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Allgemeine Zeitung des Judenthums · 1846-08-10 · Heft 33 (10.8.1846) · p. Seite 479

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Journal
Allgemeine Zeitung des Judenthums
Volume
10 (1846)
Issue
Heft 33 (10.8.1846)
Date
1846-08-10
Page
Seite 479 (sequence 7)
Language
German
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4M und genährt, welche in diesem Sinn und unter dieser Voraussetzung noch eine Reihe exzeptioneller Bestimmungen zum Rachtheile der Juden als solcher enthält und sie durch das ihnen noch von einer finstern Zeit her aufgedrückte Brandmal aus der Reihe bairischer Landeskinder ausstößt, für welche der väterliche Geber der Verfaffung den Grundsatz der Gleichheit der Gesetze und vor dem Gesetze als kostbares Palladium ausgesprochen und als Gemeingut hinterlassen hat. Diese eben bezeichneten ignominiosen Exzeptionalgesetze sind mit der Emanzipation der Juden eben so unverträglich, als sie bei dem Grade der dermaligen Volksbildung für die Wahrung der Rechte der christlichen Unterthanen nothwendig erscheinen. Den zweiten Antrag sieht Referent sich um so mehr zu unterstützen veranlaßt, als anerkannt ist, daß viele Bestimmungen des Judenedikts vom Jahr 1813 nicht aufrecht erhalten bleiben können, wenn der bürgerliche Zustand der Juden verbessert werden soll. Um so minder möchte aber auch deshalb eine Erinnerung dagegen zu machen sein, als der Antrag ganz allgemein gestellt und hierdurch spezielle Anträge und deren Würdigung einer einzigen Debatte Vorbehalten bleiben, wenn es der allerhöchsten Regierung gefallen sollte, einen desfallsigen Entwurf an die Kammer zu bringen. Die §§. 12 und 13 des Judenedikts sind auf den Grundsatz möglichster Verminderung der Juden basirt; dieser Grundsatz widerstreitet in greller Weise dem Geiste der Humanität, welcher die Verwaltung nach allen Richtungen hin zu durchwehen hat. Wenn daher der Antrag gestellt wird, es möge nur der schonendste Vollzug dieser gesetzlichen Bestimmung angeordnet werden, so wird gewiß gegen den Antrag kein Bedenken erhoben werden können, so wenig als gegen den zweiten, daß dem Handel der Israeliten mit Landesprodukten auf dem Grunde der §§. 19 und 20 kein Hinderniß entgegengesetzt werden möge; denn wenn die angezogenen Paragraphen den Schacherhandel der Juden, worin ein wesentlicher Grund der fortgesetzten Demoralisirung derselben gefunden werden dürfte, mit Recht abstellen wollen und die Israeliten auf den ordentlichen Handelsbetrieb, auf Gewerbe, Industrie und Landwirthschaft Hinweisen und sie hierdurch den Christen gleichstellen, so wäre es im höchsten Grade unbillig, denselben den Handel mit Landesprodukten beim Vorhandensein der übrigen gesetzlichen Vorbedingungen aus dem einzigen Grunde versagen zu wollen, weil sie der israelitischen Religion unH nicht einer der christlichen Konfessionen angehören. Mißbräuche find zu allen Zeiten hierin ebensowol von Juden als Christen begangen worden. Aufgabe der Staaspoiizei ist es, dieselben zu verhüten und im Betretungsfalle gegen die Kontravenienten einzuschreiten. Das Religionsbekenntniß kann unmöglich hierbei in Erwägung kommen. Aus diesen Gründen stimmt Referent für die Annahme sämmtlicher Anträge" rc. Aber gerade der letztere Antrag stieß in der Kammer selbst auf lebhaften Widerstand und wurde zuletzt verworfen, während die beiden ersten einstimmige Annahme fanden. Offenbar haben die Konjunkturen des Getreidehandels um die Zeit der Berathung zu diesem Ergebnisse wesentlich bcigetragen. —. Man ersieht hieraus, daß in thesi man selbst in Baiern die Gerechtigkeit unserer Forderungen zugeben muß — die Praxis ist freilich! weit davon entfernt. Beweis liefert auch Folgendes. Der Magistrat in Fürth hat unterm 29. Juni folgende Bekanntmachung ergehen lassen: „Bei dem großen Andrange israelitischer Bewerber um Niederlassung auf sogenannte freie Erwerbsarten findet man sich veranlaßt, auf die in einem speziellen Fall erfolgte Entschließung der königl. Regierung von Mittelfranken vom 11. April hinzuweisen, welche sich'dahin ausfpricht, daß im Nachhange zu den allerhöchsten Reskripten vom 17. Nov. 1845 und 10. März 1846 die Israeliten die Ansassigmachung nur auf die im §. 15 des Edikts vom 10. Juni 1813 benannten Nahrungszweige, nämlich auf den Feldbau, Handwerke, Betreibung von Fabriken und Manufakturen und des ordentlichen Handels anzusprechen haben, und somit die Ansässigmachungen auf freie Erwerbsarten, welche den ordentlichen Erwerben nicht beigezählt werden, als den Bestimmungen des Edikts zuwiderlaufend, nicht ferner gewährt werden sollen." Nürnberg, 27. Juli. Seit mehreren Tagen hält sich der Präsident des Handelstribunals zu Marseille, Herr Altaras, bekannt durch Herausgabe mehrerer interessanter Schriften über die damaszener Angelegenheit, in Fürth auf. Derselbe begiebt sich nach Rußland, um, gleichwie dies Sir Moses Montesiore vor einiger Zeit unternahm, eine Verbesserung des

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