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Allgemeine Zeitung des Judenthums · 1846-12-14 · Heft 51 (14.12.1846) · p. Seite 744

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Journal
Allgemeine Zeitung des Judenthums
Volume
10 (1846)
Issue
Heft 51 (14.12.1846)
Date
1846-12-14
Page
Seite 744 (sequence 8)
Language
German
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744 Dieses Gebet enthalte den Ausdruck, daß alle Schwüre und Eide, die ein Israelit während des ganzen Jahres ablege, förmlich erlassen seien. Dieses Gebet nun habe er abschaffen wollen, weil es den Betenden leicht irre führen und zur Ansicht verleiten könne, es würde in demselben der Meineid verziehen, er sei aber auf den heftigsten Widerstand gestoßen, und so werde das iv» bs heute noch am Versöhnungstage gebetet. Herr Rabbiner führte noch mehrere Beispiele von solchen widersinnigen Gebeten an, die er habe abschaffen wollen, unter Anderen, daß eines dieser Gebete mit den Worten anfange: „Ich danke dir, Herr, daß ich kein Christ bin;" ein anderes: „Ich danke dir, Herr, daß du mich zu keiner Frau gemacht." Als Herr S. seine Zeugenaussage beendigt hatte und zu seinem Sitze zurückgekehrt war, soll ihm ein anderer Israelit zugerufen haben: „Herr Rabbiner, sagen Sie darauf." Herr S. erhob sich sofort leidenschaftlich gegen das Gericht und deponirte, dieses Wort sei eines der gemeinsten Schmähwörter, welche die hebräische Sprache aufzuweisen habe. Der Mann, der jenes Wort ausgerufen, wurde sofort vor Gericht gestellt. Er erklärte zu seiner Vertheidigung, das Wort unp habe durchaus die Bedeutung nicht, welche Herr Rabbiner S. ihm beizulegen sich bemühe. Der Präsident des Gerichts ließ zwei anwesende Israeliten vortreten, um sich über die Bedeutung des Wortes zu erklären. Auf ihre Behauptung, das Wort enthalte nichts Beleidigendes, wurde der Mann freigesprochen. Die Verhandlung dieser Sache, die einen großen Theil der Sitzung einnahm, namentlich die krasse Schroffheit, mit welcher der Herr Rabbiner gegen seine Glaubensgenossen auftrat, machte auf alle Unbetheiligte einen sichtbar widerlichen und verletzenden Eindruck. Der Vertheidiger des Angeklagten erhob sich darauf und erklärte mit feierlicher Stimme: „Wenn alles das wahr ist, was Herr Rabbiner S. zur Schilderung seiner Glaubensgenossen und von ihren Gebeten und Gebräuchen gesagt hat, so fühle ich mich versucht auszurufen: Ich danke dir, Herr, daß du mich nicht zum Juden gemacht." Ich könnte Ihnen noch Manches bei dieser Verhandlung Borgekommene aufzählen, will aber, der Kürze wegen, nur noch das anführen, daß Herr S., um seine Handlungen zu beschönigen, das Wirken seines Vorgängers, des seligen Herrn Rabbiners Cohen auf alle mögliche Weise zu verunglimpfen suchte, eines Mannes, dessen Name noch heute wohlthuend klingt, und dessen zu frühes Hinscheiden noch jetzt von Jedermann tief bedauert wird. Von welchen moralischen Folgen ein Thatbestand begleitet ist, der, wie der vorliegende, öffentlich vor einer großen Menge von Zuhörern verhandelt worden, welche Eindrücke und Meinungen ferner dieser Vorfall hervorgerufen, und noch hervorruft, davon mag sich jeder Leser Ihres verbreiteten Blattes überzeugen. - 8 t. Frankfurt am Main, 19. November. (Fr. I.) Die gestern ausgegebene Nummer 12 der „Mittheilungen" bringt die Berichte über die Sitzungen unserer gesetzgebenden Versammlung vom 21. bis 31. Oktober. In der Sitzung vvm 21. Oktober war, außer dem Kommissionsbericht über die Revision der Gesetze über Chaussee- und Brückengelbbefreiung, auch der über den Artikel 3 des Gesetzes vom 1. September 1824 wegen der Ehen hiesiger Israeliten mit Fremden auf der Tagesordnung. Nach dem Anträge der Kommission war hierüber der Beschluß der gesetzgebenden Versammlung: die gesetzgebende Versammlung erkläre sich damit einverstanden, daß in Gemäßheit Artikel 25, Absatz 3, der Konstitutionsergänzungsakte der gesammte Rath im Wege der Dispensation — versuchsweise während der Dauer von zehn Jahren — die gesetzliche Zahl der Ehebewilligungen an solche israelitische Brautpaare, bei welchen Ein Theil fremd ist, nach seinem obrigkeitlichen Ermessen zu überschreiten ermächtigt sei und diese Maßregel auch auf diejenigen Ehen erstrecke, welche von hiesigen Israeliten bis jetzt ohne Erlaubniß des Senats mit fremden Frauenspersonen abgeschlossen worden sind." Darmstadt, 3. Dezember. (D. A. Z.) Es kam heute der Art. 12 des Tit. II. (von dem Eherechte) zur Berathung. Jener Artikel lautet: „Die Ehe zwischen einem Christen und einer Person, welche sich nicht zur christlichen Religion bekennt, ist unzulässig." Der Ausschuß der II. Kammer trug in seinem Bericht auf Streichung dieses Artikels an, während ihn der Ausschuß der I. Kammer stehen lassen wollte. Bei der Berathung nun stützte sich der Re-

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