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Allgemeine Zeitung des Judenthums · 1846-11-02 · Heft 45 (2.11.1846) · p. Seite 651

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Journal
Allgemeine Zeitung des Judenthums
Volume
10 (1846)
Issue
Heft 45 (2.11.1846)
Date
1846-11-02
Page
Seite 651 (sequence 3)
Language
German
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651 vorzulegen, es vielmehr für ratihfam erachtet hat, daß diese Fragen zuvörderst noch einer weiter» Verständigung durch die Literatur entgegenrejfen mögen, und stch diesen Bericht für gelegnere Zeit vorbehält. Hingegen glaubt sie, daß die Frage über die Chaliza, wenn sie auch nicht erschöpft sein sollte, doch hinlänglich besprochen sei, um darauf hin praktische Vorschläge zu begründen. Sie glaubt daher auch einer weitläufigen theoretischen Ausführung überdvbeu zu sein und bloß Gesichtspunkte und wissenschaftliche Resultate andeuten zu müssen. Es i\i eine uralte, in der ganzen Auffassung über die Stellung des Weibes und über die Familienrechte wurzelnde israelitische Sitte, daß die kinderlose Wittwe mit dem nachgelassenen Erbe des verstorbenen Mannes in den Besitz des Bruders, resp. des dann aus dieser Ehe erzeugten Sohnes übergehe, daß, wie man sich ausdrückt, eine Leviratsehe stattstnde. Diese bereits von den Söhnen Juda's geübte Sitte wird 5. M. 25, 4 ff. als Gesetz ausgestellt und tritt wieder bei Ruth als allgemein verbreitet hervor. Die geschichtlichen Mittheilungeu scheinen das Gesetz bald zu beschränken, bald zu erweitern; so will Juda, freilich vor dem Gesetze, seinen Sohn Schelah der Leviratsehe entziehen, während der Verwandte der Ruth, der Goel, der kein Bruder ist, an Ruth die Leviratsehe vollziehen soll, und Boas, der noch entfernter verwandt ist, sie wirklich vollzieht. Ob daher unter den D'na der Gefttzesstelle bloß Brüder oder überhaupt nahe mit Erbrecht versehene Verwandte zu verstehen sind, mag auf bibelkritischem Standpunkte zu bezweifeln sein, wir lassen dies als nicht hierher gehörig fallen. Das Gesetz bietet jedoch dem Bruder, welcher die Wittwe nicht heirathen will, wenn rS dies auch für schimpflich erklärt, ein Mittel, durch welches er sich lossagen und die Wittwe befreien kann, nämlich dadurch, daß die Wittwe sich ihre Selbstständigkeit erwirbt durch das symbolische Zeichen des Schuhausziehens, welches sie an dem Mann verrichtet, N^bn2- NnLS nN i-ttnp, die kinderlose Wittwe erwirbt sich selbst wieder von ihrem Schwager durch die Chaliza, Kidd. 1, 1) verbunden mir dem Ausdrucke des Unwillens, welchen sie im Anspucken bezeugt. Wenn die alte Sitte diesen Ausweg nicht gekannt zu haben scheint, da ihn Juda nicht ergriffen hatte, so wird er in der später» Geschichte als auch eine sonst gültige Sitte bei dem Uebergange eines Besitzes aus einer Hand in die andere ausdrücklich begründet, indem Boas sich durch einen gleichen Akt das Recht von dem Goel auf Ruth erwirbt, und dieses symbolische Zeichen der Rechtsübertragung als ein altes, vielleicht zur Zeit der Abfassung des Büchleins nicht mehr übliches, erklärt wird — Die Gründe, welche für die Leviratsehe angeführt werden, und welche wol sämmtlich ihre Richtigkeit haben, sind das Erbrecht des Bruders und die Unselbstständigkeit der Frau, so wie der Wunsch, daß das Erbe des Verstordeuen auf einen ihm Angehöri gen, der als sein Nachkomme betrachtet werden könne übergehe und der Name drs Verstorbenen dadurch dauern! erhalten werde. Allmälig brachen andere Rechtsanschauungen sich Bahn war auch die Selbstständigkeit der Frau nicht besonder vorgerückt, so war doch das Uebergehen der Wittwe i den Besitz des Bruders nicht mehr eine heilige Sitte, e war entweder die Snchr zu erben oder die Lust nach de Frau, wenn sie schön war, welche dazu bestimmte, un man hielt dafür, daß es nicht nur nicht schimpflich sei, durch den Chalizaakr das Weib zu befreien, sondern daß es sogar verdienstlicher sei. Bekorot 1, 7: miStt orab rntD nrnsann nL^bn m£?2b n?:mp nt£73 1N728 STIS73 DTöb ü'Zl'DW N1L72 ♦D1211 masab rm-np narbrt Dennoch verlor dieser Akt nicht das Ausfpucken, in welches das Auspucken umgewaudelt wurde, womit uock immer die Frau die Verachtung gegen den Mann a;?§drückte. Auch Ln andrer Weise wird Leviratsehe und damit in Verbindung stehende Chaliza beschränkt. Werden mx es auch in der biblischen Anschauung begründet finden, daß ti&iz N8 (Bruder von Mutterseite) hier nicht als Bruder betrachtet wird, weil er auch kein Erbrecht hat, so ist doch das Recht eines jüngern Bruders, der zur Zeit als der ältere starb, noch nicht geboren war, 'mbizz rrr» «bw N8 in der Bibel nirgends beanstandet, vielmehr beweist der Ausspruch der Naomi: tnarab 22b v»m '9m tp» "»b ri?n (trage ich noch Söhne in meinem Leibe, daß sie euch zu Männern werden könnten) u. s. w. Ruth 1, 11 ff., daß auch solchen das Recht der Leviratsehe zustaud. Die M. hingegen spricht es ihm ab und verlangt dann auch keine Chaliza. Natürlich ist es ferner auch auf bibl. Standpunkte, daß der Bruder dann mit der verwittweten Schwägerin nicht die Leviratsehe vollziehen darf und sich daher auch der Chaliza nicht zu unterziehen braucht, wenn die Schwägerin zu ihm noch außerdem in einem Verwandtschaftsgrade steht, so daß die Heirath unmöglich ist, weit sie für ihn eine rrm ist; daß aber auch, wenn der Mann nach damaliger Sitte mehrere Frauen hatte, dem Bruder auch die Leviratsehe mit einer andern, mit ihm nicht verwandten Wittwe verbeten sei, daS dürfte aus dem Geiste

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