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Allgemeine Zeitung des Judenthums · 1846-11-23 · Heft 48 (23.11.1846) · p. Seite 703

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Journal
Allgemeine Zeitung des Judenthums
Volume
10 (1846)
Issue
Heft 48 (23.11.1846)
Date
1846-11-23
Page
Seite 703 (sequence 11)
Language
German
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7m Vorstand aus allen Kräften und durch große persönliche Dpfer diesen zu befördern -unablässig strebt, so starr verharren auch die Orthodoxen auf ihrem Standpunkte und weinen heilige Thränen um die Opernmelodieen und die fromme Unordnung, die nun aus unserm Gotteshause verbannt sind, und um jenes keusche Gitterbollwerk an den Frauenchören, welches nun gefallen ist. Sie senden eine Fluth von Beschwerdeschristen an die Regierung und läuten Feuer um das Morgenroth, das am Himmel unsrer Gemeinde aufgeht. So bietet nun auch unsre Gemeinde das Bild der Gährung dar, welche die meisten Gemeinden unsrer Provinz ergriffen hat. Diese Gährung ist jedenfalls ein schönes Zeichen der Zeit. Denn sie zeuget von dem Erwachen lebensfähiger Elemente, die bisher von todtem Jndifferentismus niedergehalten waren. Jeder Bessergesinnte nimmt nun Partei und muß es auch. Denn hat die Zeit einmal den Kampf herbeigeführt, so darf Keiner, der eine Kraft hat, ruhig zusehen, er erkläre sich denn für unfähig, eine Sache als die gute zu erkennen. Gnesen, 11. November. (Prioatmitth.) Vorgestern ist von hier eine Deputation an die Negierung nach Brvmberg abgegangen, um die bisherige Handlungsweise des Vorstandes gegen die Beschwerden der Orthodoxen zu vertheidigen. Gestern war der Dberpräsident aus Posen hier, hat sich über die hiesigen Zustände sehr genau berichten laffen, und ist dann nach Brvmberg gereist, um die Sache dort bei der Negierung weiter zu untersuchen. Beschwerden, welche an ihn, den Oberpräsidenisn, eingegangen sind, haben den hiesigen Vorstand der Neuerungssucht angcklagt. Obgleich die brombcrger Regierung dein Fortschritt unsrer Gemeinde bisher auf jedmögliche Art begünstigt hat, so läßt sich eine Entscheidung der diesmaligen Differenzen zu Gunsten der Neuerer doch nicht mit Gewißheit vorausschen, theils weil eine sehr wichtige Veränderung im Regierungspersonal vorgegangen, theils weil ein Gesetz über die Kultusangelegenheiten bcvorsteht, dem die Regierung in keiner Weise gern vorgreifen möchte. . Pr. Oldendorf, 13. November. (Eingesandt.) Hochgeehrtester Herr Redakteur! Sie haben zu unsrer Erklärung über den jüdischen Eid, welche die Zeitung brachte, einige Bemerkungen gemacht, deren Besprechung Sie uns gütigst gestatten wollen. Sie bemerken -ad 1 zu unsrer Behauptung, daß das Verbot des Meineides ein allgemeines, ohne alle Einschränkungen sei: „ist nicht richtig" und führen 3 Mos. 5, 1 und 21 ff. Fälle an, wo ein falscher Eid gesühnt werde. Zugegeben, daß das Zitat das beweise, was es solle, so würde dadurch unsre Behauptung nicht widerlegt. Nicht bloß ist das Verbot in den Zehnworten ein absolutes, ohne alle Einschränkung, sondern die Androhung der unabwendbaren, nie ausbleibenden Strafe ist eine positiv bestimmte. Selbst wenn der Pentateuch Fälle enthielte, unter welchen ein falscher Eid gesühnt werden könne, so vermögen diese nicht, das Kardinalgesetz in den Zehnworten aufzuhcben, sobald nicht mit klaren Worten die Aushebung selbst vorgeschrieben ist. Und zugegeben, es geschähe dieses an irgend einer Stelle, was jedoch nicht der Fall ist, so bleibt es immerhin, so däucht uns, unstatthaft, vor einer freiwilligen Handlung dem Handelnden in der Verwarnung zu suppeditiren, wie und wann er für die Schlechtigkeit seiner Handlung Vergebung zu erwarten habe. Unter solchen Umständen ist nicht abzusehen, mit welchem Recht derjenige, welcher zum Schwören beim Namen Gottes sich bereit erklärt, vor diesem hehren Akt in der Verwarnung darauf aufmerksam gemacht werden sollte, unter welchen Verhältnissen der Meineid gesühnt werden könne. Nun will es uns aber bedünken, und wir wagen es als Laien auszusprechcn, denn auch uns soll ja der Pentateuch verständlich sein, daß die Zitate hier nicht quadriren. Vers 4 in der zitirten Stelle zeigt deutlich, wie absichtsloses Handeln, das bloße „Entfahren" eines Schwurs hier besprochen wird. Und schon dies „Entfahren" soll bereuet werden, schon das „Anhören" eines Fluchs (Vers 1), straffällig sein; wie soll damit ein bei dem Namen der Gottheit, mit Bewußtsein abgelegter falscher Eid identift'zirt werden! Auch Vers 21 spricht nicht von einem Schwur beim Namen der Gottheit, wie wenigstens uns bedünken will; ist aber auf keinen Fall angethan, das Verbot in den Zehnworteil zu paralisiren oder auch nur zu modisiziren. Ad 2 scheint uns die Bemerkung der Redaktion faktisch und theoretisch unrichtig. Wer hat denn ge-

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