Allgemeine Zeitung des Judenthums
- Journal
- Allgemeine Zeitung des Judenthums
- Volume
- 10 (1846)
- Issue
- Heft 32 (3.8.1846)
- Date
- 1846-08-03
- Page
- Seite 458 (sequence 2)
- Language
- German
- Belongs to
- journal issue
- OCR quality
- 96% known words query
- IRI
…/3224737-3225443-3225476--07910-3238697- Visual Library
- page viewer of the UB Frankfurt
OCR text
458 allerdings vorhanden ist, so hätte es doch auch in systematischer Gliedernng jener hervortreten müssen, wohingegen sie jetzt in einzelne Gruppen zu zerfallen scheinen. 1)) Hätte, nachdem im ersten Paragraphen die Feier positiv besprochen war, auch die Ruhe nicht bloß in den folgenden §§. negativ, sondern zuvor auch positiv behandelt werden müssen, indem klar hingestellt wurde: was wirklich eine, den Sabbat verletzende Arbeit sei? Denn, indem in den folgenden §§. verschiedene Arbeiten unter Umständen gestattet werden, oder solche Verbote aufgehoben werden, die, den Sabbat nicht verletzende Verrichtungen enthalten, wird man auch danach fragen: was die den S. wirklich verletzende Thätigkeit sei? c) Es ist nun auch nicht die Berechtigung ausgesprochen, von welcher aus die Reform der bestehenden Sabbatvorschriften unternommen wird. Hier war der Platz, offen das Prinzip der Gewissensfreiheit des Individuums unterhalb des Gesetzes, über dessen Anwendung Ln allen einzelnen Fällen, auszusprechen. Das göttliche Gesetz ist da, unwandelbar da, die Juterpretation ist in ihren Wurzeln von der Tradition, Ln ihrer Verästelung von Talmud und Rabbinen gegeben. Diese stellen ihre Vorschriften als unbedingt verbindlich hin; wer eine derselben überschreitet, thut eine irrv»^. Wie gelangt, also der neuere Israelit dazu, dennoch diese hintenanzusetzen? wie kommen wir daz«^ste theils aufzuheben, theils zu modisiziren, theils befichen^zu lassen? Weil das durch Kultur und Bildung frei gewordene Bewußtsein des Individuums zwar das göttliche Gesetz als solches anerkennt uno ausführen will, aber für die Auslegung und Anwendung in jedem einzelnen Falle sich das Recht der Gewissensfreiheit vindizirt, pudern es selbst entscheiden will, ob durch dies oder jenes im einzelnen Falle das göttliche Gesetz verletzt werde oder nicht. Dieses Recht, welches die Rabb. Vers, beansprucht, müssen wir auch jedem Individuum zusprechen, nur daß die Rabb. Vers, als eine Gemeinsamkeit von Sachverständigen ein sichereres und angemesseneres ttrtheil verbürgt. Von diesem Standpunkte aus sollte die Rabb. Vers., nachdem sie auf's Positiveste die Sabbatfcier ausgesprochen, auch die positive Definition der Arbeit geben, und das Prinzip der Gewissensfreiheit Ln der Anwendung des göttlichen Gesetzes in jedem einzelnen Falle feststellen; dann aber die Kategorieen, welche nicht das Individuum, sondern das Verhältniß des Individuums zur Allgemeinheit betreffen, wie Gottesdienst, Staatsdienst, Gemeinwohl aufsteilen, alles Individuelle aber nach der Aussprache des göttlichen Gesetzes und der gegebenen Tesinitiou dem Bewußtsein des Individuums übergeben. Wir haben daher, da das Amendement nicht angenommen worden, uns der Abstimmung Ln allen Punkten, die ein Individuelles betreffen, enthalten. Daß wir mit diesen Ansichten nicht vereinzelt in der Versammlung standen, war dadurch erwieseu, daß 8 Mitglieder uns unterstützten, und für das Amendement stimmten, wenn wir auch Ln der Konsequenz, Ln allem, das Individuelle Betreffenden der Abstimmung sich zu enthalten, allein standen. Die achte Sitzung, am 21. Juli. In der gestrigen Sitzung hatte noch Wechsler den Bericht der Kommission über die zweiten Festtage verlesen, der sich einfach dahin aussprach, die zweiten Festtage haben durchaus keine Begründung Ln unseren religiösen Urkunden. Allerdings hat auch die Beibehaltung in sich keinen Widerspruch, denn die zweiten Festtage haben Wurzel gefaßt im Bewußtsein des Volkes, als geheiligt. Nur wen» die Feier der ersten Festtage darunter leidet, und das Leben eine Last darin findet: sind sie geradezu abzustetlen. Die Kommission schlägt daher vor: 1) Die Versammlung wolle erklären, daß die zweiten Feiertage und resp. der achte Tag des Paffahfestes so wie der neunte des Hüttenfestes in unseren religiösen Urkunden keine Begründung mehr für unsre Zeit haben. 2) Die Vers, wolle erklären, daß daher, wenn einzelne Gemeinden deren gänzliche oder theilweise Abschaffung verlangen und beschließen, diese Gemeinden gegen keine religiöse Vorschrift verstoßen, vielmehr in ihrem guten Rechte sind. 3) Die Vers, wolle ferner erklären, daß in den Gemeinden, in welchen die völlige Abschaffung gegen die Uebcrzengung eines, wenn auch nur kleinern Theiles ihrer Mitglieder verstoßen würde, der festtägliche Charakter in dem Gottesdienste beizubehalten, das Werkvcrbot aber nicht verbindlich ist. 4) Die Vers, wolle endlich erklären, daß demnach auch das Verbot des Gesäuerten am letzten Tage des Passahfestes nicht verbindlich ist. Die Vormittagssitzung wurde auf die allgemeine Debatte über diesen Gegenstand verwendet. Herxheim er las eine Abhandlung vor, die er der Vers, schon vor zwei Jahren übergeben hatte, in welcher er die Frage vom biblischen, talmudischen und praktischen Standpunkte betrachtete, meist Bekanntes, aber ausführlich und klar darlegte, und mit Ausnahme des zweiten Tages 'ittirn die zweiten Feiertage aufgehoben haben will. Einhorn macht