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Allgemeine Zeitung des Judenthums · 1846-07-20 · Heft 30 (20.7.1846) · p. Seite 432

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Journal
Allgemeine Zeitung des Judenthums
Volume
10 (1846)
Issue
Heft 30 (20.7.1846)
Date
1846-07-20
Page
Seite 432 (sequence 4)
Language
German
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432 der altern Zeit schon als eine lästige und schädliche fühlbar gemacht. Sie als bedeutungslos und unverbindlich zu erklären, hatte man entweder die Einsicht oder den Muth nicht. Was nun also zu thun? Man griff zu dem wohlbekannten Mittel der d. h. vor der Geburt schon einem Nichtjuden für einen Pfennig einen Antheil an der Mutter zu gewähren, wodurch der Gottheit auf das Reugeborne jeder Anspruch entzogen sein soll. (Vergl. vi sPö *pö "P /wi tiö.) Schlagen wir die heilige Schrift an der Hauptstelle (2. 33. M. Kap. 13) auf, so dürste eine Vergleichung von V. 2, welcher von der Ausführung des Gebotes Ln Aegypten handelt und nichts von -ran -ibd erwähnt, mit V. 13, welcher die Ausführung dieses Gebotes in Palästina anordnet, und zuerst auch für mftn eine Vorschrift giebt, es wahrscheinlich machen, daß — wie bereits M. b. Nachmani zu V. 11 ganz richtig bemerkt hat — nach dem Willen des Gesetzes ursprünglich in Aegypten, so wie später während deS Aufenthaltes in der Wüste bloß die Erstgebornen des Menschen, welche zu Priestern geweihet, und deS reinen Viehes, welche zum Opfer tauglich, geheiligt werden sollten, die Erstgeburten hingegen des unreinen Viehes, weil zum Opfer untauglich, völlig freigegeben und ganz und gar nicht im Bereiche dieser Verordnung waren, und daß erst nach der Einwanderung in Palästina auch die Erstgebornen des unreinen Viehes vom Gesetze in Anspruch genommen wurden, um mittelst Auslösung derselben dem Priesterstande ein Existenzmittel mehr zu verschaffen. Hat diese Annahme ihre Richtigkeit, so ergiebt sich daraus für unsere gegenwärtigen Verhältnisse, wo weder die Weihe zum Priester, oder Opfer, noch auch ein Existenzmittel für einen Priesterstand faktisch nöthig oder möglich ist, die Bedeutungslosigkeit und Unverbindlichkeit der ganzen Vorschrift von selbst, indem für uns die Erstgebornen auch des reinen Viehes ganz in derselben Kategorie stehen, wie die Erstgebornen des unreinen Viehes vor der Einwanderung in Palästina. Nichtsdestoweniger möchten wir nicht eine exegetische, wenn auch noch so wahrscheinliche Hypothese sogleich zur praktischen Norm erhoben und am Allerwenigsten eine religiöse Institution, wie die von TD3, woran sich nicht allein Erinnerungen an Gottes wunderbares Walten Ln der Geschichte knüpfen, sondern auch der so äußerst wichtige religiöse Gedanke zur Anschauung gebracht werden soll, daß Gott in der Natur lebt und wirkt und deren Gaben spendet, die der Mensch deshalb auch wieder Gott weihen, d. h. nach dessen Willen verwenden soll (vergl. schon 1. B. M. Kap. 4, B. 4), ganz aus der Praxis der Gegenwart verbannt wissen. Ob aber in unseren Tagen eS noch als eine gottgefällige Handlung angesehen werden dürfe, daß ein erstgebornes Stück reines Vieh von dem ELgenthümer dem ersten besten Nachkommen des Priesters Aharon an die Thüre gebunden und von diesem wieder Ln die weite Welt HLnauSgeschickt oder großmüthig gefüttert werde, ohne je den geringsten Nutzen weder für sich noch für Andere daraus ziehen zu dürfen, oder ob es nicht vielmehr der Religion weit würdiger und der Sache weit angemessener erscheint, jetzt, da wir keine Opfer darbringen, auch keine zu weihen und ganz folgerichtig die Erstgeborenen des reinen Viehes in gleicher Weise wie die Erstgeborenen der Menschen und des unreinen Viehes zu behandeln, die, weil sie nicht geopfert werden dürfen, auSgelöset werden; — denn daß die oben angeführte, von mehreren Kasuisten angerathene Lisi, dem Nichtjuden einen immaginären Autheil an der Mutter zu geben, was schon der Talmud nicht gerne in Anwendung kommen ließ (stehe Bechor p. 3. 1) und p. 53. b Auf.), kein zu billigender Ausweg sei, darf wol vor dem Forum unsres heutigen moralischen Bewußtseins nicht erst erörtert werden — darüber wird nicht allein die gesunde Vernunft unbedingt für Letzteres sich entscheiden, sondern läßt auch eine andere Stelle der heiligen Schrift (4. B. M. Kap. 18, B. 17) gar keinen Zweifel übrig. Nachdem nämlich V. 15 die Auslösung der Erstgeborenen von Menschen und unreinem Viehe anbefohlen, heißt es dort: irr Bwr, ia iim “"ja nntört b* pnm dm na vn «np irren ab nM i-nirb nm: mb nura rtapn anbrt nai. Es wird hier ausdrücklich genug der Grund angegeben, warum die Erstgeborenen des reinen Viehes nicht ausgelöst werden sollten, weil sie nämlich zum wirklichen Opfer auf dem Altar verwendbar seien, und liegt hierin auf's Unzweideutigste für unsere gegenwärtigen Verhältnisse, wo die Opferung des reinen Viehes ebenfalls zur Unmöglichkeit geworden, der Grundsatz ausgesprochen, daß sämwtliche Erstgeborene ohne Unterschied in gleicher Weise zu behandeln seien, d. h. wenn nicht gemäß obiger Hypothese die ganze Vorschrift außer Kraft getreten, sie mittelst eines Lösegeldes frei zu geben. Sehen wir auf den talmudischen Standpunkt, so wird uns hier ein nicht geringes Mittel zur Abänderung in fraglicher Sache au die Hand gegeben. Bechor 53. a spricht die Mischna die Heiligung des Zehnten unter dem Viehe als ein mosaisches Gebot für alle Zeiten und

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