Allgemeine Zeitung des Judenthums
- Journal
- Allgemeine Zeitung des Judenthums
- Volume
- 10 (1846)
- Issue
- Heft 31 (27.7.1846)
- Date
- 1846-07-27
- Page
- Seite 451 (sequence 11)
- Language
- German
- Belongs to
- journal issue
- OCR quality
- 96% known words query
- IRI
…/3224737-3225443-3225475--07902-3238688- Visual Library
- page viewer of the UB Frankfurt
Mentioned entities
OCR text
451 tesdienstes in ernstliche Erwägung ziehen, und einer Erörterung unterwerfen, welche der veralteten Bestandtheile unseres Gottesdienstes beseitigt, welche neue ausgenommen, und wie Beide zu einem harmonischen Ganzen verschmolzen werden können, das bestehende Gebetbuch einer Revision unterwerfen, und eine den Anforderungen der Jetztzeit entsprechende Gottesdienstordnung erlassen, unterdessen die zur Verwirklichung des gleichen Zieles strebenden provisorischen Einrichtungen einzelner Gemeinden und Bezirke kräftigst unterstützen, und die Anleitung zum Vortrag deutscher religiöser Gebetstücke und Predigten, sowie Unterricht im Orgelspiel in den Studienplan der jüdischen Seminaristen aufnehmen. Heidelberg, den 20. Mai 1846. Braunschweig, 10. Juli. (Privatmitth.) Um den Gottesdienst allmälig fortzuentwickeln, ist neuerdings eine Kultuskommission von der Gemeinde erwählt worden. Dieselbe wird ihre Arbeiten gleich nach Beendigung der dritten Rabbinerversammlung beginnen, um deren Resultate sogleich zu benutzen. Aus dem Grossherzogthum Mecklenburg-Schwerin, 8. Juli. (Privatmitth.) Drei Gemeinden in hiesigem Lande haben beschlossen, die von der zweiten Rabbinerversammlung den Kultus betreffenden Beschlüsse auszuführen, und zwar die israelitische Gemeinde zu Waren und die zu Stavenhagen einstimmig, die zu Goldberg ebenfalls einstimmig, jedoch mit der, von 3 Mitgliedern gestellten formellen Bedingung, daß der israelitische Oberrath die erwähnten Reformen in sämmtliche Gemeinden des Landes einführe. Der von diesen Gemeinden bei dem Oberrath gestellte Antrag wurde, da er eine Abweichung von der allerhöchst sanktionirten Synagogen-Ordnung vom 29. April 1843 enthält, bei der großherz. Regierung befürwortet; diese aber hat es dem Ermessen des Oberraths anheimgegeben, die Einführung von Reformen in die sie beantragenden Gemeinden zu gestatten. Korrespondenz. Dresden, 10. Juli. Randglossen zu des Herrn vr. Geigers „Entwurf eines Berichts über den zweiten Festtag" in No. 25 der Allgem. Ztg. des Judenth. d. I. Zn dem nurerwähnten Entwürfe eines Berichts über den zweiten Festtag befinden sich mehrere Angaben, Voraussetzungen und Folgerungen, wogegen ich mich veranlaßt fühle, im Interesse der Wissenschaft und zu mehrerer Aufhellung des Gegenstandes, Nachstehendes zu bemerken: 1) S. 362, Kot. 1 heißt es: „Zn der alten Zeit wurde der Anfang des Monats nach dem Sichtbarwerden des Mondes bestimmt, und zwar nicht nach astronomischer Berechnung, sondern nach der Aussage von Zeugen, welche den Neumond wirklich gesehen haben." Hier müßte es heißen, nicht bloß nach astronomischer Berechnung; denn daß neben der Zeugenabnahme auch eine astronomische Berechnung stattfand und Letztere zur Kontrolirung der Richtigkeit der Zeugenaussagen diente, erhellt aus der Mischna Rosch haschana 2, 8 und aus der von beiden Gemaren daselbst (babli 25 a und jer. 27 a ed. Vien.) erwähnten Braitha, wornach bereits die Vorfahren des Raban Gamaliel die Mondbahn zu berechnen wußten. — Maimonidcs (Kidusch hachodesch I, 6. 7.) erklärt es darum sogar als affirmatives biblisches Gebot (nur? mita), daß das hohe Gericht bei Feststellung des Neumondstages nicht blos die Zeugenaussagen zu berücksichtigen, sondern auch den Eintritt des Neumonds astronomisch zu berechnen hatte "sliz 2) Ebendaselbst wird als Beleg, daß die Zeugenaussage früher bloß von dem hohen Gerichte in Jerusalem angenommen wurde, u. A. auch die Mischna Sau he drin 1, 2 angeführt. In dieser Mischna wird aber nur bestimmt, daß drei Gerichtsmitglteder zur Festsetzung und Weihe des Neumonds genügten, über den Ort, wo dies geschah, wird daselbst gar nicht verhandelt. — Ebensowenig ist aus der im „Entwürfe eines Berichts" zitirten Mischna Rosch haschana 4, 4 ersichtlich, daß die Zeugenaussagen später an einem andern Orte, wo in Verhinderung das hohe Gericht seine Sitz hatte, angenommen worden seien. — Letztere Mischna sagt nur, daß das Synedrium auch in Abwesenheit seines Oberhaupts (b22 12 wrri