Allgemeine Zeitung des Judenthums
- Journal
- Allgemeine Zeitung des Judenthums
- Volume
- 10 (1846)
- Issue
- Heft 32 (3.8.1846)
- Date
- 1846-08-03
- Page
- Seite 465 (sequence 9)
- Language
- German
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465 Vertreter einstimmig wieder gewählt wurde, sprach er unter Andern» in seiner Rede aus: daß in Bezug auf Volkserziehung kein Plan der Annahme durch das Parlament werth sei, der nicht das Prinzip der Religionsfreiheit ausstelle, und er behaupte, dies zur vollsten Geltung zu bringen, sei eine der Gegenwart von ihren Borfahren, welche ihr Blut darum vergossen, vererbte Ausgabe. Jedermann müsse Gott verehren können nach seinem Glauben und nach seinem eigenen Gewissen. Der lauteste Beifall begleitete und schloß die Rede des Lords. Frankreich. Paris, 30. Juni. L’Univ. israel. widmet einen leitenden Artikel der Wahl des Großrabbinen Ennery, indem er mit den pomphaftesten Worten einen Vergleich mit der zu gleicher Zeit stattsindenden Papstwahl zieht. Alle seine Ausdrücke bekleiden den neu Erwählten mit dem Glanze einer päpstlichen Macht und Herrlichkeit. Auf eine gleich würdige Weise wird dicht daneben der bekannte junge Baron v. Rothschild, welcher in einer blinden Ascese lebt, „ein würdiger Prinz der Synagoge", im dignc prince de la Synagogue, genannt. Wir überlassen dem freien (!) Franzosen diese Vergötterung: in Deuschland denkt Niemand an Fürsten und Prinzen in der Synagoge. Jammerschade um das wunderschöne Französisch dieses gegen alles Reformatorische wüthenden Blattes. Deutschland. Frankfurt am Main, 14. Juli. (Fr. I.) In der Sitzung unsrer gesetzgebenden Versammlung vom 13. Mai^fkam die Senats-Rückäußerung vom 23. Juni 1846, den ArtM 3 des Gesetzes vom 1. Sept. 1824 wegen der Men hiesiger Israeliten mit Fremden betreffend, Wm Vortrag. In näherer Anwendung seiner Ansichten'ist der Senat des Dafürhaltens, daß versuchsweise während der nächsten 10 Jahre 1) eine Aufnahme^ von solchen Israeliten beiderlei Geschlechts, von dZMn ein Theil fremd ist, über die gesetzliche Zahl von jährlich zwei in das israelitische Bürgerrecht dispei^rmda gestattet werden könne — wenn bei den übrigen allgemeinen Erfordernissen zum Gelangen in's israelitische Bürgerrecht durch Gestattung der Ehe entweder ein bedeutendes Vermögen dahier eingcbracht oder dahier erhalten wird, welches Vermögen jedoch unter Zusammenrechnung der Vermögen beider Brautleute in keinem Fall unter 50,000 fl. getragen darf — oder wenn sonst besondere Umstände vorwalten, welche den Abschluß der Ehe sowol für den Staat als für die Gemeinde nützlich darstellcn; 2) daß für diese Fälle vom Senat jedesmal ein angemessenes Dispensationsquantum bestimmt werde, — welches jedoch, wenn nur Vermögensverhältnisse den Grund zur Dispensation abgeben, nicht unter 1500 fl. gegriffen werden soll; 3) daß den Ehen der noch im israelitischen Bürgerverband stehenden Personen, welche ohne die nach dem Gesetze vom 1. Sept. 1824 erforderliche obrigkeitliche Erlaubniß, mithin gesetzwidrig und der hiesigen Stadt gegenüber ungültigerweise bereits abgeschlossen, daher auch vom Senat niemals anerkannt worden sind, durch nachträgliche Genehmigung Gültigkeit erthcilt werde, insofern einer solchen Ehe nicht im Allgemeinen ein Hinderniß iin Wege steht, daß jedoch in einem solchen Falle neben Entrichtung der Änzugsgelder und Bezahlung eines dem Vermögen beider Theile entsprechenden Dispensationsquantums — welches, da es zugleich als Strafe wegen Hintansetzung der bestehenden Gesetze anzusehcn ist, höher zu greifen ist, als in sonstigen Dispenfstionsfällcn — die rückständigen Staats- und Gemeindeabgaben nachgezahlt werden müssen; 4) daß für die Zukunft es bei den bestehenden Gesetzen dahin sein Bewenden behalte, daß eine sich in's Ausland verheirathendc Israelitin, ohne dazu vorher obrigkeitliche Erlaubniß erwirkt zu haben, dadurch sofort ihres israelitischen Bürgerrechts verlustig werde, Israeliten aber, welche sich eines gleichen Vergehens schuldig machen sollten, mit angemessener Strafe zu belegen seien. — Indem sich der Senat der Hoffnung überläßt, daß auf diese Weise alle bisher entstandenen Unzuträglichkeiten beseitigt, den Anträgen des israelitischen Gemeindevorstandes, insoweit sie mit Billigkeitsgründen unterstützt zu werden vermögen, entsprochen und zugleich der Eingehung gesetzwidriger Ehen, wie sie in den letzten Jahren zahlreich entstanden sind, vorgcbeugt werden könne, trägt er bei der gesetzgebenden Versammlung darauf an, daß sich dieselbe in der Weise, wie sie es bei ähnlichem Anlaß mittelst ihres Beschlusses vom 12. Mai 1831 hinsichtlich der Ehen hiesiger israelitischer Wittwer gethan hat, damit ein- 32*