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Allgemeine Zeitung des Judenthums · 1846-08-24 · Heft 35 (24.8.1846) · p. Seite 511

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Journal
Allgemeine Zeitung des Judenthums
Volume
10 (1846)
Issue
Heft 35 (24.8.1846)
Date
1846-08-24
Page
Seite 511 (sequence 11)
Language
German
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411 die Juden Jesum gekreuzigt haben, so erwidre darauf: Erstens ist das nicht wahr. Die Juden konnten gar Niemanden kreuzigen lassen, weil ihnen als Volk keine Gerichtsbarkeit und also auch kein Lodesurtheil zustand. Die römische Staatsbehörde hat das Todesurtheil über den als Volksaufwiegler und Hochverräther angeklagten Jesus ausgesprochen, nur diejenigen, welche ihn anklagten, waren Juden. Und darf man darum alle Juden verfolgen, weil einige Juden vor 18 Jahrhunderten Jesus als Volksverführer anklagten? u. s. w." Die Reformgenossenschast ist höchlichst erstaunt über die ungeahnte und unerwartete Aufnahme, welche ihre Adresse in der Rabbinerversammlung gefunden hat. Die Bevollmächtigten behaupten, ihre Worte seien durchaus mißverstanden worden, denn sie habe auch nicht im Entferntesten die Absicht gehabt, der hochwürdigen Versammlung etwas nur im Geringsten Verletzendes zu sagen, oder vollends gar einen Absagebrief zuzusenden, vielmehr wünschten sie von Herzen, mit derselben auch in Zukunft in gutem Einvernehmen zu bleiben. Berlin, 12. August. (D. A. Z.) Die Kabinctsordre vom 31. Dez. v. I., durch welche vom Könige genehmigt wurde, daß den zu Unteroffizieren beförderten jüdischen Soldaten, welche durch die vorgeschriebene Dienstzeit sich Zivilversorgungsansprüche erwerben, gleich den übrigen anstellungsberechtigten Unteroffizieren der Eintritt in solche Subalternstellen gestattet werde, mit denen die Ausübung einer obrigkeitlichen Autorität nicht verbunden ist, hat eine beschränkende Interpretation erfahren, indem das Justizministerium mittels allgemeiner Verfügung vom 29. Juli den Präsidien der Oberlandesgerichte eröffnet, daß unter den auszuschließenden Stellen jedes mit einer exekutiven Gewalt verbundene Amt verstanden werden müsse, vermöge dessen der Beamte mit dem Publikum in unmittelbare persönliche Berührung kommt, wogegen jene beispielsweise zu den Stellen der Registratoren, Kanzlisten, Kalkulatoren, Kassenbeamten, Kanzleidiener und Boten, außer sofern Letztere etwa zu gleicher Zeit als Erekutvren fungiren, zuzulaffen seien. Königsberg, 13. August. (Königsb. Ztg.) Die Ausschließung der dem jüdischen Glauben zugethanen Stadtverordneten von der Theilnahme an den Wahlen der Landtagsabgeordneten für den zweiten Stand erscheint durch die gesetzlichen Vorschriften nicht gerechtfertigt. Der hiesige Magistrat hat zunächst dem Oberpräsidenten der Provinz Preußen, I)r. Bötticher, deshalb eine Vorstellung eingereicht, von welchem jedoch die in der diesfallsigen Denkschrift entwickelten Gründe nicht gebilligt sind und es überhaupt abgelehnt worden ist, diesen Gegenstand höher» Orts zur Sprache zu bringen. Der Magistrat hat nunmehr bei dem königl. Ministerium des Innern seine weiteren Anträge gemacht, welche in der letzten Sitzung der Stadtverordneten-Versammlung zur Einsicht vorgelegt wurden. Breslau, 17. August. (Privatmitth.) Hier ist ein „vorläufiger Bericht über die Thätigkeit der dritten Versammlung deutscher Rabbiner" von Geiger erschienen. Derselbe leitet die Aufzählung der Beschlüsse durch folgende Worte ein: „Nach Beendigung der dritten Versammlung deutscher Rabbiner, welche vom 13. bis 24. d. M. abgehaltcn worden, ist cs nicht unangemessen, einen Rückblick auf ihre Thätigkeit, ihre Beschlüsse und auf ihr Vcrhältniß zu den hiesigen jüdischen Gemeinden zu werfen. Die diesjährige Versammlung kam unter sehr schwierigen Umständen zusammen. Die stabil-orthodoxe Partei, einer jeden Regung gram, hatte schon längst derselben feindlich sich entgegengestellt; auch eine andere, welche seit einigen Jahren immer entschiedener sich geltend zu machen versuchte, die sür's Leben, für die Praxis mit der Orthodoxie Hand in Hand gehn und ihr bloß einige dürftige Konzessionen abdringen, in der Theorie aber den iPjffcnschastlichen Boden einnehmen wollte, die Partei, welche sich die ausschließlich konservative oder positiv-historische nennt, hatte gleichfalls ihren ganzen Ingrimm über die Freimüthigkeit, mit welcher die beiden früheren Versammlungen vorhandene Gebrechen aufdccktcn und auf rechte Befriedigung der unabweisbaren religiösen Bedürfnisse drangen, ausgeschüttet. Nicht minder aber auch grollten die raschen und entschiedenen Männer in den Gemeinden mit der Versammlung, weil sie, ihren Wünschen nicht so bald entgegenkommend, nicht mit einem Schlage das Gebäude des alten jüdischen Zeremonialgesetzes abtrug, sondern dieses von seinen Mißbräuchen säubernd, es

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