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Allgemeine Zeitung des Judenthums · 1846-09-07 · Heft 37 (7.9.1846) · p. Seite 542

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Journal
Allgemeine Zeitung des Judenthums
Volume
10 (1846)
Issue
Heft 37 (7.9.1846)
Date
1846-09-07
Page
Seite 542 (sequence 6)
Language
German
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542 in den Gemeinden Israels nicht selten, hier um so mehr zu bedauern sind, weil sie nur durch einige P erson en herbeigeführt worden, deren Beweggründe hinlänglich bekannt und zu unerfreulich sind, um hier erörtert zu werden. Die Veröffentlichung dieses Ministerial-Reskripts dürfte ähnliche Vorfälle in anderen Gemeinden verhüten, da größtentheils die Widersacher jedes Fortschrittes und eines geregelten Gottesdienstes ihre Zustucht zu Anklagen wegen verbotenen Neuerungen und diesseits der Elbe, in Berufung auf die Vorschriften des ehemaligen westphälischen Konsistoriums nehmen, um ihre Handlungsweise zu beschönigen. Diese Anhaltepunkte sind nun glücklich beseitigt, indem die Einrichtung des Gottesdienstes dem Ermessen und den religiösen Gefühlen der Gemeinden lediglich anheim gegeben, daß sogenannte „westphälische Gesetz" aber, im preußischen Staate der herrschenden Gewissens- und Glaubensfreiheit halber, seine Güligkeit verloren hat. Albert Frühberg. Kopie. Auf die Anfrage in dem Berichte vom 1. Mai d. I. No. 1657. A. 3. die Spaltungen unter den Mitgliedern der jüdischen Gemeinde in Bleicherode betreffend, wird der königlichen Regierung bei Rückgabe der Anlage hierdurch Folgendes eröffnet: Bei der Stellung, welche der Staat den jüdischen Gemeinden gegenüber einnimmt, würde sich eine positive Einwirkung der Staatsbehörden auf das jüdische Kultuswesen nicht rechtfertigen lassen. Die Oberaufsicht des Staats muß sich vielmehr darauf beschränken, zu verhüten, daß die jüdische Kirchengesellschaft nicht eine für das Staatsinteresse bedenkliche Richtung nehme. Von diesem Gesichtspunkte ausgehend, ist rücksichtlich der von einzelnen jüdischen Gemeinden gemachten Versuche ihren Gottesdienst zu reformiren, früher der Grundsatz festgehalten worden, daß, wenn auch im Allgemeinen die religiösen Einrichtungen der Juden einer nähern Beaufsichtigung der Staatsbehörde nicht unterliegen, diese doch darüber zu wachen habe, daß nicht eine solche Aenderung in der religiösen Verfassung der Juden eintrete, welche die Basis verrücken würde, auf welcher die Juden im preußischen Staate geduldet sind*) und *) Ls ist unsre Pflicht, diese Worte dieses Minisierialdes hochseligen Königs Majestät haben demgemäß wiederholt zu befehlen geruht, daß der Gottesdienst der Juden nicht anders als in der Synagoge und nach dem hergebrachten Ritus, ohne Einmischung von willkürlichen Neuerungen in den Zeremonien, Gebeten und Gesängen stattsinden solle und daß auch der Religionsunterricht nach den Glaubenslehren der Juden ohne solche Abweichungen, durch welche sich eine neue Sekte bilden könne, zu ertheilen sei. Des jetzt regierenden Königs Majestät haben jedoch in einem neuerlich vorgekommenen Spezialfalle zu bestimmen geruht, daß eine Einmischung der Staatsbehörde in die Differenzen, welche unter den Juden über ihren Kultus entstehen, ohne Unterschied, ob diese Differenzen in angeblichen Neuerungen ihren Grund haben, nicht stattsinden solle. Den Judengemeinden muß daher zunächst überlassen bleiben, sich darüber zu einigen, was dem Geiste ihrer Religionssatzungen angemessen ist oder nicht und wie es im Falle der Verschiedenheit innerer religiöser Richtungen mit dem Gottesdienste in der Gemeinde und der durch die Natur des Letztern bedingten Einrichtungen gehalten werden soll. Kann aber hinsichtlich einer obwaltenden Meinungsverschiedenheit über Kulrusfragen eine Einigung unter den Interessenten nicht herbeigesührt werden, so ist einer Absonderung der Juden eines Orts in verschiedene Gemeinden von Setten der Behörden nicht hindernd entgegen zu treten. Die Einrichtung eines Privatgottesdienstes ist vielmehr in solchem Falle, wenn nicht besondere polizeiliche Bedenken obwalten, auch außerhalb der Synagoge geschehen zu lassen. Hiernach hat die königl. Regierung in dem vorliegenden und in künftig vorkommenden Fällen zu verfahren. Berlin, den 13. Juni 1846. Der Minister der geistlichen, Unterrichts- und Medizinal-Angelcgenheiten. gez. Eichhorn. Für den Minister des Innern. Im Aufträge, gez. Manteuffel. An die königl. Regierung zu Erfurt. 12,653. Abschrift rc. Reskriptes nicht ohne Protestalion vorüberjulassen. Die Juden sind nicht „im preußischen Staate geduldet", sondern sie sind Einländcrund Staatsb ürger, s. Edikt vom 11. März 1812, §. 1. Die Redakt.

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