Allgemeine Zeitung des Judenthums
- Journal
- Allgemeine Zeitung des Judenthums
- Volume
- 10 (1846)
- Issue
- Heft 39 (21.9.1846)
- Date
- 1846-09-21
- Page
- Seite 569 (sequence 5)
- Language
- German
- Belongs to
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569 rungsquellen in eurer Beachtung und Honorirung, stoßet sie von euch — und sie muß aufhören! Dies ist es, was man darüber zu sagen hat. Zu bessern ist hier nicht, sondern zu bestrafen, und dann werdet ihr von dieser Plage befreit sein im Umsehen. Aber auch dann erst wird die von diesem Gezücht gereinigte jüdische Presse sich die Wirksamkeit wieder und im vollen Maße erwerben, welche nothwendig ist, welche aber auch allein ihre Existenz bedingt und rechtfertigt. Magdeburg, 13. September. (Privatmitth.) Vor Kurzem wurde in den öffentlichen Blättern verkündet, daß ein Israelit in Münster sich geweigert hat, den Eid ivore judaico zu leisten, weil er in der Schwurformel „Adonai, Gott Israels" einen Partikulargott erkenne, Gott aber aller Menschen Gott, und nicht der besondere Gott Israels sei. Man mag über den Eid mors judaico denken wie man will, man mag die, aus Vorurtheilen gegen den Juden geflossenen, abzeichnenden Förmlichkeiten beseitigt zu sehen wünschen und streben: so liegt doch eine Unwahrheit darin, die Schrift und das Judenthum mit den Worten „Gott Israels" eines partikulären, besondern Gottes zu beschuldigen. Wir gaben daher eine Erklärung darüber in der Magdeb. Ztg., wo wir sagten, daß „Gott Israels" nicht „der Gott, der Israel besonders angehört", sondern „der Gott, den Israel bekennt und anbetet, der einige, wahrhafte Gott" bedeute. Wir wiesen dabei auf das weite Genetivverhältniß im Hebräischen hin, und brachten aus den israelitischen Gebeten von vielen einige Stellen heran, in denen die Anbetung des einigen Vaters aller Menschen, des Schöpfers des Weltalls so klar und eindringlich ausgesprochen ist. Wald darauf erschien in der Schles. Ztg. ein Artikel, in welchem unsere „grammatische" Erklärung für unzulänglich bezeichnet wurde, und zwar warum? weil auch in Hirschberg ein Israelit unter demselben Vorwände den Eid nicht geleistet habe. Wir replizirten kurz und einfach in der Magdeb. Ztg., daß auch wir den Eid more judaico entfernt wünschen, daß aber nun und nimmermehr diejenigen einen Partikulargott bekennen, welche den Eid bei „Adonai, dem Gotte Israels" schwören. Die Schles. Ztg. bringt nun das richterliche Erkenntniß über diesen Fall folgendermaßen: „Neulich ist mitgetheilt, daß ein hiesiger Bürger jüdischen Bekenntnisses den in einer von ihm eingeleiteten Klage ihm zugeschobenen Eid wegen einiger seiner religiösen Ueberzeugung widersprechender Ausdrücke in der Eidesformel nicht zu leisten sich verstehen konnte. Die Angelegenheit nahm das allgemeine Interesse in Anspruch. Wie wird der Richter sich gegenüber der abgegebenen Erklärung verhalten, fragte man sich. In den Gründen, welche das unter dem 15. August vom bunzlauer Stadtgericht ausgefertigte, den Kläger abweisende und in die Kosten verurtheilende Erkenntniß unterstützen, heißt es: „Kläger, welcher jüdischen Glaubens ist, hat in der Verhandlung d. d. Hirschberg den 16. Juli c. die Ableistung des Eides um deswillen verweigert, weil ihm das bei Eidesleistungen der Juden vorgeschriebene Rituale, namentlich die Eingangs- und Bekräftigungssormel und der Zusatz: „„Bei dem Gotte Israels"" anstößig sei und sich mit erleuchteten Religionsbegriffen nicht vereinbaren lasse rc. Dieser Weigerungsgrund des Verklagten, rücksichtlich der Eidesleistung, muß indeß als ganz unstatthaft verworfen werden. Kläger ist zugeständlich jüdischen Glaubens und hat sich insofern den für die jüdischen Staatsbürger gegebenen Gesetzen, insbesondere den in der Allgem. Gerichtsordnung §§. 317, 196, Tit. 10, Th. I, bei Ableistung der Judeneide vorgeschriebenen Förmlichkeiten zu unterwerfen. Zu diesen Letzteren gehört namentlich nach §. 329 a. a. O. als Vorbereitung zur Eidesleistung die Abwaschung der Hände, so wie die Anlegung des Gebetmantels und der Gebetschnur und nach §. 336 a. a. O. die Eingangs- und Bekräftigungsformel: „„Ich schwöre bei Adonai, dem Gotte Israels."" Diese Förmlichkeiten, wodurch sich der Eid der Juden wesentlich von denen aller anderen im Staate rezipirten Religionsparteien unterscheidet, müssen daher stets streng beobachtet werden, und ist eine Abänderung derselben nicht gestattet. (Vergl. §. 94 des Anhangs zur Allg. Gerichtsordnung) Hiergegen kann es denn auch einzelnen, sich der Eidesleistung mit diesen Förmlichkeiten weigernden Individuen nicht gestattet sein, sich auf angeblich erleuchtetere Religionsbegriffe zu berufen, um so weniger, als die qu. Vorschriften der A. G.-O. auf anerkannt positiven Religionswahrheiten und Ritualgesetzen der Juden beruhen, über welche sich ein solcher, ohne sich von der Gemeinschaft seiner Reli-