Allgemeine Zeitung des Judenthums
- Journal
- Allgemeine Zeitung des Judenthums
- Volume
- 10 (1846)
- Issue
- Heft 34 (17.8.1846)
- Date
- 1846-08-17
- Page
- Seite 486 (sequence 2)
- Language
- German
- Belongs to
- journal issue
- OCR quality
- 95% known words query
- IRI
…/3224737-3225443-3225478--07940-3238729- Visual Library
- page viewer of the UB Frankfurt
OCR text
486 auch — für kleinere Reisen, welche nicht zu gewerblichen Zweien bestimmt sind — überflüssig seien; 8) daß jede geistige Lhätigkeit den Sabbat nicht verletze; 9) daß der Soldat, sobald es die Disziplin erfordert, von der Beobachtung des Sabbats dispenstrt sei; daß der Beamte, insoweit er sich am Sabbat den Amtsgeschäften nicht entziehen kann, seinen Amtspflichten genügen müsse, vorausgesetzt, daß er in andrer Weise, namentlich im Hause die Weihe des Sabbats herzustellen bemübt ist. B. Die Festfrage. 1) Die Vers, erklärt, daß die zweiten Festtage und resp. der achte Tag des Paffahfesies, so wie der neunte des Hüttenfestes Ln unseren religiösen Urkunden keine Begründung mehr für unsre Zeit haben, daß jedoch der zweite Tischri eine besondere Berücksichtigung verdiene; 2) daß daher, wenn einzelne Gemeinden deren ganzi liche oder theilweise Abschaffung verlangen und beschließen,! diese Gemeinden gegen keine religiöse Vorschrift verstoßen,! vielmehr Ln ihrem guten Rechte sind;! 3) daß in den Gemeinden, in welchen die völlige Abj schaffung gegen die Ueberzeugung eines, wenn auch nur! kleinern TbeileS ihrer Mitglieder verstoßen würde, der? festtägliche Charakter in dem Gottesdienste beizubehalten,! das Werkverbot aber nicht verbindlich ist; , 4) daß demnach auch das Verbot des Gesäuerten am - letzten Tage des Paffahfestes nicht verbindlich ist. Hierher gehört noch: daß, wenn der erste Tag Rosch hasch, auf den Sabbat fällt, das Sckofar zu blasen, wenn der erste Tag Sukkoth auf den Sabbat fällt, das Lulab zur Hand zu nehmen gestattet sei; daß die Hülsenfrüchte am Peßach gestattet seien. C. Die Beschneidungsfrage. 1) Die Vers, erklärt, daß es nothwendig ist, daß jeder brra einen gründlichen Unterricht bei einem Arzte über alles diese Operation Betreffende nehme, und darüber, so wie über eine desfallsige Prüfung, sich legitimiren könne. 2) Daß es nothwendig ist, daß ein der durch ein körperliches Gebrechen, wie Zittern der Hände rc., unbefähigt ist oder wird, nicht mehr zur Vollziehung dieses Aktes zugelassen werde. 3) Die Vollziehung der mit einem schneideni den Instrumente ist religionsgesetzlich nicht verboten; doch j bleibt es dem Ermessen des einzelnen, assistirenden Arztes! überlassen, ob die Operation mit dem Nagel oder einem! schneidenden Instrumente in dem gegebenen Falle vorzu- J ziehen sei. \ 4) Die' ist gänzlich zu unterlassen, da dieselbe im Talmud ausdrücklich nur aus medizinischen, nicht aus religiösen Gründen empfohlen wird, die heutige Medizin aber mit allem Nachdruck diesen Akt für schädlich an sich, und unter Umständen für gefährlich in seinen Folgen erklärt. 5) So viele vorgekommene Fälle machen es dringend wünfchens- und empfehlenswerth, daß, sobald die vollzogen ist, die Nachbehandlung möglichst einem Arzte! oder Chirurgen überlassen werde, da diese durchaus keine j religiöse Handlung mehr ist. 0) Es ist nothwendig, daß vor der Beschneidung eine ärztliche Besichtigung stattfinde, ob nicht irgend ein körperliches Leiden, oder ein körperlicher Fehler einen Aufschub räthlich oder nothwendig mache. 7) Sie erklärt, daß in dem Falle, wo ein Kind nach ärztlichem Ausspruche in Folge der Beschneidung gestorben oder dauernd siech geworden isi, so daß die Vermuthuug wahrscheinlich wird, daß für das folgende zu beschneidende Kind derselben Eltern Gefahr für Leben oder Gesundheit desselben zu befürchten ist, die Beschneidung so lange sistirt werden müsse, bis ein ärztliches Gutachten darüber abgegeben worden, daß keine Gefahr von der Vornahme des Beschneidens zu befurchten sei. 0. Die Trauergebräuche. 1) Die Vers, erklärt, daß folgende Trauergebräuche, welche sich aus der frühem jüdischen Volkssitte herausgebildet, nämlich: d.'.s Zerschneiden und Zerreißen der Kleider, das Tragen des Bartes, das Sitzen auf der Erde, das j Entbehren lederner Fußbekleidung für unsere Zeit Bedeuj tung und religiöse Gültigkeit verloren haben, unseren j religiösen Gefühlen widerstreben, und daher nicht mehr zu beobachten seien. 2) Es wird dem Trauernden angerathen, statt der 7 Tage nur 3 Tage vom Begräbnißtage an zu Hause zu bleiben, jedoch daß der Besuch des Gottesdienstes in der Synagoge nicht untersagt sei; 3) daß das Geschäft während dreier Tage nach der Beerdigung unterlassen werde, doch so, daß es durch Andere fortgeführt werden könne. — Was in diesen drei Sätzen nicht berührt worden, ist zu belassen. II. Kritik. Wenn man die verschiedenen Richtungen, welche sich jetzt in der jüdischen Theologie geltend machen, überschaut, so findet man folgende: die historische, die intellektuelle und die gemüthliche.