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Allgemeine Zeitung des Judenthums · 1846-08-10 · Heft 33 (10.8.1846) · p. Seite 478

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Journal
Allgemeine Zeitung des Judenthums
Volume
10 (1846)
Issue
Heft 33 (10.8.1846)
Date
1846-08-10
Page
Seite 478 (sequence 6)
Language
German
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478 Das in dem neuesten Bändchen reichsräthlicher Bulletins verkommende Ausschußgutachten über die Beschlüsse der Abgeordnetenkammer bezüglich der zahlreichen Petitionen von Judengemeinden um bürgerliche und politische Rechtsgleichstellung darf als ein beachtenswerthes Merkmal für den Geist und die Richtung unserer ersten Kammer angesehen werden, obschon der Kammerbeschluß selbst einigermaßen abweichend ausgefallen ist. Gehen wir jedoch zum Referate selbst über. „Die Frage der Judenemanzipalion (so heißt es dorr unter Anderm) ist eine Frage der Zeit. Nicht in Baiern allein, in allen zivilisirten Staaten, in welchen die bürgerlichen Verhältnisse der israelitischen Glaubensgenossen noch den exzeptionellen Charakter an sich tragen, wurde sie schon vor Jahren angeregt, gedieh theilweise zu praktischer Lösung, bildet aber noch in den meisten Staaten den Gegenstand vielseitiger Erörterungen, insbesondere aber haben die süddeutschen Ständekammern derselben unausgesetzte Aufmerksamkeit gewidmet. Daß die Verhältnisse der Israeliten im staatlichen Verbände jenen der christlichen Unterthanen gegenüber eine mehr oder minder grelle Anomalie bildeten, daß das längere Fortbestehen dieser Verhältnisse in ihrer bisherigen Gestaltung weder mit den dermaligen Begriffen von Unterthanspflichtigkeit, noch mit der höhern Stufe von Bildung, welche die israelitische Bevölkerung zur Zeit erreicht hat, im Einklänge stehe, noch auch den Anfoderungen der heutigen Zivilisation entspreche, ist so sehr zur allgemeinen Ueberzeugung herangediehen, daß es wahrer Zeitverlust wäre, hierüber ein Wort verlieren zu wollen. Die jüngsten Verhandlungen der Kammer der Abgeordneten haben es sattsam bewiesen, daß die bairische Nation auch hierin den Foderungen derZeit zu huldigen wisse, 'wie es nur höchst erfreulich sein konnte, aus dem Munde von Regierungsorganen zu vernehmen, daß die Regierung gleiche Gesinnungen mit der Nation theile, und deshalb die zu Gunsten der israelitischen Glaubensgenossen gestellten Anträge dort einer günstigen Ausnahme entgegenzusehen haben werden. Die Frage, welche allein uns beschäftigen kann, hat lediglich darauf sich zu beschränken, wie weit der Staat in der Emanzipation der Juden unbeschadet der wohlerworbenen Rechte seiner christlichen Unterthanen voranschreiten dürfe, da einer sofortigen unbedingten Emanzipation schon die gewiß wichtige, in der organischen Natur wie im Lotterleben sich täglich bestätigende Erfahrung entgegenstehen bürste, daß Sprünge nie zum Heile gereichen, daß eine kräftige organische Entwickelung sich vielmehr nur in sukzessiven Uebergängen von einer Periode zur andern gestalte. Wenn wir, zur Zeit noch auf der Basis des Judenedikts vom Jahr 1813 fußend, nach dem entgegengesetzten Punkte der unbedingten Emanzipation hinüberschauen, so wird uns nicht entgehen, welche große Kluft sich noch zwischen beiden Standpunkten ausdehnt; eS wird sich uns aber auch die Nothwendigkeit aufdrängen, von dem einen Ende zum andern eine Brücke zu bauen, wenn anders eine Vertauschung des jenseitigen Standpunktes mit dem dermaligen uns zur ernsten Aufgabe geworden. In diesen wenigen Worten dürste deutlich der Gesichtspunkt bezeichnet sein, der in's Auge zu fassen wäre, und Referent glaubt nicht mißverstanden zu werden, wenn er die nächste Aufgabe der Regierung darin erkennt, eine Uebergangsperiode anzubahnen. Die drei von der Kammer der Abgeordneten gefaßten Beschlüsse scheinen vollkommen diesen Zweck zu erreichen. Die zweite Kammer hat nämlich beschlossen, es sei an den König die Bitte zu richten, Anordnung treffen zu lassen, daß 1) bis zum nächsten Landtag ein Gesetzentwurf zur Beseitigung der gegen die Israeliten bestehenden zivilrechtlichen und prozessualischen Ausnahmsgesetze vorgelegt, 2) das Edikt vom 20. Juni 1813 über die Verhältnisse der jüdischen Glaubensgenossen im Königreich einer gründlichen und zeitgemäßen Revision unterstellt, jedoch dabei die nothwenditze Rücksicht auf den unseren christlichen Landleuten gebührenden Schutz gegen Uebervortheilung in Darlehens- und in den im Kreise der Landbevölkerung gewöhnlich vorkommenden Rechtsgeschäften genommen, und 3) bis dahin der schonendste Vollzug der §§. 12 und 13 des genannten Edikts angeordnet und dem Handel der Israeliten mit Landesprodukten auf den Grund der §§. 19 und 20 kein Hinderniß entgegengesetzt werde. Was nun den ersten Beschluß betrifft, so beantragt Referent die unbedingte Zustimmung. Wenn überhaupt eine Assimilirung der jüdischen mit den christlichen Unterthanen erstrebt werden will, ist es doch wol die nächste Aufgabe, die im Volke wurzelnden Vorurtheile zu beseitigen, welche den Israeliten von vorn herein als Betrüger bezeichnen. Diese Vorurtheile werden aber durch unsere vaterländische Gesetzgebung selbst erzeugt

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