Mannheim
Compact Memory

Allgemeine Zeitung des Judenthums · 1846-07-27 · Heft 31 (27.7.1846) · p. Seite 446

Scan of the page
Image: UB Frankfurt, Visual Library (IIIF)
Journal
Allgemeine Zeitung des Judenthums
Volume
10 (1846)
Issue
Heft 31 (27.7.1846)
Date
1846-07-27
Page
Seite 446 (sequence 6)
Language
German
Belongs to
journal issue
OCR quality
96% known words query
IRI
…/3224737-3225443-3225475--07897-3238683
Visual Library
page viewer of the UB Frankfurt

No entity mentions on this page.

OCR text

446 die Opfer sprachen, aber gerade für den Sabbat. Seine Anknüpfung hat er an die Schöpfung, indem Gott Alles Lw Gleichgewicht geschaffen hat, und der S. das durch den Menschen gestörte Gleichgewicht wieder Herstellen soll; der S. das im Menschen selbst gestörte Gleichgewicht, das Schmittajahr im Boden, das Zobeljahr in der bürgerlichen Gesellschaft. Er schlägt vor, Sabbatvereine im Volke zu bilden, deren Mitglieder den Gottesdienst am S. besuchen wollen rc. In der Nachmittagssitzung sprachen noch Sobernheim und Jolowicz, und dann resumirte der Präs. Bevor nun nach dem Schluffe der allgemeinen Debatte es an die Diskussion der Anträge ging, liefen viele Amendements ein; es wurde daher die besondere Debatte auf die fünfte Sitzung verschoben. — Philippson verlas hierauf einen Bericht über sämmtliche, den Beschneidungsakt betreffende Anträge; er machte auf die Dringlichkeit der Sache aufmerksam, ungefähr mit den Worten: Es ist allgemein bekannt, daß Ln der jüngsten Zeit die Gefahr, welche aus der Beschneidung für die Gesundheit oder gar für das Leben des Kindes hervorgehen könne, vielfach zur Sprache gekommen, und die Art und Weise, wie jene zn verhindern, besprochen worden. Es ist in den älteren Vorschriften über die Beschneidung hinlänglich und dringend die höchste Vorsicht empfohlen worden, indem, wie es Zor. Dea. Hilch. §. 263, 1 geradezu heißt, kein verlorenes Menschenleben wieder ersetzt werden kann, und werden die Fälle genau angegeben, wo die aufzuschieben. Ferner mußte die Art der Beschneiduug in mancherlei Weise von dem zeitweiligen Stande der Chirurgie modifizirt werden, wie z. B. die bekanntlich aus chirurgischen Ansichten entstanden ist, nur daß, als die Fluktuation in der jüdischen Gesetzgebung aufhörte, auch hier bei dem Volke ein Verwechseln der gewordenen mit der gesetzlichen Form cintrat. Aus diesen beiden Gründen ist der Akt der Beschneidung einer Reform zu unterziehen. Es ist ein drängendes Bedürfniß, daß die Rabb. Vers, durch ihre Erklärungen eine größere Sicherheit, Gefahrlosigkeit und Würde in diesen Akt bringe; sie ist es dem Publikum schuldig, das danach verlangt; sie ist eS der Sache schuldig, denn der Satz „wenn einer Mutter zwei Kinder in Folge der Beschneidung gestorben sind" wuß aus unseren Büchern weichen, die Beschneidung muß mit solchen Vorsichtsmaßregeln umgeben werden, daß diese Phrase keine Wirklichkeit habe; sie ist es endlich der Wissenschaft schuldig, welche die Parole der Rabb. Vers, ist, die aber auch gebieterisch ihre Erkenntnisse in's Leben eingeführt haben will. — Es wurde hierauf eine Kommission erwählt, welche über die Reform des Beschneidungsaktes nach den Vorlagen schon in der Sonntagssitzung berichten soll, und zwar S. Adler, Holdheim und Philippson. — Da in der Vormittagssitzung am Freitag, als der fünften, die Diskussion der einzelnen Anträge in Bezug auf die Sabbatfrage begann, aber nicht vollendet ward, so verschieben wir den Bericht, bis in der siebenten Sitzung am Montag diese Diskussion vollendet sein wird. Die sechste Sitzung, 19. Juli. Es war eine nicht-öffentliche Sitzung am Sonntag Vormittag, um die BeschneidungSfrage zu diskutiren. In Folge einer lebhaften Debatte, die in ihren Einzclnheiten aber wenig interessirt, wurden folgende Paragraphen, die meisten mit überwiegender Majorität, einige mit Einstimmigkeit, angenommen. Die Rabb. Vers, erklärt: 1) Daß es nothwendig ist, daß jeder birna einen gründlichen Unterricht bei einem Arzte über alles diese Operation Betreffende nehme, und darüber, so wie über eine desfallsige Prüfung, sich legitimiren könne. 2) Daß es nothwendig ist, daß ein bni?a, der durch ein körperliches Gebrechen, wie Zittern oer Hände rc., unbefähigt ist oder wird, nicht mehr zur Vollziehung dieses Aktes zugelaffen werde. 3) Die Vollziehung der mit einem schneidenden Instrumente ist religionsgesetzlich nicht verboten; doch bleibt es dem Ermessen des einzelnen, assistirenden Arztes überlassen, ob die Operation mit dem Nagel oder einem schneidenden Instrumente in dem gegebenen Falle vorzuzieheu sei. 4) Die ist gänzlich zu unterlassen, da dieselbe im Talmud ausdrücklich nur aus medizinischen, nicht aus religiösen Gründen empfohlen wird, die heutige Medizin aber mit allem Nachdruck diesen Akt für schädlich an sich, und unter Umständen für gefährlich in seinen Folgen erklärt. 5) So viele vorgekommene Fälle machen es dringend wünschens- und empfehlenswerth, daß, sobald die vollzogen ist, die Nachbehandlung möglichst einem Arzte oder Chirurgen überlassen werde, da diese durchaus keine religiöse Handlung mehr ist. —■ Um 11 Uhr fand eine maliuee musicale zu Ehren der Rabbinerversammlung statt, wo unter Leitung des sangreichen und musikverfländigen Herrn M. Deutsch die

Text as recognised by OCR (ABBYY FineReader), without corrections. Entity mentions: TagMe (2021); their positions were matched to this text again.