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Allgemeine Zeitung des Judenthums · 1846-09-14 · Heft 38 (14.9.1846) · p. Seite 550

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Journal
Allgemeine Zeitung des Judenthums
Volume
10 (1846)
Issue
Heft 38 (14.9.1846)
Date
1846-09-14
Page
Seite 550 (sequence 2)
Language
German
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550 ginge noch. Aber zurückgeschritteu und dieser Rückschritt bis heute noch nicht wieder aufgehoben. Der §. 8 steht noch immer in jenem Edikte da, aber nur als aufgehoben; §. 9 ist noch kein Schritt vorgerückt; §. 22 noch auf demselben Flecke; §. 23 noch nicht gestrichen; zur Erfüllung von §. 39 sind verschiedene Anläufe gemacht, aber sie ist noch nicht erzielt. Und nun das ganze Gesetz immer nur noch in den engen staatlichen Grenzen erhalten, für die es 1812 ertheilt worden; in den anderen Provinzen die alten Gesetze noch immer gültig; die Provinzialsperre, die theilweisen Verbannungen, die alten Beschränkungen in voller Gültigkeit. Zwar haben sich die gesetzlichen berathenden Volksorgane, die Proviuziatstände, wiederholt darüber höchst günstig ausgesprochen; zwar haben die größten Städte des Königreichs ihre petitionirenden Stimmen erhoben — aber bis jetzt ohne Erfolg. Und wenn man auch den Status quo der 44 Jahre sich gefallen ließe: wo ist die fröhliche Aussicht Ln die Zukunft, die so gern vergangener Uebel vergessen macht? Se. Maj. haben unterm 31. Dez. v. I. befohlen, daß den jüdischen Unteroffizieren der Subalterndienst eröffnet werden soll, sobald mit diesem die Ausübung einer obrigkeitlichen Autorität nicht verbunden ist — sicherlich ein kleines Maaß — dennoch hat dies die Beschränkung durch Ministerialreskript erhalten, daß alle Stellen verweigert seien, wo der Beamte mit dem Publikum „in unmittelbare persönliche Berührung" tritt! Dies ist der Maßstab, den wir an unsere Erwartungen anzulegen haben. Sie können da nur sehr gering sein. Zur Sabbatfrage, i. Je weniger man diese Frage bis jetzt zu irgend einer entschiedenen Lösung zu bringen vermochte, desto nothwendiger ist es, sie immer wieder in'S Auge zu fassen, und von allen Seiten zu betrachten. Der Leser gestatte uns daher, öfter darauf zurückzukommen *). Wir haben vor, während und nach der dritten Rabb. Vers, behauptet, daß der einzig richtige Weg ist, die Definition der Arbeit zu geben, das Berhältniß des Sabbats *) Wir handelten über diesen Gegenstand bereits vor. Jahrg. No. 33. 38. 39. dies. Jahrg. No. 24. 26. 30. 31. 32. 35. zur Allgemeinheit festzustellen, alles Individuelle, d. h. die Frage in jedem Einzelfalle des Individuums, ist dies eine, den Sabbat verletzende Arbeit? dem Gewissen desselben zu überlassen. Indem wir diesen Satz, durch welchen alle gesetzliche Sabbatkasuistik aufhört, aufstellten, haben wir durchaus nicht im Sinne gehabt, damit allein im Bewußtsein des jetzigen Menschen zu wurzeln, wie man sagt, dem modernen Menschen eine Konzession zu machen. Denn so unumgänglich dieses auch ist, wo die Forderung nicht eine Modesache, ein Verlangen vorübergehender Anschauung, sondern Ausfluß und Resultat der ganzen menschengeschlechtlichen Kultur, in welcher hinwiederum die Religionsideen Israels das höchste Moment selbst sind: so halten wir uns doch überzeugt, daß ein solches Resultat auch immer wieder mit der wahren biblischen Anschauung übereinstimmt. Vielmehr wird es bald klar sein, daß die heilige Schrift keinen andern Grundsatz für das Sabbatgesetz kennt. Bringen wir uns nämlich in die Erinnerung, mit welcher Sorgfalt die Schrift z. B. das Speisegesetz eruirt, welche Ausführlichkeit sie z. B. dem Aussätze widmet, welche Klarheit in dem Gesetz über die verbotenen Ehen herrscht rc. — uud ermessen dagegen, wie sie sich nirgends auf die Erklärung und genauere Bestimmung, was eine den Sabbat verletzende Arbeit sei, einläßt, daß sie sich überall hier auf das nackte Verbot „du sollst keine Arbeit verrichten" beschränkt: so müssen wir nothwendig auf den Schluß kommen, daß sie im Einzelfalle diese Frage dem Gewissen des Individuums überantwortete. Jedermann weiß, welche hohe Wichtigkeit die Schrift dem Sabbat beilegt, und wie sie selbst ihn als das Fundament des Lebens in der Offenbarung, des ganzen religiösen Lebens ansieht; sie wiederholt das Verbot des Arbeitens an ihm und den Festtagen so oft — und dennoch keine nähere Bestimmung: das und das sollst du am Sabbat nicht thun, weil es eine Arbeit ist, das und das ist dir am Festtag zu thun nicht gestattet, weil es eine Arbeit ist-— sondern immer nur strikte, du sollst keine Arbeit thun. Selbst da, wo eine nähere Veranlassung war, die verbotene Arbeit genauer zu bestimmen, wie 2 M. 34, 21, heißt es nicht: du sollst am Sabbat nicht aussäeu und nicht ernten, sondern nur: „in der Aussaat und in der Ernte sollst du am siebenten Tage ruhen". Wo wirklich ein einzelnes Verbot ausgesprochen ist, da ist die gelegentliche Veranlassung offenbar, wie des Kochens, vom

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