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Allgemeine Zeitung des Judenthums · 1846-07-20 · Heft 30 (20.7.1846) · p. Seite 436

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Journal
Allgemeine Zeitung des Judenthums
Volume
10 (1846)
Issue
Heft 30 (20.7.1846)
Date
1846-07-20
Page
Seite 436 (sequence 8)
Language
German
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436 welches dieselben für absolut unfähig erklärt (— was der HerrNegierungskvmmissarius selbst bemerkte—); 4) daß sie an gewissen Gemeindevortheilen keinen Theil haben; 5) ist im Prozesse eines Juden gegen einen Christen der Zeugenaussage eines Juden keine volle Glaubwürdigkeit zugestanden. Die am 19. Mai stattgefundene Debatte nun betraf die Frage, ob der Antrag des Deputirten Dresel in Erörterung genommen werden solle. An der Debatte betheiligten sich 15 Deputirte, von denen 4 für unbedingte Emanzipation sprachen, 2 dagegen, 9 ihre Meinung in suspenso ließen. Im Ganzen giebt die Debatte, wie sie gedruckt vor uns liegt, ein schönes Beispiel, wie dieser Gegenstand mit Wärme, aber ohne Leidenschaft behandelt werden könne. Da hörte man keine Beleidigungen, keine Aussprache der blindesten Vorurtheile, kein Hohn, der sich als Stachel dem Joche des Drucks gesellet, sondern die Frage wurde ernst, milde, fein durchgesprochen. Bei der Abstimmung votirten 17 für die nähere Erörterung, 3 gegen. Es wurde daher ein Ausschuß von 7 Mitgliedern erwählt, unter denen 3, welche für, 2, die gegen die Emanzipation sich ausgesprochen, 2, die einem annähernden Zustande das Wort geredet. Da nun die Sitzungen der Kammer bereits über die gesetzliche Zeit von 2 Monaten gedauert hatten, so wurde diese für dieses Jahr geschlossen, bevor dieser und noch viele andere Anträge zur förmlichen Erörterung und Beschlußnahme kamen. In der ersten Kammer, der Herrenbank, wo die Motive des Herrn Deputirten Dresel, so wie die (schon erwähnte) Petition der israelitischen Kultusgemeinden des Rabbinatsbezirks Langenschwalbach ebenfalls bei der Schlußsitzung zur Sprache kamen, bemerkte der sungirende Präsident: „Die Versammlung habe übrigens zu bedauern, daß diese, theilweise in hohem Grade wichtigen Gegenstände so spät an die Herrenbank gelangt seien, daß deren ausgiebige Prüfung und Berathung während der Dauer der diesiährigen Sitzungen unmöglich mehr habe stattsinden können." Preußen. Krefeld, im Juni. (Privatmitth.) Wir theilen Ihnen das Reskript der königlichen wohllöblichen Regierung zu Düsseldorf an den Oberrabbiner Herrn Bodenheimer mit, wodurch das Abhalten von Konferenzen Hierselbst genehmigt wird. „Wir finden gegen die, in der Eingabe vom 8. d. M. einberichtete Absicht, die jüdischen Lehrer des Konsistorial-Bezirkes jährlich zweimal um sich zu versammeln, und diese Versammlungen in der in dem beiliegenden Entwürfe vom 4. v. M. dargelegten Weise zu leiten und zu konstituiren, nichts zu erinnern. Ueber den Erfolg, den Ew. Wohlgeboren durch diese Konferenzen zu erzielen gedenken, wollen wir unter Beifügung einer Abschrift der Statuten Ew. Wohlgeboren Bericht erwarten. Düsseldorf, den 16. Juni 1846. König!. Regierung. Abthcilung des Innern." Berlin, 1V. Juli. (Privatmitth.) Was früher nur als ein einzelnes Beispiel angeführt, ja auch dann noch damals von der Preuß. Ztg. bestritten ward, hat sich nun gesetzlich verwirklicht. Diejenigen jüdischen Unteroffiziere, welche durch ihre Dienstzeit Anspruch auf Zivilversorgung haben, sollen zu einer solchen zugelassen werden. Freilich ist man dabei sehr kautiös gewesen; jedes Amt, das eine „obrigkeitliche Autorität" einschließt, ist ausgeschlossen. Nur in der stillen Schreibestube, nur als ein mechanisches Instrument soll der Sohn Judas wirken können, als Registrator, Kanzelist, Kalkulator, Kanzleidiener und Bote, wobei Letzterer jedoch nicht zugleich Erckutor sein darf. Man könnte so, bei dieser fest gezeichneten Grenze, für die Zukunft der Frage über die Zulässigkeit der Juden zu Staatsämtern wenig Hoffnung haben, wenn nicht theils, daß die obige Entscheidung kein Akt der eigentlichen Legislatur, sondern nur eine Ministerialinterpretation ist, theils daß es doch immer ein Rechtszugeständniß zu dem Satze „gleiche Pflichten, gleiche Rechte" ist, uns vertröstet. Wie glücklich wären viele jüdische Unteroffiziere 1815 gewesen, wenn dieser Ministerialerlaß damals hervorgegangen wäre. — Das Gesetz lautet: Zirkularverfügung an sämmtliche königl. Regierungen, betreffend die Zulassung versorgungsberechtigter Unteroffiziere jüdischen Glaubens zu Zivil-Subalternstellen, vom 21. März 1846. Durch die unterm 31. Dezember v. I. an das königl. Staatsministerium erlassene allerhöchste KabinetSordre haben des Königs Majestät zu bestimmen

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