Allgemeine Zeitung des Judenthums
- Journal
- Allgemeine Zeitung des Judenthums
- Volume
- 10 (1846)
- Issue
- Heft 39 (21.9.1846)
- Date
- 1846-09-21
- Page
- Seite 576 (sequence 12)
- Language
- German
- Belongs to
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576 erlasses sind an die Vorsteher der Israelitengemeinden des Kreises und an die betreffenden Bezirkspolizeiämter nach dem beiliegenden Verzeichniß zu vertheilen. Stuttgart, den 4. August 1846. II. Zusammenstellung der israelitischen Ritualgesctze über die Einrichtung der hergebrachten Tauchbäder für Frauen. Zunächst kommt bei der Einrichtung eines solchen Tauchbades die Qualität des Wassers in Betracht. Nach dem Talmud eignet sich dazu: 1) das gesammelte Regenwasser, 2) das Quellwasser, und zwar a) svwol der süßen, als b) der mineralischen Quellen, welches erstere (das süße Quellwasser) jedoch allein bei den jüdischen Gesctzeslehrern „lebendiges Wasser" heißt; 3) das Flußwaffer. Zwischen der ersten und den beiden letzten Arten des Wassers findet der Unterschied statt, daß das Regenwasser nur in seinem ersten, ursprünglichen Zustande und an dem Orte, wo es sich gesammelt hat, zu einem vorschristmäßigen Bade benutzt werden darf, das Quell- und Flußwasser aber auch im abgeleiteten Zustande und wo es mittelst Teichrln oder Rinnen hingesührt wird. In lctzterm Falle muß das Wasser des Badebehälters während des Badens mit der Quelle oder dem Fluffe in unmittelbarer Verbindung sich befinden. Nach einer später» rabbinischen Vorschrift, welche die Einrichtung neuer zweckmäßiger Bäder und die Verbesserung der vorhandenen sehr erleichtert, eignet sich zu einem ritualmäßigen Bade 4) auch das gepumpte Wasser, wenn es nur nicht unmittelbar in den Badebehälter gepumpt, sondern mittelst Teicheln oder Rinnen hingeleitet wird. Die Wassermasse eines solchen Bades muß so groß sein, daß sie einen Behälter von einer Elle im Quadrat und drei Ellen Tiefe füllt (ohne daß es jedoch vorgeschrieben wäre, daß das Bassin diese Gestalt haben müsse). Nach einer genauen Berechnung beträgt dieses Quantum zwei Eimer vier Jmi württembcrgisches Maas. Dieses muß, wenn das Bad aus Regenwasser besteht, schon vorhanden sein, ehe anderes, durch Menschenhand geschöpftes und gewärmtes hinzugegossen werden darf; besteht es jedoch aus Quell- oder Flußwasser, so genügt ein ganz geringes Maas, das, wenn es vorhanden ist, gestattet, daß der Rest bis zum angegebenen Minimumgehalt kalt oder gewärmt hinzu gegossen werde. Was endlich das Bassin betrifft, so darf dieses nicht aus einem Stücke bestehen, da es sonst als ein Gefäß betrachtet wird, in welchem ein solches Bad nicht genommen werden darf, sondern aus einzelnen zusammengefügten Steinplatten und muß am Boden befestigt oder eingemauert in der Erde sein. Für die Bewirkung der vorgeschricbenen Verbindung des Bades mit dem fließenden Wasser, genügt es, wenn nach Herstellung der nöthigcn Temperatur des Badewaffers durch Zulassung von gewärmten Wasser bei dem Eintritte des Badenden der Hahn an der Zuleitungsröhre des kalten Quell- und Flußwassers nur etwas geöffnet wird, ohne daß zugleich des Ableitungskanals nöthig wäre. Diese ritualmäßige Einrichtung der Frauenbäder der Israeliten beruht übrigens, wie der Gebrauch des Badens der israelitischen Frauen nach der Menstruation oder dem Wochenbette selbst, nicht auf einer ausdrücklichen Anordnung der heiligen Schrift, sondern auf einer noch aus dem Morgenlande stammenden Sitte, die ihre Sanktion in der Tradition oder im Talmud hat. Da der Zweck dieser ritualen Vorschrift kein andrer ist, noch sein kann, als der der Reinigung, so kann dieser nach dem Ausspruch der Oberkirchenbehörde eben so gut und noch besser durch ein einfaches Wannenbad erreicht werden, und es hat auch die zweite Rabbinerversammlung zu Frankfurt imZuli vorigen Jahres sich dahin ausgesprochen, daß der Absicht des talmudischen Gesetzes vollkommen Genüge geschehe, wenn die israelitischeFrau, anstatt des bisherigen Tauchbades, eines einfachen Wannenbades sich bediene. Protokolle und Aktenstücke der zweiten Rabbinerversammlung S. 180—189. S. 359—371.