Allgemeine Zeitung des Judenthums
- Journal
- Allgemeine Zeitung des Judenthums
- Volume
- 11 (1847)
- Issue
- Heft 3 (11.1.1847)
- Date
- 1847-01-11
- Page
- Seite 41 (sequence 9)
- Language
- German
- Belongs to
- journal issue
- OCR quality
- 97% known words query
- IRI
…/3224737-3225497-3225501--08285-3239088- Visual Library
- page viewer of the UB Frankfurt
OCR text
41 Sehen wir uns nach demVerhalten der deutschen Ständeversammlungen in der Frage wegen Emanzipation der Juden um, so begegnen wir einer Reihe sehr erfreulicher Bestrebungen, in Folge deren hoffentlich bald die Buntheit der unzähligen Gesetzbestimmungen über die Juden aus Deutschland verschwinden wird. Je nach den einzelnen deutschen Ländern sind die Juden verschiedenen Stufen von Einschränkungen unterworfen, als: Schutzgeld, Verbot Grundbesitz zu erwerben, oder zünftige Gewerbe zu betreiben, oder aus einem Landestheile in den andern überzusiedeln, oder Gemeindeämter zu bekleiden, oder Staatsdienste zu versehen ic. Gegen alle solche Beschränkungen hat in neuerer Zeit die öffentliche Meinung häufig Einspruch gethan, nicht etwa blos die Zeitungen, welche bei einigen Personen und Parteien als befangen gelten, obwol die gedruckten Meinungen nichts Anderes als die gedachten und gesprochenen sind, sondern auch die Landstände, welche als amtliches Organ der Volksmeinung betrachtet werden sollen. Sogar der mecklenburgische Landtag beweist sich der Judenemanzipation günstig. Von besonderer Wichtigkeit ist der kürzlich errungene Sieg der Wahrheit und Gerechtigkeit in der badischen zweiten Kammer, welche früher auf die Emanzipation nicht eingehcn wollte und damit die Achillesferse ihres Liberalismus zeigte. Was die preußischen Provinzialstände anbelangt, so haben sie sich überwiegend der Emanzipation zugeneigt. Die Provinz Sachsen zwar, getreu ihrer Herkunft aus dem Königreiche Sachsen, wo die Juden in sehr gedrückten Verhältnissen leben, sprach aus dem Landtage von 1845 fast einstimmig gegen die Emanzipation derselben, selbst gegen Revision der Gesetzgebung über die Juden überhaupt. Die Provinz Preußen dagegen wünschte 1845 einstimmig Wiederherstellung und Erweiterung des Gesetzes vom 11. März 1812, jedoch mit Ausschluß der ständischen Rechte; schon 1841 hatte sie die Zulassung von israelitischen Stadtverordneten bei der Wahl der Landtagsabgeordneten abgelehnt. Die Provinzen Schlesien und Posen beantragten mit großer Mehrheit die Ausführung des Gesetzes von 1812; eben so war Brandenburg für Wiederherstellung und Revision dieses Gesetzes. Alle genannten Provinzen traten gegen die vollständige Emanzipation der Juden, gegen ihre völlige bürgerliche und politische Gleichstellung mit den Christen auf. Blos eine Provinz, die rheinische, hat sich schon zweimal, 1843 und 1845 den Ruhm erworben, mit sehr starker Mehrheit (zuerst 54 gegen 19, dann 56 gegen 16) aus jenen von Deutschlands Würde geforderten Schritt anzutragen. Sind nun die Provinzialstände, wie das Gesetz vom 5. Juni 1823 besagt, „das gesetzmäßige Organ der verschiedenen Stände Unserer getreuen Unterthanen in jeder Provinz," so darf man nicht wohl bezweifeln, daß die Ueberzeugung von fünf Provinzen auf die Gesetzgebung Einfluß üben werde. Mindestens ist die Erwartung gerechtfertigt, daß die außer den im ganzen Lande obwaltenden Judenvcrhältniffen noch bestehenden vierzehn besonderen Gesetzgebungen über die Juden, je nachdem diese verschiedenen Landestheilen mit verschiedener Geschichte angehören, endlich einer gemeinsamen für den ganzen Staat gültigen Gesetzgebung weichen. Das Gesetz vom 11. März 1812 würde als Grundlage und erneuerter Ausgangspunkt dienen können, und es bedürfte nur noch der nachträglichen dort schon in Aussicht gestellten Bestimmung, daß die Juden auch zu Staatsämtern berechtigt seien. Hiermit wäre, da die Ehe zwischen Juden und Christen schon längst landrechtlich zulässig ist, das Werk der Emanzipation geschlossen. Ohnehin darf nicht übersehen werden, daß die Zurücknahme verschiedener Bestimmungen des Gesetzes von 1812, also die Schmälerung bereits erworbener Rechte der Juden, mit dem deutschen Bundesrecht unvereinbar ist. Besagtes Gesetz wurde für die sogenannten alten Provinzen (Preußen, Pommern, Brandenburg, Schlesien in ihrenHauptbestandtheilen), wie der tilsiter Friede sie beließ, gegeben und siel daherohneden geringsten Zweifel unter dieBestimmung des 16. Art. der deutschen Bundesakte von 1815, nach welcher bis zu der verheißenen „bürgerlichen Verbesserung derBekenner des jüdischen Glaubens in Deutschland" — „den Bekennern dieses Glaubens die denselben von den einzelnen Bundesstaaten bereits cingeräumten Rechte erhalten werden." Aus dieser Verbürgung von Bundeswcgen folgt, daß das Gesetz vom 11. Marz 1812 in den alten Provinzen Preußens noch heute zu Recht besteht. Königsberg, 28. Dez. In unserer heutigen Ztg. erklärt der Rabbiner Goldberg die Angabe des LykerBlattes, wonach in der neulichen Falschmünzerangelegenheit er und andere Juden implizirt sein sollen, für 3*