während in Genf und in den französisch redenden Kantonen d«r Jude wie jeder andre fremde Bürger — die hier wohnenden Juden sind französische Bürger — angesehen und behandelt wird und man weit davon entfernt ist, ihn seines religiösen Bekenntnisses willen zurückzusetzen, darf er in Graubündten und Luzern nicht einmal die Märkte besuchen mit seiner Waare. In den Urkantonen, Uri, Schwyz, Unterwalden, so wie in Zug ist ihm Letzteres zwar gestattet; er dürfte es sich aber nicht einfaüen lassen, sich dort zu etabliren. Die regenerirten Kantone Zürich, Bern, Aargau, Glarus und Tessin führen allmälig eine tolerantere und liberalere Behandlung der Juden ein und in den drei Ersteren wurde seit neuerer Zeit die freie Niederlassung der Juden zum Gesetze. In Beziehung der inncxn Entwickelung der israelitischen Verhältnisse läßt sich bloß von Endingen und Lcngnau Erhebliches berichten. Diese beiden Gemeinden im Aargau zählen zusammen ungefähr 2000 jüdische Seelen. Sie sind die einzigen in der Schweiz, deren Verhältnisse einigermaßen durch staatliche Gesetze geordnet sind und wo die Regierung sich bei der Wahl der Gemcindebeamteten und Rabbinen bethciligt, die überhaupt in allen Beziehungen mit ihrem Gemeinwesen unter Kontrole des Staates stehen, deren Schulen den christlichen gleichgestellt und die sehr bedeutende Staatsbeiträge zur Besoldung der Lehrer beziehen. Diese beiden Gemeinden erfreuen sich mancher zweckmäßigen und wohlthätigen Institute. Endingen hat einen Verein zur Unterstützung von Handwerkern, einen solchen zur Besorgung der Krankenpflege, einen Schiedsgerichtsverein, eine sehr bedeutende Ersparnißkaffe, einen nicht unbedeutenden Schulsonds und einen Armenfonds. Diese Gemeinde könnte bei ihren vielen Instituten und den vielen intelligenten Kräften, die sie besitzt, viel Gutes und Großes leisten, wenn diese Kräfte zu einem harmonischen Ganzen vereinigt würden durch einen imponirenden, vom echten'Geiste beseelten und unermüdlicher Willensthätigkeit ausgerüsteten Mann. Die Förderung des Guten ist daselbst um so leichter, als die Gemeinde sehr lenksam ist. Verdienen auch Vorsteher und Leiter der Gemeinde durch ihren guten Willen und durch die Opfer, die sie dem Gemeinwesen darbringen, den Dank der Gemeinde in hohem Maße, so muß anderseits bedauert werden, daß unter denselben nicht Einer sich befindet, dem es seine Stellung erlaubte, dem Gemeindewohl sich also hinzugeben und demselben also vorzustehen, wie die Schwierigkeit und Wichtigkeit der Sache es erheischt. Daher rührt es, daß in dem wirklich zweckmäßig organisirten Gemeindehaushalte, der doch von fähigen und mit Talent begabten Personalitäten geleitet wird, jene Regsamkeit mrd jene Ordnung fehlt, die in jeden Haushalt Leben, Fortschritt und Gedeihen bringen. — Lengnau hat nicht so viel gemeinnützige Vereine wie Endingen. Dafür aber herrscht im Gemeindewesen mehr Ordnung, mehr Harmonie und Aufschwung. Hier ward mit bedeutenden Opfern vor drei Jahren ein prachtvolles Schulhaus gebaut und jetzt wird bald eine herrliche Synagoge eingeweiht werden, deren Baukosten mindestens 25,000 Fl. betragen. Die Einmüthigkeit und der Enthusiasmus, mit welcher diese Werke berathen, beschlossen und vollführt wurden, verdienen öffentliche Anerkennung. (Schluß folgt.) Deutschland. Aus Württemberg, 1. Januar. (Privatmitth.) Ich übersende Ihnen hiemit die Ergebnisse der Rechnung der israelitischen Zentralkirchenkasse, wie dieselben im Regierungsblatt No. 41 veröffentlicht werden. Uebcr die Entstehungsweise, den Zweck und die Verwaltungsform der israelitischen Zentralkirchenkasse ist im Regierungsblatt vom Jahre 1837 Folgendes mitgetheilt: „Nach dem Art. 58 des Gesetzes vom 25. April 1828 über die öffentlichen Verhältnisse der Israeliten soll für die israelitische Kirche des Königreichs ein Zentralfonds gegründet werden, welcher unter der Aufsicht und Leitung der israelitischen Oberkirchenbehördc stehet. Die Quelle dieses Fonds war bis jetzt hauptsächlich nur die kraft Art. 59 des ebencrwähnten Gesetzes! eingeführte Personalsteuer der Israeliten, welche von > jeder selbstständig lebenden israelitischen Mannsperson! mit 6 Fl. und von jeder Wittwe jährlich mit 3 Fl. zu bezahlen ist. Diese Steuer floß bis nach vollzogner Organisation des israelitischen Kirchenwesens gänzlich in die israelitische Zentralkirchenkasse, und nach vollendeter Organisation (1835—36) 1heilweise in die israel. Zentralkirchenkaffe, theilweise in die der betref-

Text as recognised by OCR (ABBYY FineReader), without corrections. Entity mentions: TagMe (2021); their positions were matched to this text again.