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Allgemeine Zeitung des Judenthums · 1846-07-27 · Heft 31 (27.7.1846) · p. Seite 454

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Journal
Allgemeine Zeitung des Judenthums
Volume
10 (1846)
Issue
Heft 31 (27.7.1846)
Date
1846-07-27
Page
Seite 454 (sequence 14)
Language
German
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454 Begründung der fortwährenden größer» Heiligkeit des zweiten Tages einen Einfluß haben konnte, nicht also auf die fortwährende Verdoppelung der übrigen Feste. Warum hat Herr Di*. G. hier die Messiasfrage mit hereingezogen und dadurch die Abschaffung der zweiten Feiertage gewissermaßen zur Prinzipfrage gestempelt i —- Der in der babyl. Gemara wirklich angegebene Grund für Beibehaltung der zweiten Festtage giebt gerade eher Veranlassung für die Aufhebung zu stimmen, insofern nachgewiesen würde, daß seit Erfindung der Buchdruckerkunst, bei der vorgerückten Zivilisation und der vorherrschenden Humanität allerdings ein solches Zurückstnken in die Barbarei, daß selbst die Kalenderrechnung vergessen werden könnte, — wie die Gemara vor Augen hatte — jetzt nicht mehr zu befurchten stehe! 7) S. 364, Kol. I. „Etwas anders faßt die Gewara die Doppelfeier des Neujahrs auf; weil diese stch von älterer Zeit her schreibt, betrachtet sie sie als unantastbar, als einen zusammengehörigen geheiligten Zeitraum. Allein ob der Zweifel ein höheres Alter hat, ist dann von keiner Bedeutung mehr, wenn der Zweifel geschwunden ist, und so hat der zweite Neujahrstag keine größere Berechtigung als ein andrer zweiter Festtag." Nun wird eine Behauptung Rappoports, als sei bereits in Nch. 8, 13 der zweite Neujahrstag erwähnt, widerlegt. Die größere Berechtigung des zweiten Neujahrstages entspringt aber nicht daher „weil der Zweifel ein höheres Alter hat", sondern weil zur Zeit des Tempels aus noch anderen Gründen zwei Neujahrstage gefeiert wurden, wie in dem „Entwürfe eines Berichts" selbst vorher erwähnt ist. Ob nun diese größere Berechtigung des zweiten Neujahrstags im Verhältniß zu den übrigen zweiten Festtagen auch jetzt noch, nachdem die Feste nach der einmal festgesetzten Berechnung gefeiert werden, fortzubestehen habe, ist bereits Kontroversgegenstand der Rabbinen des 12ten und 13ten Jahrhunderts, der sogenannten dmmi (siehe Ascher ben Jechiel zu Jomtob Ro. 4 und Rachmanides im 'i“T ndtibd, ib.), welches Ln dem „Entwürfe eines Berichts" um so weniger zu omittiren gewesen wäre, da man hieraus ersteht, daß auch manche Autoritäten (wie R. Serachia, der sogenannte tana?:s-i 8^2) jene höhere Berechtigung nicht mehr gelten lassen wollten. Dahingegen ist wieder in praktischer Hinsicht nicht zu vergessen, daß der zweite Neujahrstag heutzutage doch von allen Judengemeinden, selbst Ln Jerusalem, noch gefeiert wird und darum schon thatsächlich nicht mit den anderen zweiten Festtagen in gleiche Kategorie zu stellen ist. Die Deduzirung aus der Stelle Neh. 8, 13 ist zwar hypothetisch; allein zu bemerken ist, daß die jer. Gemara (Erubin 11, b) den zweiten Neujahrstag eine „Einrichtung der früheren Propheten" nennt (d'iOdS rdpnd d^*nö&n!n)! L. Bendavid (in der angeführten Schrift S. 17) will sogar die ganze Uebertragung des Neujahrs von Nissan auf Tischri als Erinnerung an jene Ln Neh. 8, 2—9 beschriebene Feierlichkeit betrachten: „Ein solcher Tag verdiente es wohl, daß man ihn von nun an zum Neujahrstag erhob", heißt es daselbst. So wäre denn auch die Feier des zweiten Tags, als eine alte Tradition aus jener Zeit, wenn auch nur zum Andenken, daß die Familienhäupter und Priester stch versammelt hatten, das Gesetz zu erforschen, nicht so unmöglich! — 8) Ebendas. Kol. 2. „Wir dürfen froh sein, wenn in unseren Tagen der eigentliche Festtag geheiligt wird und müssen nicht die Ansprüche steigern, die Heiligung auch für einen Tag verlangen, dem bloß mangelhafte Kenntniß den Heiligenschein erborgt; nur auf diesem Wege können wir hoffen, daß der erste Tag Ln seinen Rechten sich erhalte." Dahingegen wird S. 365 auch für die aufzuhebenden zweiten Feiertage eine gottesdienstliche Auszeichnung verlangt und dieses auf folgende Weise motivirt: „Diese Beibehaltung, wenn auch Abkürzung und Modifizirung, des gottesdienstlich festtäglichen Charakters rechtfertigt sich auch dadurch, daß dieselben oft auf Sonntage und christliche Festtage treffen und man die Gelegenheit wahren muß, Tagen, welche allein einen Theil der Gemeinde bei ihrer Muße vom Geschäftsverkehr Ln's Gotteshaus locken, den feierlichen Gottesdienst nicht zu entziehen." Wenn vom wahrhaft religiösen Gesichtspunkte aus die Aufhebung der zweiten Feiertage doch nur Ln denjenigen Gemeinden und bei denjenigen Individuen gerechtfertigt, ja sogar gewünscht werden kann, wo die Gewißheit vorliegt, daß dadurch die Feier der Sabbate und der ersten Feiertage wieder in ihr volles Recht treten werd?; wie kann man da aus dem Grunde, weil ein Therl der Gemeinde nur an Sonntagen und christlichen Festtagen Muße vom Geschäftsverkehr hat, auch an den aufgehobenen zweiten Feiertagen noch einen festtäglichen Gottesdienst beibehalten wollen? Wo dieser Fall eintritt ist die ganze Aufhebung des zweiten Festtags überflüssig und darum unangemessen, weil

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