Allgemeine Zeitung des Judenthums
- Journal
- Allgemeine Zeitung des Judenthums
- Volume
- 10 (1846)
- Issue
- Heft 48 (23.11.1846)
- Date
- 1846-11-23
- Page
- Seite 695 (sequence 3)
- Language
- German
- Belongs to
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695 Leitender Artikel. Magdeburg, 17. November. Zur Sabbatfrage. Zn Bezug auf den Aufsatz gleichen Titels in No. 38. ist uns folgendes Schreiben des Rabb. Herrn Z. E. WLesner zu N.achod zugekommen. „Hochwürdiger und geehrtester Herr! Hinsichtlich Ihrer Behauptung, in Ihrem geschätzten Blatte No. 38. in Bezug auf die Sabbatfrage, daß nämlich die Definition der Arbeit in jedem Einzelfalle dem Gewissen des Individuums zu überlassen sei, und daß die heilige Schrift keinen andern Grundsatz für das Sabbatgesetz kenne, erlauben Sie mir die bescheidne Frage, wie denn die heilige Schrift, wenn dem wirklich so wäre, eine Strafe überhaupt auf die Übertretung des Sabbatgesetzes hätte setzen können? Wer strafen soll, der muß wol bestimmt wissen, was erbestraft, er darf nicht erst den Angeschuldigten fragen, ob nach seinem Dafürhalten das Gesetz durch ihn verletzt wurde, ob er sich in seinem Gewissen als straffällig bekenne oder nicht, das wäre ein Unsinn. — So wie es von der andern Seite eine harte, grausame Willkür wäre, die Verletzung eines Gesetzes zu bestrafen, dessen Erklärung der Uebertreter keineswegs wußte noch wissen konnte, sondern die erst hinterdrein, etwa nach der subjektiven Ansicht des Richters, gegeben werden sollte. Wenn also die heilige Schrift trotzdem eine am Sabbat verrichtete Arbeit bestraft und mit dem Tode bestraft wissen wollte, so glaube ich daraus mit Gewißheit schließen zu können, daß schon zur Zeit unsres göttlichen Gesetzgebers und durch ihn selbst der Begriff der Arbeit streng normirt wurde. Wo diese Norm sich findet? ich antworte ohne Bedenken, in der Tradition in der “CD72 rriüTab robii. — Eine andre Antwort wüßte ich nicht. — Dieses kann uns um so weniger wundern, da wir doch wissen, daß so viele biblische Gebote und Verbote erst in der Tradition ihre nothwendige Ergänzung finden. Man denke nur an ^b^n, nrma, fitrmü, insnü, sbn u. v. A. Der Ausspruch: „Wer am Sabbat eine Arbeit verrichtet, soll getödtet werden" (Exod. XXXV. 2.) durfte durchaus nicht in seinem schwankenden Sinne, in seiner Nacktheit, in seiner Unbestimmtheit allein dastehen, wenn er in praktische Anwendung kommen sollte. Und daß er wirklich angewendet wurde, daß er nicht etwa in einem figürlichen, sondern in seinem vollen wörtlichen Sinne ' vollzogen wurde, dafür giebt uns die heilige Schrift selbst eine reme Thatsache in der Bestrafung des (Numeri XV.), die auf den ausdrücklichen, unzweideutigen Befehl Gottes geschah. — Müßten wir es nicht höchst unvernünftig finden, wenn diese Verurtheilung stattgefunden hätte, ohne daß ihr eine Erklärung vorangegangen wäre, was denn eigentlich verboten sei, und was nicht, welche Arbeit unterlassen werden müßte, und welche nicht. Wie nun, wenn dieser wwpn sich entschuldigt hätte, daß er diese Beschäftigung bloß zu seinem Zeitvertreibe unternommen hätte? oder wenn er behauptet hätte, daß dieses Geschäft nichts Anstrengendes für ihn habe? — Einen solchen Unsinn, glaube ich, dürfen wir dem Worte Gottes nicht aufbürden. Es bleibt demnach meines Erachtens nichts Anderes übrig, als anzunehmen, daß die Regulirung der Sabbatgesetze, so wie sie in der Tradition sich vorfindet, nicht erst von den Talmudisten oder Mischnaiten, sondern unmittelbar von der Offenbarung herzuleiten sei." Herr Rabb. W. schreibt noch ein Weiteres über unseru Vergleich mit der Jury, was wir, als zur Hauptsache weniger wesentlich hier übergehen. — Ein Schreiben ähnlichen Inhalts ist uns vom Herrn Beglaubigten A l e x a nder zu Strelitz zugekommen, doch stimmt es gänzlich mit dem Obigen überein. Wir haben hierauf Folgendes zu erwidern. Die gegnerischen Behauptungen zerfallen in zwei. I) Mußte, wenn die Todesstrafe auf die Sabbatverletzung ausgesprochen war, nicht auch genau festgestcllt sein, was eine solche sei? Man beruft sich hierbei auf den Bericht von dem Manne, der am Sabbat Holz gelesen, 4 Mos. 15, 32—36. Allein sehen wir doch die Stelle nach; hier heißt es V. 34: 'iizwzi inN irm ib!rn2:y Nn Nb „und sie thaten ihn in Verhaft, denn es war nicht entschieden (bestimmt ausgesprochen), was ihm geschehen solle?" Wie? war nicht die Todesstrafe ausgesprochen? Woher diese Unsicherheit, diese Ungewißheit? Freilich sagen die Komment.: Snrra ipäo m?2\ Aber Moses antwortet doch zuerst: rra iZTNii, dann erst 'm in« DiAl. Also die eigentliche Antwort auf ihre Frage ist: „der Mann soll getödtet werden" — und so stellt sich offenbar die Unsicherheit dahin, ob der Mann eine solche Sabbatverletzung verübt, daß er des Todes schuldig? Man kommt daher immer wieder darauf zurück, und gerade durch das angeführte Beispiel ist es eher erwiesen, als widerlegt, daß die heilige Schrift zwar die Sabbatverletzung in der fr 3 ab 72 setzt, aber die 'nzxbu nicht näher bestimmt. Hierzu kommt aber nun Folgendes.