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Allgemeine Zeitung des Judenthums · 1846-11-02 · Heft 45 (2.11.1846) · p. Seite 652

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Journal
Allgemeine Zeitung des Judenthums
Volume
10 (1846)
Issue
Heft 45 (2.11.1846)
Date
1846-11-02
Page
Seite 652 (sequence 4)
Language
German
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652 des Gesetzes nicht zu erschließen sein. Die M. aber statuirt dies in einem so ausgedehnten Grade, daß sie nicht bloß diese ihm nicht verwandten Wittwe« seines Bruders untersagt, sondern sogar auch bei einer weitern Verzweigung diese sowol als deren Rebenfrauen für ewig ihm verboten hält. Wenn nämlich, bestimmt sie, einer der Brüder mehrere Frauen kinderlos HLnterläßt, ein zweiter nun die Leviratsehe nicht vollziehen darf, weil eine der Frauen mit ihm nahe verwandt ist, ein dritter Bruder aber die Leviratsehe vollzieht, und zwar nicht mit der seinem Bruder nahe verwandten Wittwe, sondern mit einer von deren nicht verwandten Nebenfrauen, dieser dritte Bruder aber dann auch kinderlos flirbt, so daß der zweite Bruder nun gegen eine von dessen Wittwen die Leviratsehe vollziehen müßte, so darf er auch dies nicht, obgleich keine derselben zu ihm in naher Verwandtschaft steht, weil nämlich die eine dieser Wittwen bei dem früheren Falle als Rebenfrau einer ihm nahe Verwandten ihm zur Leviratsehe untersagt war, und diese nun auf alle weiteren etwaigen Leviratsehen verbietend weiter einwirkt. Es ist dies die bekannte Mischna: zrnin irrnvia: rrnaiD 2^2 miö? sbim spo 1? tix* bnn pi airrrr ya irrrvns Jebamot 1, 1. Diese Beschränkung bezieht sich aber bloß auf Leviratsehen, während sonst die Rebenfrau einer ihm noch so nahe Verwandten zur Ehe gestattet ist, so daß, wenn ein Fremder seine verwittwete Mutter heirathet, daneben aber noch eine andre Frau hat und auch er stirbt, dann der Sohn dieser verwittweten Mutter aus erster Ehe die Rebenfrau seiner verwittweten Mutter in zweiter Ehe wol heirathen darf, das. 3, wie die Toßefta dies als allgemeine Regel hinstellt: nbdr im? mir yn (das Verbot, die Nebenbuhlerin einer zur Ehe Verpönten zu heirathen, gilt bloß bei Leviratsehen). Man erkennt aus Liesen Beispielen, daß die Anschauung, welche der Leviratsehe zu Grunde lag, nicht mehr mit vollkommener Kraft vorhanden war, und dieselbe daher in Fällen, welche nur einigen Anstoß erregen konnten, bei Seite geschoben ward. Von einer umgewandelten Anschauungsweise zeigt auch die Art, daß man die Berechtigung, welche die Bibel dem aus der Leviratsehe entsprungenen ältesten Sohne auf den Besitz des Verstorbenen zuschrieb, eine Anordnung, die offenbar auch aus der Erzählung in Ruth und aus der Aeußerung des Goel: Tibna n« rpmBK p (ich möchte mir durch diesen neuen Erwerb, welcher jedoch später auf den mit Ruch erzeugten Sohn übergehen würde, mein bisheriges Eigcuthum, das ich mit Schulden betasten muß, verderben) Ruth 4, 0 hervorgeht, demselben später entzog, und den Bruder, welcher die Leviratsehe vollzog, in den vollständigen und dauernden Besitz des Erbes setzte, während sogar nach einer Ansicht das Erbe auf den überlebenden Vater übergehen sollte, Jebamot 4, 7. Die Geschichte hatte somit daS Institut der Leviratsehe in seinen Grundlagen zerstört. Die persönliche Selbstständigkeit der Frau trat immer mehr hervor, und ihr unfreiwilliger Uebergang in den Besitz des überlebenden Bruders erschien immer mehr als eine Verletzung ihrer freien Persönlichkeit; die Erhaltung des Andenkens an den Verstorbenen durch einen mit seiner Frau von seinem Bruder erzeugten Sohn, der auch sein eigentlicher Erbe sein sollte, trat, als bloß in jenen alten festen Stammes¬ und Besitzverhältniffen begründet und als nur einer frischen sinnlichen Zeit angemessen, bald ganz in den Hintergrund. Die Leviratsehe war daher beschränkt worden und schwand immer mehr, wenn sie auch nicht aufgehoben wurde. Aber was ihre Stelle ersetzen oder vielmehr was den Uebertreter derselben strafen und die Wittwe von ihren Banden befreien sollte, die Chaliza, ward immer mehr angewandt; es ward Schimpf über den Bruder verhängt, ein Befreiungsakt mit der Wittwe vorgenommen, während der Bruder durch die Leviratsehe nach der umgestalteten Anschauung keine verdienstliche Handlung mehr vollzog, und die Wittwe keine Fesseln mehr trug. Wol wäre da das religiöse Bewußtsein, wenn es nur zur Selbstständigkeit und Bestimmtheit sich hätte erheben können, berechtigt gewesen, den ganz richtigen talmudischen Kanon für sich in Anspruch zu nehmen: ira* tnanb i"ibi? tpkib bs rriT'bnb Nbi? (wo nicht Leviratsehe stattfinden kann, da hat auch Ehaliza keine Verbindlichkeit); allein eS war der ganze Charakter jener Zeit, nothgedrungen, wenn die Seele eines Gesetzes gewichen war, ein Stück aufzugeben, das andere Stück aber als leblosen Torso krampfhaft festzuhalten, und diesen dann, indem ihm eben die gestaltende, aus sich herausbildende Kraft abging, auf die seltsamste Weise auseinander zu legen und zu umkleiden. So ward die Chaliza strenge beibehalten und mit einer ganzen Reihe von juristischen, zum Theile sehr lächer/chen Formen umgeben; noch immer beklagt sich die Frau, daß der Bruder sie nicht heirathen wolle, noch immer zieht sie ihm den Schuh aus, um sich ihre Freiheit wieder zu erwerben, obgleich die symbolische Handlung diesen Sinn nicht mehr hat und die Freiheit der Frau nicht wehr in Frage gegestellt ist, noch immer spuckt sie vor ihm aus, während dex Bruder gar nichts Schimpfliches begeht, ja es ihm kaum gestattet ist, anders zu handeln, namentlich wenn er

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