Allgemeine Zeitung des Judenthums
- Journal
- Allgemeine Zeitung des Judenthums
- Volume
- 10 (1846)
- Issue
- Heft 31 (27.7.1846)
- Date
- 1846-07-27
- Page
- Seite 453 (sequence 13)
- Language
- German
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453 jer. Gem. ib. 4, 6, wo es heißt: nrririn d. h. „dje Zeit des Pfingstfestes ist schon bestimmt.") Seldenus (de anno civ. velerum judaeorum p. 84) und L. Bendavid (zur Berechnung und Geschichte des jüd. Kalenders S. 12) sind damit einverstanden, daß schon zur Zeit des zweiten Tempels die Feste verdoppelt wurden, wo (wie Letzterer hinzufügt) „sich viele Juden in Aegypten und noch entfernteren Ländern niedergelassen hatten." — Und wahrlich, wäre die Festverdoppelung erst so spät entstanden, wie Hr. Dr. G. glaubt, so würde man eine solche Einrichtung doch nicht schon im 4ten Jahrhundert „als ein altes, von den Vätern ererbtes Herkommen, das man nicht antasten möge" (Jomtob 4, 6) haben hinstellen können; um so weniger würde aber ein solcher Ausspruch von der palästinensischen Behörde (in8w öna) ausgegangen sein, wenn die ganze Einrichtung zur Zeit als die Schulen in Palästina blühten noch gar nicht bestanden hätte, sondern „die Juden in Persien (Babylonien) sich bloß später daran gewöhnt hätten." — Allein der bereits früher stattgehabte Gebrauch, des Zweifels willen die Festtage zu verdoppeln, wurde nur um die Mitte des 3ten Jahrhunderts noch wehr befestigt und von R. Jochanan auch auf solche nähere Orte ausgedehnt, wo im Monat Nissan die ausgesendeten Boten zwar hingelangten, nicht aber im Monat Tischri, so daß diese Gemeinden zur Vermeidung jeden Jrrthums dennoch alle Feste — auch das Pessachfest — um einen Tag zu vermehren hatten (Rosch haschana 21, a); damals mag auch die Verdoppelung des Pfingstfestes allgemein angeordnet worden sein. (Vgl. den Kommentar zu Maimon. Kidusch hachodesch III, 12.) — 5) S. 363, Kol. 1. „Der Grundsatz, den Beginn des Monats nach der Zeugenaussage über das Sichtbarwerden des Neumondes in Palästina zu bestimmen und darnach die Feier-, Fest- und Trauertage einzurichten, mußte dadurch schon wankend werden, da man außerhalb sich doch auf eigneWeise behelfen mußte." Der natürliche Grund, warum der Monatsbeginn nicht mehr nach Zeugenaussagen vor dem hohen Gerichte bestimmt wurde, war, weil im 4ten Jahrhundert (seit Konstantin dem Großen) die Bedrückungen der Juden so Zunahmen, daß auch jener Schatten von Autonomie, die eigne Feststellung des Kalenders durch eine gemeinschaftliche Behörde, aufhörte; nicht also weil man sich ohnehin auf eigne Weise behelfen mußte, oder weil man jetzt erst zu vollständigerer astronomischer Kenntniß gelangte! (Vgl. Maimon. a. a. O. V, 3.) 6) Ebendas, heißt es: „Als Grund dafür (hinsichtlich der Doppelfeier) „„an dem Brauche der Voreltern festzuhalten"" wird (in der babylonischen Gemara) angegeben, es könnte in Kürze der Messias kommen, die Feststellung des Monatsanfangs würde dann wieder wie ehedem nach Zeugenaussagen erfolgen, für die Fernwohnenden könnte dann wieder Zweifels halber die Nothwendigkeit einer Doppelfeier eintreten, diese aber würde dann vielleicht unterlassen werden in der Erinnerung daran, daß im vorhergegangenen Jahre bloß ein Tag gefeiert worden sei." Herr Dr. G. argumentirt nun, wie wenig genügend diese Begründung für die Beibehaltung des zweiten Festtags sei, da sie mit dem Messiasglauben in Verbindung stehe. Letztere werde nun jetzt von dem Denkenden anders aufgefaßt, aber auch selbst nach der frühern Auffassung zeige sich die Doppelfeier als überflüssig, da in jenen Zeiten des Messias doch gewiß „die Gewalt der Behörden sowol als der Eifer des Volkes kräftig genug sein würden diese Doppelfeier festzuhalten, wenn auch das Jahr vorher dieselbe nicht stattgefunden." Hier wallet aber ein starker Jrrthum ob! — In der babylonischen Gemara kommt der von Herrn Dr. G. angeführte Grund „der Messias möchte bald kommen u. s. w." bei einem ganz andern Gegenstände vor, nämlich, ob das Neujahrsfest auch noch nach der Einrichtung des R. Jochanan ben Sakai, wornach an der Stätte des hohen Gerichts eine zweitägige Neujahrsfeier nicht mehr stattfand, dennoch als ein zusammengehöriger heiliger Zeitraum (nna Snünp) zu betrachten sei, weil solches während des Tempelbestandes so war und bei Wiedererbauung des Tempels der frühere Grund wieder eintreten könnte. (S. Jomtob 5, 6.) Für Beibehaltung der übrigen zweiten Festtage (2^12 nrbJi bia) wird aber in der Gemara folgender Grund angegeben: ''bipbpab iri-ri rrpu msbai-r pat, d. h. es könnte einst eine Fremdherrschaft die Israeliten vom Studium des Religionsgesetzes ganz abhalten, so daß die Kalenderrechnung wieder vergessen würde; wenn mau dann nur einen Festtag beginge, so könnte man leicht einen unrichtigen Tag feiern, Gesäuertes am Peffach genießen u. s. w. (s. Jomtob 4, 6 u. Raschi das.) Man sieht leicht ein, daß beim Neujahrsfeste, wo die zweitägige Feier nicht bloß dem Zweifel sondern auch einer mit dem Tempeldienfle in Verbindung gestandenen Einrichtung (*piaa tmbrt ‘ib’pbpm nbw) ihre Entstehung verdankt, die Hoffnung auf einstige Wiedererbauung des Tempels und Herstellung der alten Einrichtungen auf die