Allgemeine Zeitung des Judenthums
- Journal
- Allgemeine Zeitung des Judenthums
- Volume
- 10 (1846)
- Issue
- Heft 30 (20.7.1846)
- Date
- 1846-07-20
- Page
- Seite 434 (sequence 6)
- Language
- German
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434 thum einen Rangvorzug beim Aufrufen zur Thora und dergleichen fortwährend gern einraumen mögen, es nicht dennoch ganz und gar lächerlich und wie ein Hohn gegen das wahrhafte religiöse Gefühl erscheint, einen völlig rohen und unwissenden Menschen btos wegen des Adels seiner Herkunft und, wie bei solcher Bewandniß natürlich, ganz ohne Verständniß, ohne Würde und Weihe Funktionen verrichten zu lassen, die nur dem heu-ligen Vertreter der einstigen Priester, dem geistlichen Führer oder Religivnslehrer zukommen; 2) was mit dem Vorhergehenden zusammenhängt, ob wir immer noch Kohaniten und Leviten von der Pflicht, ihre Erstgeborenen auszulösen, freisprechen dürfen. Wenn das Gesetz dieses zur Zeit des Tempels festgesetzt hat, so lag offenbar der Grund davon in dem Umstande, daß Kohaniten und Leviten damals in eigner Person für den Tempeldienst bestimmt gewesen sind; warum hätten also ihre Erstgeborenen geringer als die Nachgeborenen sein und durch ein Lösegeld von ihrem heiligen Berufe entbunden werden sollen! Heute aber, wo Kohen und Levite längst ihres besonder» heiligen Berufes und ihrer höhern Stellung verlustig geworden und als solche nicht mehr denn irgend ein anderes Mitglied der Religionsgemeinde sind, heute müssen wir umgekehrt die Frage stellen: Warum sollen die Erstgeborenen der Kohaniten und Leviten weniger Gott geweihet sein, als die Erstgeborenen der übrigen Israeliten, und nicht einmal einer Auslösung bedürfen? hat doch schon M. b. Nachmani zu 4. B. M. Kap. 3, V. 45 ganz richtig den Grund angegeben, warum die Schrift die Auslösung der erstgeborenen Israeliten erst im zweiten Jahre des Aufenthaltes in der Wüste nach dem Aufbau der Stiftshütte ungeordnet, weil nämlich vordem die Erstgeborenen aller Israeliten in eigner Person den Opferdienst versahen und deshalb keiner Auslösung bedurften. Dies spricht sich auch wieder ganz deutlich im 2. B. M. Kap. 13, V. 2 aus, wo, weil noch in Aegypten, wo es keinen Priesterstamm in Israel gab, unbedingt die Heiligung, d. h. die wirkliche Weihe zum Opferdienst, aller Erstgeborenen in Israel, aber keine Auslösung derselben, befohlen wird, während V. 13 daselbst, welcher das Wohnen in Palästina zur Voraussetzung hat, wo bereits der Opferdienst von den Erstgeborenen auf den Levitenflamm übergegangen war, erst von einer Auslösung der erstgeborenen Söhne spricht. Ganz dieselbe Aenderung der Verhältnisse aber ist nun seit lange mit dem Levitenstamm vorgegangen; der Grund, welcher denselben nicht zur Tempeljcit von dem Auslösen seiner Erstgeborenen dispenstrte, ist ganz und gar geschwunden. Warum sollten wir ihm nicht seine Pflicht znrückgeben?! Daß die Gemara (Bechor 47. a) diese so klare Interpretation des Gesetzes nicht kennt und — freilich wie es scheint gegen den einfachen Sinn der Mischna p. 13. a daselbst — die Erstgeborenen selbst einer Levrtin von einem uichtlevitischen Manne, welche also auch während der Tempelepoche zum Tempeldienst unfähig waren, von der Auslösung dispensirt; — darf dies uns abhalten, nach unsrer bessern Erkennlniß da auf Pflichterfüllung zu dringen, wo wir eine Pflicht wahrnehmen? Wenn wir vom Standpunkt der fortgeschrittenen Wissenschaft aus so viel gegen den Talmud zu streiten haben, wo er erschwert, ist es uns doppelt Pflicht, gegen ihn in die Schranken zu treten, wo er mit Unrecht erleichtert! Was nun endlich die Institution von i-sbtt betrifft, so ist dieselbe nach den klaren Aussprüchen der Schrift (4. B. M. Kap. 15, V. 18 u. 19), wie dies auch Mischna (Chal. 2, 1 u. 2; 4. 8.) und Gemara (Bechor 27. a und oft) bereits anerkannt haben, nur für Palästina verbindlich und außerhalb Palästinas bloß rabbinisch geboten. Kann es auch dem flüchtigsten Forscherblicke nicht entgehen, daß dieses rabbinische Gebot, welches auch die nichtpalästinischen Gegenden zu verpflichtet, ursprünglich doch nur auf die Tempelperiode sich erstreckte, wo ein Pnesterstand zu erhalten gewesen ist, da die Mischna, welche namentlich in solchen Dingen ältere Traditionen zu geben pflegt, nur von redet; aber die sonst übliche Redensart: man nmn (Chullin 135, a; Bechor 53, a; Bickurim 2, 3 und sonst) hierbei gar nicht kennt: so hatte das stillschweigende Fortbestehen der Ausübung dieses Gebotes auch nach der Zerstörung des Tempels (flehe Chal. 4. 7) ohne Zweifel darin seine Veranlassung, daß es ganz in der gewohnten alten Gestalt und Weise geübt werden konnte und wurde, d. h. es wurde die nbn (s. die oft angeführten Mischnasteüen) einem *püp oder einem p'npb baaiö gegeben, der sie essen durfte. In unsrer Zeit aber, wo der Gebrauch, die iibn einem Kohen zu geben, längst aus dem Leben geschwunden ist und damit die nbn nicht nur ihre alte Bedeutung, sondern auch die Form der altern Ausübung ganz und gar verloren hat, in unsrer Zeit, wo N8O1 nro.tt) apb ihre Anwendung verloren haben, weil die Empfänger nicht mehr da sind (s. Tisa 2b'to ^2 -p), wo alle übrigen Priestergaben, nvo’nn t-n^pn 2*nr nn rptoan rvnWEn, bis auf den letzten Grund verschwunden sind — da denke ich wäre es