Allgemeine Zeitung des Judenthums
- Journal
- Allgemeine Zeitung des Judenthums
- Volume
- 10 (1846)
- Issue
- Heft 30 (20.7.1846)
- Date
- 1846-07-20
- Page
- Seite 435 (sequence 7)
- Language
- German
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435 an der Zeit, den ganzen Gebrauch, der für uns, wie wir gesehen, weder mosaisch noch rabbintsch geboten ist, weder Bedeutung noch Form hat, mit aller religiösen Ueberzeugungskraft und Entschiedenheit als eine leere, nichtssagende Gewohnheit, ja, wenn die übliche dazu gesprochen wird, als eine gotteslästerliche, weil lügnerische Handlung zu erklären. Es ist offenbar, daß nur die wirklich erschütternde Drohung, womit die Mischna (Sabb. 31, b) die nbn den Frauen eingeschärft hat, dieser Gattung von einstiger Priestergabe eine längere, wenn auch formell ganz anders gestaltete, Existenz erwirkt hat, als den übrigen Priestergaben zu Theil geworden; es ist aber auch offenbar, daß eben diese Mischuaflelle nur von solchen Feiten und Gegenden redet, wo überhaupt verbindlich gewesen, und unter dieser Voraussetzung es nur in sxeeie den Frauen auferlegen will, keinesfalls aber damit die Verbindlichkeit überhaupt zu verewigen beabstchtigt. Der Rabbinerversammlung steht es zu, durch eine offene Erklärung die Masse darüber zu belehren. Zeitungsnachrichten. Deutschland. Karlsruhe, 22. Juni. (Mannh. Abdz.) In der heutigen 22. Sitzung der zweiten Kammer legte Brentano eine Bitte der israelitischen Gemeinde zu Mannheim vor, um Aufhebung des §. 54 des Bürgerrechtsgesctzes und Abänderung des §. 13 der Gemeindeordnung; Weller unter anderen Petitionen auch eine vieler Bürger Mannheims um bürgerliche Gleichstellung der Israeliten. Nürnberg, 18. Juni. (Fr. I.) Noch vor 30 Jahren mußte jeder Jude, der sich hier den Tag über in Geschäften aufhalten wollte (übernachten durfte keiner) eine Abgabe von 30 kr. entrichten. Als einen beachtungswerthen Schritt zum Vorwärts kann man die Thatsache betrachten, daß ein jüdischer Kaufmann, der als Kompagnon einem ansehnlichen Handelshause beitrat, die Erlaubniß erhielt, auf Aufenthaltskarte mit seiner Familie hier zu wohnen. Bekanntlich hat noch kein Jude es durchsetzen können, in der Stadt als Bürger ausgenommen zu werden. Stuttgart, 20. Juni. Für die bevorstehenden Ergänzungswah len zu unseren städtischenKollegien wird diesmal von Seiten unserer Liberalen, welche seit längerer Zeit die Wahlen in ihrem Sinne durchsetzen und namentlich gegen die Lebenslänglichkeit der Stadträthe in praxi mit Erfolg ankämpfen, vr. Jordan, ein Israelit, als Mitglied des Bürgerausschusses vorgeschlagen. Es ist dies hier in Stuttgart der erste Fall, daß ein Israelit für ein städtisches Kollegium in Vorschlag kommt und dieser Fortschritt um so erfreulicher, als bis jetzt selbst ein großer Theil unserer Liberalen einer völligen Emanzipation der Israeliten noch entschieden entgegen war. Auch in unserm benachbarten Eßlingen ist ein Israelit, Bijvutcriefabrikant I. Levi, aus der Kandidatenliste für den Bürgerausschuß. AuS dem Herzogthum Nassau, 5. Juli. (Privatmilth. nach den gedruckten „Verhandlungen der LandeS-Deputirten-Versammlung No. 18.") Sie haben bereits mitgethcilt, daß derDeputirte Dresel, ein für Recht und Humanität tief begeisterter Mann, bei der diesjährigen Deputirtenkammcr den Antrag gestellt hat: „Die Kammer wolle, die hohe Staatsrcgierung um die Vorlage eines Gesetzes ersuchen, welches die gegen die nassauischen Juden bestehenden Ausnahmsgcsetze aufhebe, und auf der Grundlage beruhe, denselben gegen Erfüllung derselben Pflichten dieselben bürgerlichen und politischen Rechte als den übrigen Staatsbürgern einzuräumen." Der Herr Deputirte wußte diesen Antrag auf die eindringlichste Weise zu motiviren, indem er sowol die noch bestehenden Rechtsungleichhei'ten nachwics, als auch auf den Vorgang anderer Staaten und den guten Erfolg in Letzteren verwies. Die hauptsächlichsten Beschwerden sind: 1) die Juden sind im Herzogthum Nassau noch Schutzjuden, und müssen bei ihrer Niederlassung den Schutzbrief lösen; 2) es besteht noch das Matrikelwesen, und nur der crstgeborne Sohn ist zur Niederlassung berechtigt, die übrigen Söhne können nur auf dem Wege der Dispensation heirathen, die ihnen, wenn sie Ackerbau treiben, oder 5 Jahre ununterbrochen ein Handwerk betrieben haben, ertheilt wird; 3) auf Uebertragung von Staatsämtern ist den Juden gesetzlich kein Anspruch zugestanden; es besteht aber auch kein Prohibitivgesetz,