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Allgemeine Zeitung des Judenthums · 1846-07-20 · Heft 30 (20.7.1846) · p. Seite 433

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Journal
Allgemeine Zeitung des Judenthums
Volume
10 (1846)
Issue
Heft 30 (20.7.1846)
Date
1846-07-20
Page
Seite 433 (sequence 5)
Language
German
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433 Gegenden aus. Dennoch war dies zur Zeit der Gemaristen schon völlig außer Gebrauch gekommen, und als die Gemara a. a. O. nach dem Rechte der Abschaffung fragte, antwortete Rabbah Sibpn viwn, d. h. nach Raschi, weil das zum Opfer Geweihte doch nicht geopfert werden kann und dadurch leicht der Entweihung preisgegeben ist, war es besser, von der ganzen Vorschrift Umgang zu nehmen. Freilich hat die Gemara daselbst nicht versäumt, selber die Frage daran zu reihen, warum wir das Gleiche nicht auch und aus demselben Grunde bei *1122 thun, und die Antwort gegeben, daß der Erstgeborne nicht gleich dem Zehnten erst von uns geweihet werden brauche, sondern ohne unser HLnzuthun schon am» winp feie. Allein wenn wir den einfachen Sinn der Schriftworte: ho ">b unp ‘VDn in Erwägung ziehen, so rechtfertigt sich diese Behauptung, daß die Heiligkeit des Erstgebornen mit der Geburt von selbst erfolge und unablösbar an ihm hafte, ganz und gar nicht. Jedenfalls dürfte die Rabbinerversammlung nicht zu weit gehen, wenn sie das, was die Talmudisten sich Ln Bezug auf nnna erlaubt, oder vielmehr die Macht des Lebens ihnen abgerungen hat, und aus demselben Grunde wenigstens insofern auch auf rmriü N72N2 N122 ausdehnte, daß sie den Ausspruch thäte: Von nun an ist alles männliche Erstgeborne unter demViehe nicht mehr gleich einem Opferthier als heilig an sich zu betrachten, sondern aus schuldiger Dankbarkeit gegen den höchsten Geber ausschließlich für höhere Zwecke zu verwenden und nur mittelst eines Lösegeldes dem profanen Gebrauche frei zu geben. Hat sich doch gegen den Sinn und Willen der meisten Talmudisten schon während der talmudischen Epoche der Gebrauch festgesetzt, welcher zur Zeit der späteren Talmudisten zwar wieder verdrängt wurde, jedoch nach dem Schluffe des Talmuds abermals zur Herrschaft gelangte, daß nach dem Ausspruch des R. Jllai die Vorschrift bezüglich 7ÄN mtöa*) nicht beachtet wurde (siehe -p ‘na miD “’bn und hat sich später, trotz der Bestreitung von Seiten vieler Kasuisten, die Konsequenz dieses Gebrauches sogar auf die Priestergaben mpn a^hb 27-n ausgedehnt (siehe aw ab 'wo ab ip ytoi *i7ü). Ist nun allerdings auch der Gesichtspunkt bei tanra ein anderer, indem es sich nach der hergebrachten Anschauungsweise hierbei nicht allein um eine Priestergabe, sondern zugleich auch um ''DNp handelt, so liefern doch die angeführten Beispiele den Beweis, wie schon seit den älteren Zeiten die Bolksanschauung, welche trotz der widerstrebenden Buchstabengelehrsamkeit sich die Herrschaft zu erringen wußte, das Richtige ahnte und alle religiöse Institutionen, welche den Opferkuttus und die theokratische Verfassung zur Voraussetzung hatten, abzustreifen bemüht gewesen war. Wenigstens dürfte dies unsrer Zeit einen Stützpunkt mehr an die Hand geben, die Vorschrift über ‘tdä in der angegebenen Weise zu modistziren. Wie groß die Summe des Lösegeldes und wie deren Verwendung zu bestimmen sei, ist eine Frage, welche in unserm heutigen religiösen Bewußtsein keinen Raum mehr finden kann. Weder die Größe, noch die besondere Verwendungsart der Gabe darf als maßgebend angesehen und gesetzlich normirt werden; es ist vielmehr, wie die Wohlthätigkeit überhaupt, blos eine moralische Forderung, daß sie den Verhältnissen des Gebers entspreche und im Allgemeinen der Wohlthätigkeit zufließe; alles Nähere und Besondere in der Ausführung muß dem Gewissen und dem Gutdünken des Betreffenden überlassen bleiben. Schreiten wir nun mit bedächtigem Sinne zur Erörterung der zweiten Frage, zu der über yp^D. Hier stehen wir auf geheiligtem Grunde, und es muß von vornherein die Frage über Beibehaltung oder Nichtbeibehaltung dieses Gebrauches, als durch Gesetz und Leben entschieden, abgewiesen werden. Die Auslösung des erstgebornen Sohnes ist und war stets ein religiös feierlicher Familienakt, welcher nur bedauerlicher Weise durch die Geschmacklosigkeit späterer Jahrhunderte seine Würde und seine Weihe verloren hat. Hier ist uns ein vortreffliches Mittel gegeben, die so gar sehr noththuende religiöse Gemuthlichkeit in die Kreise der Familien zu tragen und fruchtbringende Entschlüsse zu erwecken und zu beleben. Ein solcher Gebrauch, und wäre er auch durch keine gesetzliche Autorität für ewig verbindlich erklärt, muß zum Frommen des religiösen Lebens erhalten und gehoben werden. — Die Rabbinerversammlung wird es wol als eine ihrer würdige Aufgabe betrachten, eine ihrer Kommissionen mit der Normirung dieses Gegenstandes seinem ganzen Umfange nach zu beauftragen. Hierbei dürften folgende Punkte in Erwägung gezogen zu werden verdienen: 1) ob es nicht endlich einmal an der Zeit sei, die Stellung der Nachkommen Aharons im heutigen Judenthume als eine vom alten Priesterstamme durchaus verschiedene zu erkennen und zu würdigen und, wenn wir denselben auch aus Pietät gegen unser geschichtliches Alter-

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